Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung


Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren zu können und gegebenenfalls mundtot zu machen.

Eine Gegenbewegung zu dieser Zensurverschärfung stellt der Beschluß der 102. Tagung des UN-Menschenrechts-Komitees dar, welche vom 11. bis 29. Juli 2011 in Genf stattfand. Das Komitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention – also auch die BRD, Frankreich, Österreich und die Schweiz – folgenden verbindlichen Beschluß[1]:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)

Völkerrechtswidrig !
130 ist völkerrechtswidrich Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Das Kommitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten des Holocaust, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“

BRD

Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches stellte im § 130 ursprünglich die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe. Diese Vorschrift wurde durch die BRD im Jahre 1960 unter dem Namen „Volksverhetzung“ neu aufgelegt und dann 1994 so sehr erweitert, daß sein Verhältnis zum Ultima Ratio-Prinzip und zum Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes problematisch wurde.

In der BRD werden Billigung von Völkermord und somit Volksverhetzung, sofern sich diese gegen Deutsche wendet, jedoch im Sinne der gegenwärtigen politischen Korrektheit toleriert, bisweilen sogar bewußt gefördert. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine begangene Handlung (Zeitraum 1933 bis 1945) der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, bestreitet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die „Holocaust-Leugnung“ (auch fälschlich Auschwitzlüge genannt).

Beweisanträge von Verteidigern, wie z.B. Sylvia Stolz im Holocaust-Prozeß gegen Ernst Zündel, werden massiv unter Androhung von Strafen oder durch sofortige Verurteilung zu Geld- oder Gefängnisstrafe verhindert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Das Gesetz wurde erlassen, um einer – ebenfalls möglichen – anderen Verfassungsinterpretation vorzubeugen.

Kritiker des Absatzes 3 werfen ein, daß hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde, die sich nur schwer als „direkter Aufruf zur Gewalt“ interpretieren lasse. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes.

Die Wandlungen des § 130

„Aufreizung zum Klassenkampf“

Ursprünglich untersagte der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches die „Aufreizung zum Klassenkampf“ und lief damit weitgehend leer – bis zum sogenannten Nieland-Fall. Der Hamburger Holzhändler Friedrich Nieland hatte eine antijüdische Broschüre verfaßt und sie an Minister und Parlamentarier des Bundes und der Länder verschickt. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn und den Drucker ein Verfahren wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften und öffentlicher Beleidigung der Juden in der BRD ein, doch die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das geriet zum Skandal. Daraufhin widmete der Gesetzgeber 1960 mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz die Vorschrift um zur Verfolgung von „Volksverhetzung“. „Wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufstachelt oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, wurde fortan mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Diese Rechtslage hielt 34 Jahre – bis zum Prozeß gegen den damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert. In einem Anklagepunkt war der Angeklagte für eine „einfache“ Holocaust-Bezweiflung nur wegen Beleidigung in Tateinheit mit der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, nicht aber wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Daraufhin ordnete der Gesetzgeber 1994 im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes auch die einfache Holocaust-Bezweiflung dem Volksverhetzungs-Paragraphen mit einer deutlich erhöhten Strafandrohung zu.[2]

2005 erneut auf der Tagesordnung

Im Jahre 2005 stand der Volksverhetzungs-Paragraph erneut auf der Tagesordnung. Diesmal ging es weniger darum, ein strafwürdiges und bislang straffreies Verhalten unter Strafe zu stellen, als darum, für die Anordnung von Versammlungsverboten den Behörden gegenüber den lästigen Haarspaltereien der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte eine robustere Rechtsgrundlage zu geben. Anlaß waren der 60. Jahrestag des Kriegsendes und die Furcht vor Demonstrationen rechtsradikaler Kräfte, insbesondere vor einer für den 8. Mai angemeldeten Demonstration vor dem Brandenburger Tor und den Demonstrationen am Grab des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß in Wunsiedel. Mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 wurde so ein weiterer Absatz in den Volksverhetzungsparagraphen eingeführt, der auch die öffentliche Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Herrschaft unter Strafe stellte. Nach Ansicht des Richters am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, verantwortlicher Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer), greift der Tatbestand auf allgemeine politische Wertungen und Evidenzgesichtspunkte zurück und entfernt sich weit von der gebotenen tatbestandsmäßigen Bestimmtheit. Wenn man ihn auf den dem Bestimmtheitsgebot genügenden Kern reduziere, blieben gerade die ad-hoc- Anlässe, auf welche die Gesetzesänderung abzielte, außen vor. In der Praxis würden die vielfach verschraubten, auch bei gutem Willen kaum noch verständlichen Varianten des Paragraphen 130 kaum ernst genommen und nach Maßgabe normativer Evidenz- Betrachtungen „vereinfacht“.

Die Grenze ist kaum auszumachen

Klar ist soviel, daß eine Äußerung nicht nur dann strafbar ist, wenn sie sich auf die nationalsozialistische Herrschaft insgesamt bezieht und sie irgendwie positiv bewertet, sondern unter Umständen auch dann, wenn sie einen einzelner Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur in besonderer Weise würdigt. Es steht keineswegs fest, welche Repräsentanten Deutschlands aus der Zeit von 1933 bis 1945 man wie straffrei öffentlich loben darf und welche nicht. Bewundernde Aussagen etwa über Wehrmacht, Waffen-SS, Reichsarbeitsdienst, den Autobahnbau oder über Verantwortliche aus Wirtschaft, Kultur, Rechts- und Gesundheitswesen sollen nach Auffassung Fischers hinzunehmen und auch dann straffrei sein, wenn sie für die Bundesrepublik peinlich sind. Wo aber genau die Grenze liegt und Billigung der gesamten Herrschaft beginnt, ist jedenfalls für Nichtjuristen kaum auszumachen. Immerhin 2.957 Personen haben sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes im Jahr 2005 in dieser Grauzone verfangen und wurden wegen Volksverhetzung verurteilt. Nach der Statistik des Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2005 2.812 Verdachtsfälle. Für den Adressaten des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches ist es zweifellos am sichersten, den Themenkreis überhaupt zu meiden und andere als pauschal verdammende Meinungen für sich zu behalten.

Volksverhetzungs-Paragraph soll ausgeweitet werden

Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.

Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff sich nicht nur auf die Person des betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht.

Kritik

Nach dem Grundgesetz Artikel 19 Ziffer 1 muß in jedem Gesetz, welches ein durch das Grundgesetz gewährtes Grundrecht verletzt, ein Hinweis auf den verletzten Artikel im Grundgesetz enthalten sein (Zitiergebot). In §130 ist kein Hinweis enthalten, der auf das verletzte Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) hinweist. Daher handelt es sich bei dem §130 um ein ungesetzliches Gesetz und jede Anwendung entspricht Rechtsbeugung.

Art. 19 Grundgesetz:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Bezweifeln des sogenannten „Holocaust“ ist zu schützendes Rechtsgut

Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Das Kommitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten der Holocaust-Lügen, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“

Republik Österreich

In Österreich verbietet das „Verbotsgesetz“ (ähnlich dem „Volksverhetzung“-Paragraphen) jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus – auch die „Leugnung des Holocaust“. Mit dem Verbotsgesetz wurde sofort nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die „Entnazifizierung“ in Österreich gesetzlich geregelt. Bei einer besonderen Gefährlichkeit der betreffenden Person ist sogar eine lebenslange Haftstrafe vorgesehen. Lothar Höbelt hält das „Verbotsgesetz“ für „ein Ärgernis“, das nur auf Wunsch der Alliierten eingeführt worden sei.

Auch in der Republik Österreich wird ein solcher Paragraph zur einseitigen politischen Verfolgung mißbraucht. Dort werden beispielsweise islamismuskritische Aussagen über die Person des Propheten Mohammed, auch wenn sie absolut der Wahrheit entsprechen, zum Anlaß genommen einen Prozeß selbst gegen hochrangige Politiker anzustrengen. Wobei im Fall von Dr. Susanne Winter (Freiheitliche Partei Österreichs) sogar die Aufhebung der Immunität, welche jeder Abgeordnete des „Nationalrates“ genießt, verfügt wurde.

Republik Ungarn

In der Republik Ungarn steht das „Leugnen des Holocausts“ unter Strafe. Ein entsprechendes Gesetz ist im Februar 2010 vom Parlament in Budapest beschlossen worden und wurde von Staatspräsident Sólyom unterzeichnet. Wer „den“ „Holocaust“ während des Nationalsozialismus in Frage stellt oder ihn relativiert, wird mit Gefängnis von bis zu drei Jahren bestraft.[3]

Zitate

  • „§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit in Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und – über 70 Jahre nach dem Ende des Dritten Reichs – einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzufinden.“ – Günter Bertram, Richter am Landgericht Hamburg

Literatur

  • Günter Deckert: Hinter Gittern in deutschen Kerkern. Wie man als Geschichtsrevisionist abgestraft und kriminalisiert wird. 2014 [832 S.] Nicht im offiziellen Buchhandel; erhältlich beim Buchdienst Hohenrain

Verweise

„Die Rede- und Pressefreiheit ist abgeschafft“

Die Entstehungsgeschichte des Maulkorbparagraphen §130 StGB „Volksverhetzung“

Von Dr. Oliver Beckstein

Eine entsprechende Grundgesetzänderung ist überfällig, um endlich die im vordemokratischen Absurdistan deutscher Nation tatsächlich herrschende Gesinnungsdiktatur verfassungsrechtlich nachzuvollziehen.

Verfassungslage und Verfassungswirklichkeit weichen in Deutschland mehr denn je absurd voneinander ab. Wie unter den Nazis oder Stasis werden geistige Abweichler verfolgt und finden sich vor Strafgerichten wieder. Ihre Bücher und Schriften werden beschlagnahmt und verbrannt, verlegerische Existenzen vernichtet und Leser systemkritischer Werke durch Hausdurchsuchungen eingeschüchtert.

Nur mehr oder minder systemkonforme Meinungen finden noch Verbreitung in der Bananenrepublik Deutschland. Das uns aufgezwungene Affentheater der politisch korrekten Sprache hat seinen absurden Höhepunkt erreicht.

Nichts fürchten die Profiteure des fortdauernden Besatzungsunrechts und der „verewigten“ Volksentrechtung mehr als die Einführung wahrer Demokratie durch absolute Informationsfreiheit und plebiszitärer Mitwirkung des Volkes an zentralen Schicksalsentscheidungen (z. B. EU-Einschmelzung der deutschen Nation, Entsolidarisierung des Volkes durch Tolerierung und Bagatellisierung der Massenkriminalität nicht assimilierbarer Artfremder, globale Vermarktung des Menschen und seiner Volksgemeinschaften, Zerstörung identitätsstiftender Kultur-, Gemeinschafts- und Erziehungswerte, etc.).

„Deutsche“ Richter und Staatsanwälte führen fortdauerndes Besatzungsunrecht aus, wenn sie Deutsche, die ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, vor Gericht zerren, ihre Existenzen vernichten und den gleichgeschalteten philosemitischen Medien zum Fraß vorwerfen.

Anders als der EU-Club volksfeindlicher europäischer Oligarchien haben „die US-Sieger“ den antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Angriff der Juden Loewenstein und Riesman erfolgreich abgewehrt.

Das Konzept der »militant democracy« oder »wehrhaften Demokratie« wurde in den U.S.A. frühzeitig als das erkannt, was es wirklich ist: Ein hinterlistiges Instrument der Entmündigung, Entdemokratisierung und Wahrheitsunterdrückung.

Demokratie existiert nur durch absolute Informationsfreiheit. Deshalb ist nach dem US-Verfassungsverständnis jede Meinungsäußerung zu schützen, so unangenehm und entlarvend sie für bestimmte Teile der Bevölkerung auch sein mag.

Volksfeindliche Kompromisse, selbst wenn sie in ihrer Hinterlist nicht so durchsichtig angelegt sind wie die der Juden Loewenstein und Riesman, läßt der erste Zusatz zur US-Verfassung nicht zu. Dies wurde immer wieder durch den Obersten Gerichtshof der USA bestätigt, das in dieser Hinsicht stets eine wesentlich unabhängigere Stellung einnahm als das durch Parteigänger des herrschenden Viererkartells besetzte Bundesverfassungsgericht.

Unterdrückung und Pönalisierung bestimmter Meinungsäußerungen bei gleichzeitiger Zulassung anderer systemkonformer Äußerungen widersprechen in den U.S.A. nicht nur dem Freiheitsprinzip, sondern vor allem auch der in der 14. Ergänzung verbürgten Garantie des gleichen Rechtsschutzes aller Bürger.

Es sei, so die ständige Rechtsprechung des höchsten Gerichts der U.S.A., absolut unzulässig und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, bestimmte (systemfeindliche) Meinungsäußerungen zu unterdrücken oder gar zu bestrafen, während andere systemkonforme Meinungsäußerungen zugelassen würden (vgl. zuletzt R.A.V. v. City of St. Paul, 505 U.S., L.Ed. 2nd 305,112 S.Ct., 22. Juni 1992). Die Wahrheitssuche, so das Gericht, sei im Wege der Güterabwägung ein wesentlich höheres Gut als eine mögliche Persönlichkeitsverletzung von Bevölkerungsteilen. Es könne, so das höchste Gericht, auch nicht hingenommen werden, den Informationsfluß durch eine Beschlagnahme bestimmter Schriften zu unterbrechen oder gar völlig zu unterbinden, nur um später festzustellen, daß eine solche in jedem Fall nachrangige Verletzung überhaupt nicht gegeben sei; denn zwischenzeitlich könnten Gesinnungsverfolger vom Schlage Friedman allein durch ihre Strafanzeigen die Beschlagnahme der ihnen kritisch gesinnten Schriften erwirken, um sich einer gegen sie gerichteten Kritik nicht stellen zu müssen.

Wie aber steht es in Deutschland, wo allein durch die bloße Existenz des § 130 StGB das Freiheits- und Gleichheitsprinzip mit Füßen getreten wird, wenn Juden den deutschen Bevölkerungsteil der in Deutschland lebenden Menschen „verhetzen“?

Gilt im deutschen Absurdistan das ursprünglich von jüdischen Hirnen erdachte Maulkorbkonzept auch für Juden? Sind „verhetzte“ Deutsche nach fortbestehendem Besatzungsunrecht genauso schutzwürdig wie verhetzte Juden? Gilt wenigstens insoweit der Gleichheitsgrundsatz?

Politische Staatsanwälte und Richter betreiben wieder einmal das schmutzige Handwerk der Gesinnungsschnüffelei und -verfolgung in Perfektion. Die nicht auszurottende Mentalität der Gesinnungsbestrafung feiert schreckliche Urständ.

Der ideologische Hebel für diese zutiefst faschistische Zensur heißt in der Neusprache der Volksfeinde „Volksverhetzung“, ein antidemokratisches, freiheitsfeindliches Machwerk, um das informatorisch gleichgeschaltete Volk daran zu hindern, bestimmte Informationen zu erfahren, Informationen, deren ungehinderte Verbreitung in den U.S.A., denen wir ursprünglich unseren Maulkorb zu verdanken hatten, durch das alles überragende Prinzip der Wahrheitssuche geschützt ist.

Wer nun sind die ideologischen Urheber des Maulkorbparagraphen, den sie „Volksverhetzung“ nennen? Nach wessen Pfeife müssen inzwischen die meisten Völker Europas tanzen? Welcher sinistre Geist wirkt hinter jenen, denen die Völker ihre geistige Verkrüpplung und Entmündigung, ihre Demütigung und Erniedrigung zu verdanken haben?

Der Hebel zur intellektuellen Unterdrückung, Manipulation und Kontrolle fremder Völker heißt »militant democracy«, ein Ausdruck, der erstmals durch den Juden Karl Loewenstein, einem früheren Politikwissenschaftler am Amherst College (U.S.A.), eingeführt wurde und dessen inhaltliches Konzept später von dem Juden David Riesman übernommen und variiert wurde.

Das hinterlistige Konzept der »militant democracy« ist es, undemokratische, freiheitsfeindliche Akte als Maßnahmen zum Schutz einer (tatsächlich nicht existierenden) Demokratie zu legitimieren, um auf diese Weise Kräfte der nationalen Emanzipation und des nationalen Widerstands abzuwehren.

Der „deutschen“ Vollstrecker dieser Hinterlist, deren heutige Erben sich in kaum zu überbietender Chuzpe mit dem Attribut „anständig“ schmücken, gaben Loewensteins Produkt den Schwindelbegriff »wehrhafte Demokratie«, ein Konzept, das nach Loewenstein insbesondere dazu führen sollte, die Rede-, Presse-, Versammlungs- und Parteigründungsfreiheit für bestimmte Aussagen und Ziele auszuschalten, bestimmte politische Symbole zu verbieten, das aktive und passive Wahlrecht für bestimmte Bevölkerungsteile einzuschränken und Berufsverbote zu verhängen.

So geschah es dann im besiegten Nachkriegsdeutschland. Zwar setzten sich weder die Juden Theodore Kaufman noch Henry Morgenthau mit ihren Planen auf physische Totalauslöschung bzw. Agrarisierung Deutschlands durch, aber deren Maximalforderungen führten strategisch dazu, daß das Konzept der Juden Loewenstein und Riesman auf Einführung einer »militant democracy« in Deutschland übernommen wurde.

Es war eines der vielen Elemente im Schacher um eine besiegte Nation: Sie forderten von uns einen höheren Preis, als sie realistischerweise erwarten konnten, um den Preis zu erhalten, den sie von vornherein wollten.

Die „deutschen“ Satrapen dieses Schachers um das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des deutschen Volkes gingen jedoch weiter: In Orwellscher Neusprachentartung erklärten sie ihr oligarchisches System der Parteienwirtschaft zur Demokratie sowie ihre volksfeindliche „Lobbykratie“ zur »freiheitlich-demokratischen Grundordnung« und hatten auf diese Weise ein Instrument in der Hand, gerade jene abzuwehren, deren vornehmstes Anliegen es ist, endlich wahre Demokratie und Volksmacht herzustellen.

Mitnichten! Quod licet Jovi, non licet bovi!

In einem Lügenmachwerk übelster Sorte, das fast lückenlos an die infame Nachkriegshetze eines Theodore Kaufman und Hetzkampagnen in den jüdischen Gazetten New York Times und Washington Post anschließt, behauptete der von Rudolf Augstein (Der Spiegel) gebauchpinselte Jude Daniel Goldhagen, daß eine riesige (»vast«) Mehrheit der Deutschen von den Judenmorden der Nazis nicht nur gewußt habe, sondern daß sie Hitlers willfährige Vollstrecker gewesen seien, eine infame Lüge, die außer dem Lügner Goldhagen kein seriöser Historiker teilt (vgl. z. B. Der Spiegel 21/1996 S. 48-77) und die primär dazu dienen soll, den vor allem von den Juden während und nach dem Zweiten Weltkrieg in der US-amerikanischen Bevölkerung geschürten und im Schwinden begriffenen Haß auf Deutsche und Deutsches neu zu entfachen.

Ohne jeden Zweifel erfüllen die grotesken Lügen des Daniel Goldhagen den Straftatbestand des § 130 StGB und sind zugleich einer der vielen (späten) Beweise dafür, daß Martin Luthers Schrift über »Die Juden und ihre Lügen« (1534) aktueller denn je zu sein scheint.

Und dennoch hat es nach hiesigen Erkenntnissen keine einzige Staatsanwaltschaft in Deutschland gewagt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Goldhagen einzuleiten, geschweige denn, gegen ihn Anklage zu erheben.

Dieses Unterlassen seinerseits erfüllt „normalerweise“ den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258 a StGB), aber was ist schon normal im Absurdistan Deutschland. Was dem Ochsen nicht erlaubt ist, muß Jupiter noch lange nicht verboten sein.

Daniel Goldhagen selbst schien sich indessen bewußt zu sein, daß sein Pamphlet plumpester Geschichtsverfälschung eigentlich in dem noch immer von fortdauerndem Besatzungsunrecht beherrschten Deutschland der Strafbarkeit unterläge. Auch weiß er als US-Bürger und Jude nur allzu gut, daß das deutsche Volk den Maulkorbparagraphen „Volksverhetzung“ letztlich jüdischem „Erfindergeist“ zu verdanken hat.

Wohl deshalb, weil er den späten Zorn des gedemütigten und entmündigten deutschen Volkes voraussieht und fürchtet, forderte er daher die Abschaffung dieses antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Schandparagraphen (vgl. Der Spiegel 33/1996 S. 55).

Sind wir Deutschen, ein halbes Jahrhundert nach Kriegsende, wirklich noch so unmündig, daß wir auch dafür erst die jüdische Absegnung brauchen?

Im deutschen Volksmund wird der § 130 StGB „Judenschutzparagraph“ genannt. Wohl kaum jemand im Volke wird bisher geahnt haben, wie nahe dieser Ausdruck der Entstehungsgeschichte dieses Paragraphen kommt.

Auf den untrüglichen Instinkt des Volkes, von der herrschenden Clique ständig als Vorurteil diffamiert, ist allemal Verlaß.


Literaturhinweise:

  • Karl Loewenstein, »Militant Democracy and Fundamental Rights, I«, American Political Science Review 31 (Juni 1937), S. 417-432
  • Karl Loewenstein, »Militant Democracy and Fundamental Rights, II«, American Political Science Review 31 (August 1937), S. 638-658
  • David Riesman, »Democracy and Defamation«, Columbia Law Review 42 (1942), S. 729-780, 1085-1123, 1282-1318
  • Zechariah Chafee, Jr., Free Speech in the United States, Harvard University Press, Cambridge 1941
  • Martin Luther, The Jews and Their Lies, 1982, ISBN 0-87700-378-5
  • Theodore N. Kaufman, Germany Must Perish, 1979, ISBN 0-87968-294-9
  • Daniel J. Goldhagen, Hitler’s Willing Executioners, 1996, ISBN 0-679-44695-8; deutsch: Hitlers willige Vollstrecker, 1996
  • Carl-Friedrich Berg, Wolfsgesellschaft – Die demokratische Gemeinschaft und ihre Feinde, 1995, ISBN 3-89180-043-6. Eingezogen und verbrannt! Anzeigenerstatter: Michel Friedman, Vorstandsmitglied des Zentralrats der Juden in Deutschland; online im Volltext kostenlos erhältlich: www.vho.org/D/w/
  • Carl-Friedrich Berg, In Sachen Deutschland, 1994, ISBN 3-89180-039. Eingezogen und verbrannt! Anzeigenerstatter: Michel Friedman, Vorstandsmitglied des Zentralrats der Juden in Deutschland; online im Volltext kostenlos erhältlich: www.vho.org/D/isd/

ANMERKUNG DER REDAKTION

Die Redaktion stimmt mit dem Autor überein, daß die unterschiedliche Behandlung angeblich anti-jüdischer und anti-deutscher „Volksverhetzer“, hier aufgezeigt am Beispiel Daniel Jonah Goldhagens, ungerecht und verfassungswidrig ist. Die Redaktion distanziert sich jedoch von dem möglichen Eindruck, sie würde eine strafrechtliche Verfolgung Goldhagens wegen dessen Bücher befürworten. Auch Goldhagen hat ein Recht, seine Meinungen ungestraft zu äußern. Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 5(3) (2001), S. 326-329.

Die Meinungs-Diktatur, I

Am tyrannischsten ist jene Herrschaft, welche aus Meinungen Verbrechen macht, denn jedermann hat das unverbrüchliche Recht auf Gedankenfreiheit. (Spinoza, 1670)

Niemand schafft größeres Unrecht als der, der es in Formen des Rechts begeht (Plato (427-347 v.C.)

Nie war das Anderssein ein schwereres Vergehen als in unserer Zeit der Toleranz (Pier Paolo Pasolini (1922-1975)

Ein Zensor ist ein Beamter, der Dinge empfiehlt, indem er sie verbietet (Frank Wedekind (1864-1918)

Wer von den fünf öffentlichen Meinungen abweicht und beiseite tritt, hat immer die Herde gegen sich (Friedrich Nietzsche (1844-1900)

Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern. Die ältere heißt Inquisition. Die Zensur ist das lebendige Eingeständnis der Herrschenden, daß sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können (Johann Nestroy (1801-1862)

Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen (George Orwell (1903-1950)

Die Meinungsdiktatur, II

Wer die Begriffe vorgibt, steuert das Denken. Wichtiges wird politisch tabuisiert und die Unwahrheit zum Dogma erhoben (Jörg Haider, 1994)

Zur Zeit ist es der Tugendterror der political correctness, der freie Rede zum halsbrecherischen Risiko macht (Martin Walser)

Ich gewinne immer mehr und mehr den Eindruck, daß man in der Bundesrepublik mittlerweile lebt wie im Orwellschen Staat (Hiltrud Schröder)

Bundesdeutscher Pluralismus – das ist die Vielfalt der Verbote (Nation & Europa 1997)

Kunde, die vorgeschrieben ist und deren Bezweiflung mit Strafen bedroht wird, kann offenkundig keine Offenkundigkeit sein, sondern nur ein gesetzlich geschütztes Dogma (Reinhold Oberlechner (Soziologe)

Natürlich darf jeder seine Meinung sagen – vorausgesetzt er vertritt keine deutschen Interessen (Jürgen Schwab)

Der Volksverhetzungsparagraph: Ein hilfloser Versuch, den Historikerstreit mit juristischen Mitteln autoritativ zu entscheiden (Horst Meier (taz, 5.2.1996)

Die neuen Tugendwächter sind die traurigen Reste und Abkömmlinge der 68er Bewegung, die den langen Marsch durch die Institutionen geschafft haben und jetzt in Zeitungsredaktionen, Parteisekretariaten, Kirchenversammlungen, Seminaren und Institutionen sitzen (Zeitgeistmagazin „WIENER“ 1996)

Man verbrennt heute keine Ketzer mehr, das ist immerhin ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der Zeit Martin Luthers (Ortwin Lowack (MdB) 1991)

Volksverhetzung § 130 und seine Opfer Die Geschäftsstelle NMS der Firma Justiz des Bundes, hat mein neuen  Verhandlungstermin „wegen Beiträge auf meiner Webseite“ auf den 29.01.2020 um 9:00 Uhr beim Amtsgericht Neumünster gesetzt Wer in Deutschland offen mit seinem Namen seine Meinung auf seinen privaten Webseiten … Weiterlesen

Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung Aus der Pressemitteilung Nr. 66/2018 vom 3. August 2018 und dem Beschluss vom 22. Juni 2018 BVerfG  v. 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15  können wir folgendes, dem  Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung hinzufügen Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen … Weiterlesen 

Alles ist erlaubt, was nicht durch das Gesetz verboten ist. (Tout ce que la loi ne defend pas est permis.)  Es ist gar nicht so einfach „die Fackel der Wahrheit“ durch ein Gedränge von indoktrinierten Schafschafe zu tragen, ohne jemandem den Bart zu versengen.Die unaufhörlich wachsende Zahl von Bürokraten muss tagtäglich „nachweisen”, dass sie tief genug in dem Analgang der korrupten und volksfeindlichen Politik stecken und ihre Daseinsberechtigung hat. Dies führt schließlich immer zu einer Flut von schwachsinnigen Regeln und Vorschriften in einem Land, speziell Deutschland. „Der krebsartig immer weiter ausufernde Gesetzes-, Paragraphen- und Verordnungswahnsinn ist nicht das Resultat von Notwendigkeit, sondern von Beschäftigungs-Notwendigkeit politischer und bürokratischer Zwangs- und Gewaltfaschisten.” … Weiterlesen

Ergänzend: Krieg gegen Meinungsfreiheit: Der weltweite Totalitarismus als neues Demokratieverständnis Das Meinungsfreiheitsrecht ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss und kann und darf und soll, denn der Bürger ist GRUNDRECHTS-INHABER und der Staat, d.h. die Länder und der Bund und die ganzen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind GRUNDRECHTS-VERPFLICHTETE, d.h. sie müssen dem Bürger die Meinungsfreiheit gewähren. Ergänzend zu meinem Beitrag Demokratieverständnis Hie läuft ein Krieg gegen die Meinungsfreiheit. Genauer gesagt ist der Krieg gegen die Meinungsfreiheit in Wirklichkeit ein Krieg gegen das Recht, die Regierung zu kritisieren. Obwohl das Recht, sich gegen das Fehlverhalten der Regierung … Weiterlesen

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz und die Menschenrechte Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz bedeutet ja aber nur ein ABWEHRRECHT des Einzelnen GEGEN den Staat, gegen staatliche Einflussnahme. Das heißt, das Meinungsfreiheitsrecht, die eigene Meinung zu äußern, ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss … Weiterlesen 

Meinungs und Informationsfreiheit Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit … Weiterlesen 

Wir befinden uns im Krieg gegen das System, und es ist nicht länger nur ein Krieg mit Worten.

Ergänzend Thema Militärregierung und Kriegsrecht Es wird einst wieder Recht gesprochen werden. Keiner wird sich dem Tribunalen entziehen können. Und das schon sehr zeitnah zu spüren bekommen.
Das Pendel schlägt jetzt noch in die eine Richtung aus , wenn das Pendel zurückschlägt wird es auch für Richter und Staatsanwälte und das restliche BRD Gesindel kein Vergnügen! Ihr könnt euch nicht verstecken, wir werden jeden einzelnen zur Rechenschaft ziehen! Anklage wird es für euch und eure gesamte Sippe keine mehr geben! Wie kann man eigentlich so degenerieren, daß man für die Verwaltung der Besatzer sein Leben in die Waagschale wirft und etliche andere zerstört, die niemandem etwas angetan haben? Ihr Schlangenbrut und Otterngezücht, kommt alle an die Wand !

Ich wurde in den letzten Monaten sehr oft gefragt, warum ich diese Unrechtmäßigkeiten an meiner Person und meiner Familie noch nicht angezeigt habe. Daß hätte mir bei dem korrupten BRD Justizapparat, nur viel Geld gekostet. Ich bin mal für die kommende Aktion ausgebildet worden. Wenn die Spannungen hier weiter steigen, bekomme Ich ganz andere Möglichkeiten der Vergeltung. Ich hatte Anfang 2017 gewarnt. Ihr habt das verkehrte Schwein geschlachtet. Wir sind nicht Bundeswehr und auch nicht EU. Meine Gegenmaßnahme, ist damit in trockenen Tüchern. Über das, was in der BRD derzeit geschieht, werden nicht deutsche sondern internationale Gerichte entscheiden. Etwas Böses kann man auf Dauer nicht ignorieren, man muß es zerschlagen!!! Ihr solltet nicht vergessen, im Land des ‚Tischlein deck dich‘ wohnt auch der Knüppel aus dem Sack. Ich bin unter anderem auch, in der Jurisprudenz beschult worden  und Ich glaube mal, wir sehen uns im Tribunal der Stov. Nord wieder. Es ist Krieg, damit Kriegsrecht und damit, ruhen alle anderen BRD weisungsgebundenen Rechte. Polizisten, Richter, Staatsanwälte usw. Ihr habt kein gültiges Recht in unseren ungeklärten Rechtsstaat irgendwas durchzusetzen! Zur Rechtsgrundlage der Militärregierung und dem Kriegsrecht bitte mal, in dem Beitrag Rechtskunde die pdf Dateien schauen. Zieht euch warm an, es wird ein stürmischer Sommer für die Bund-BRD-Bediensteten werden. weiterlesen

Es werden alle „ohne Ausnahmen“ zur Rechenschaft gezogen werden Rechtskunde Justitia ist nur noch, die korrupte und weisungsgebundene Hure, der Wirtschaft und Poliutik. Da ich allen Juristen die „Vorsätzliche Rechtsbeugung“ nachweisen kann, gibt es nur diesen einen Weg der Rechtsprechung. Es müssen alle, Aktiven wie auch Pensionierten Juristen „ … Weiterlesen

55 Gedanken zu „Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

  1. BVG schützt Holokaustleugnung als Meinungsäußerung
    Die Strafbarkeitsdrohung des § 130 StGB für Leugnung oder Verharmlosung – von Billigung kann meist eh keine Rede sein – von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen (Völkermord) schließt die notwendige Bedingung ein, daß dies in einer Weise erfolgt sein muß, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies einem “Täter” nachzuweisen und damit Artikel 5, Grundgesetz auszuhebeln, also den Schutz der Meinungsfreiheit, ist nunmehr nach neuester Rechtssetzung durch das Bundesverfassungsgericht mit der “Wunsiedelentscheidung” für den regelmäßig vorliegenden Fall der reinen Meinungsäußerung praktisch unmöglich gemacht worden!
    Daß eine Oberstaatsanwältin vor Jahren öffentlich bekannte, vor dem Intellekt eines Horst Mahler kapitulieren zu müssen, hat letzterer wieder einmal bestens begründet. In der Abwehr des brandenburgischen Justizterrors, dem er ständig ausgesetzt ist, hat er messerscharf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, fixiert im Beschluß 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009 (auch Wunsiedelentscheidung genannt), analysiert und für seine und eines jeden anderen diesbezüglich Verfolgten Verteidigung aufbereitet.

    Keine deutsche Justiz hat bislang diese neue Rechtsnorm angewendet!
    Alle machen weiter wie bisher als könnten sie nicht lesen oder eindeutige juristische Inhalte geistig erfassen, obwohl sich längst jeder Polizist, Staatsanwalt oder Richter, die gesamte BRD unbedingt daran halten müßte. Sicher auch verständlich, weil die gesamte Holokaust-Lobby inclusive Zentralrat dagegen stehen und Angst um ihre fetten Felle haben. Die eigene Meinung, das in rein geistiger Sphäre des Für-richtig-Haltens, selbst falsche Ansichten zur Geschichte sind vor jeder Verfolgung geschützt wie folgt:

    BVG -Wunsiedelentscheidung, Zitat Tz 67:
    „Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“ Und weiter BVG -Wunsiedelentscheidung, Zitat Tz 72:
    Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt (aus der Wechselwirkungslehre), daß Ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer geistigen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.“
    Und weiter BVG -Wunsiedelentscheidung, Zitat Tz 77:
    Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt.
    Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.
    Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat.
    Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des ‚allgemeinen Friedensgefühls‘ oder der ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung des Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.
    Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken.
    Die Verfassung setzt vielmehr darauf, daß auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen werden, ihr mit gesellschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird.
    Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.“

    Wir erkennen daraus, daß selbst, wenn jemandem eine Störung des öffentlichen Friedens durch Holokaustleugnung oder eine falsche Interpretationen der Geschichte vorgeworfen werden könnte, trotzdem jede Inkriminierung oder Verfolgung durch staatliche Organe rechtswidrig ist und somit weiterführend als Verfolgung eines Unschuldigen gemäß § 344,1 StGB selbst strafbar würde. Im Gegenteil:

    Jede Repression wegen Meinungsäußerungen gefährdet den Rechtsstaat!
    Hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig postuliert und der deutschen Justiz ins Stammbuch geschrieben. Es sei ihr getrommelt und gepfiffen, sogar mit drei F! Nur der freie Meinungsaustausch kann auch den Rechtsstaat Bundesrepublik mit seiner freiheitlich-demokratische Grundordnung erhalten, ansonsten wäre er im Arme des Propheten. Und damit ein vorpfingstliches Hoch auf Horst Mahler, der die Justiz auf die eigenen Grundsätze festnagelt!

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    • Es sind Nachfahren der Hunnen, die uns vor 700 Jahren überfallen haben und nie wieder gegangen sind.
      Mit falschen „Frauen“ (kastrierte Jungen) lockten sie die europäischen Männer in die Falle und töteten sie. Wahrscheinlich auch einen großen Teil der Frauen denn ich bezweifle das sich diese mit den Hunnen jemals freiwillig einließen. Wahrscheinlich mischten sich diese Bestien mit den geraubten Kindern der Europäern.
      Unter „Kirche“ zwangen sie unseren Vorfahren ihre Lügen auf und diese mußten an diese , ebenso wie den „Adel “ (Ausgewählt, arabisch) sofort Steuern bezahlen, das eigene Land wurde ihnen weg genommen.
      Wir sehen aktuell eine Wiederholung dessen was immer wieder mit den Europäern geschah. Alle Kriege dienten nur unserer legalen Tötung. Denn was haben diese Kriege je verändert?
      Es änderten sich nur die Köpfe, niemals das System.
      „Jene“ haben viel Masken und erfinden immer wieder neue.
      „Staaten“ sind ebenso erfunden und unter dieser Maske werden wir ausgeraubt und entrechtet.
      Kann „ein Staat“ Krieg führen? Ich hab ihn noch nie gesehen..weil es ihn gar nicht gibt und er nur eine Maske ist.
      Schaut die „Maria“ in der Kirche an. Schaut so eine glückliche Mutter aus?
      Nein. Sie ist allein, mit einem Kind der Schande durch die Vergewaltigung der Hunnen…
      Nicht „Karl den Großen“ der wohl nie gelebt hat und erfunden wurde, sondern die Hunnen hat die Hälfte aller Deutschen unwissentlich im Blut!
      Uwe Töpper -Die große Aktion-Europas erfundene Geschichte
      und Wilhelm Kammeier
      haben das ebenfalls bemerkt.

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  3. Nach dem Grundgesetz Artikel 19 Ziffer 1 muß in jedem Gesetz, welches ein durch das Grundgesetz gewährtes Grundrecht verletzt, ein Hinweis auf den verletzten Artikel im Grundgesetz enthalten sein (Zitiergebot). In §130 ist kein Hinweis enthalten, der auf das verletzte Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) hinweist.

    Artikel 5 enthält überhaupt keine Eingriffsermächtigung. Dazu müßte etwas drinstehen wie: „Dieses Recht kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden“ wie z.B. in Artikel 8 Absatz 2. Dann erst kommt Artikel 19 ins Spiel, das Zitiergebot, und auch Absatz 2, der besagt, daß das Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.

    Die Schranken des Artikel 5 sind in Absatz 2 abschließend festgelegt: Allgemeine Gesetze (inhaltsunabhängige Gesetze wie das Eigentumsrecht), die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Dabei ist ausschließlich auf das 1949 geltende Recht abzustellen, denn genau das wurde als Schranke definiert. Eine Ermächtigung zur weiteren Einschränkung gibt es nicht (sonst hätte „dieses Recht kann zum Schutze der Jugend oder der persönlichen Ehre eingeschränkt werden“ drinstehen müssen). Jedes nach 1949 erlassene Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, ist verfassungswidrig.

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  11. Kann mir mal einer weiterhelfen, wer überhaupt „Bevölkerung“ i.S. d. § 130 StGB ist? Etwa auch die zechprellenden Touris, die z. Zt. bis zu ihrer hoffentlich auch tatsächlich zu 99% begründetenn Abschiebung (wer es denn glaubt) momentan in Hannover im ehemaligen Maritim-Hotel einquartiert sind? Bin zwar selbst Jurist und habe sogar meine Hausarbeit zum 1. Staatsexamen befriedigend im öff. Recht hingelegt, das war zwar schon Anfang der 90er, aber das ist mir nun doch zu hoch, zumal in den gängigen Kommentaren der Begriff „Bevölkerung“ immer nur irgendwie vorausgesetzt, aber nirgends erklärt wird. Kann mir jemand weiterhelfen, damit ich nicht dumm sterben muß, oder soll ich mich z.B. in Haifa in einem Hotel einquartieren, meine Rechnung nicht bezahlen und dann sagen, ich gehöre zur israelischen Bevölkerung (immerhin war mein Großvater Vierteljude)? Ich fürchte, die würden mir das nicht erklären, sondern mir was husten und mich einsperren.

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  24. Ich werde von alledem nichts respektieren, da die BRD kein Staat ist. Die BRD ist eine Holding der USA, also kann ich nichts respektieren. Es wird in geraumer Zukunft wieder einen Bundesstaat Deutschland entstehen, und die Menschen in Deutschland werden diesen errichten. Den Politikern würde ich empfehlen gesamt zurück zu treten.

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  29. Leute, die DDR in Anführungszeichen setzen, dies aber bei der sog. „BRD“ unterlassen, sollten zuerst vor der eigenen Tür kehren

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  35. Auch selbst, wenn ich weiß, daß die USA seit Gründung (1776) bis heute,
    83 % seiner gesamten zeitlichen Existenz Krieg gegen andere Völker
    geführt hat…Auch, wenn ich weiß, daß Israel das palästinensische Volk
    vertreibt….Auch, wenn ich weiß, dass jeder führende Freimaurerorden
    von freimaurerischen Juden angeführt wird und Nichtjuden jeder Einblick
    in diese führenden jüdisch-freimaurerischen Orden verwehrt werden…

    so stelle ich doch ersteinmal nur fest, das diese Tatsachen bewiesen sind
    und nicht geleugnet werden können.
    Wenn wir aber über den Holocaust uns auslassen, dann reden wir ja nicht
    nur über die massenhaften Toten der fremden Völker, sondern ebenso
    über die deutschen Bevölkerungs,- und Heimatlandverluste, die mein
    Heimatvolk erlitten hat !

    Auch diese Tatsache unserer Deutschen Opfer sind nicht zu leugnen.

    Meine Vorstellung vom Holocaust, aber auch von der Zerstörung meines
    unersetzlichen Vaterlandes, und der riesigen deutschen bewaffneten
    Streitmacht von 1939 bis 1945, konzentriert sich eher in eine Frage,
    wie war es möglich, mit einer solchen Armee einen Krieg zu verlieren ?

    Wie war es möglich,das Hitler den Sieg über Frankreich nicht genügte ?
    Deutschland war um ein Vielfaches militärisch mächtiger als Groß-
    britannien ( Mitte 1940 ) und ein sich Einstellen in eine strategische
    Defensive wäre genau das Mittel gewesen, den Krieg gewonnen zu
    haben !

    Er führte aber den Krieg fort, verschlimmbesserte den Krieg, ging nach
    Süden, nach Nordafrika, schlug sich vorher noch unter härtester
    Benachteiligung mit der Royal Air Force, ließ Kreta erobern,
    begann dann den Angriff auf Russland…und erlebte dann einen
    in den Rücken fallenden US-Amerikaner !
    ( Wäre Hitler tatsächlich völkisch gewesen,dann war die Frage
    berechtigt : Was wollen wir denn in Frankreich ?
    Na, wegen der Rohstoffe. )

    Aber versuche ich ganz Europa zu besetzen, um nun an all diesen
    Rohstoffen zu kommen, die ich so dringend benötige ?

    In diesem Fall wäre in der Tat die Frage für mich geklärt, dass eine
    jede militärische Angriffsoperation falsch sein würde.
    Aber, um Hitlers Entscheidung zu beeinflussen, ließen führende
    Kreise in Polen 1939, d.h. vor Hitlers Angriff, ganze 58 000
    Volksdeutsche umbringen.
    Da im Völkerbund die Deutschen Anträge auf Klärung dieser
    massenhaften Gewaltvorkommen in Polen an deutschen Bürgern
    ( Westpreußen hatte 92 % Deutsche Bürger 1939 ! ) laufend
    mißachtet worden sind, trat Hitler und damit Großdeutschland
    aus dem Völkerbund aus !

    Das sind die Ereignisse, die man relativ leicht selber heraus-
    finden kann. Übrigens gab es 1939 immer noch jüdische Beamte,
    die im nationalsozialistischen Staat, also im Nazistaat tätig waren !
    Selbst Juden, die nach Israel auswanderten, genossen Schutz des
    nationalsozialistischen Staates sowie eine Gehaltzahlung zwei
    Jahre nach der Auswanderung durch den nationalsozialistischen
    Staat ! Dementsprechend gab es im Reich Adolf Hitlers auch
    öffentlich genehmigte Judenversammlungen.

    Fakt aber bei all diesen Tatsachen ist, dass man nicht alle über
    einen Kamm scheren kann. Juden nicht, Deutsche nicht, Amis
    nicht,Russen nicht, Engländer nicht usw.

    Und demzufolge glaube ich ebenso daran, das das Deutsche Volk
    einen Weg finden sollte, sich zu einigen ! Denn nur über die Einigung
    kann eine eigene Unabhängigkeit entstehen und nur, wenn diese
    durch uns Deutsche und mit uns Deutsche in seiner treuen
    Tendenz und Lebensauffassung erreicht sein wird, erst dann kann
    für uns Deutsches Volk, das aus 46 Volksstämmen besteht, das
    „Unmögliche“ ( eigene Rechtshoheit, eigene Finanz,-und Wirt-
    schaftshoheit usw.) erreicht werden !!

    Jetzt brauchen wir nur noch jemand zu finden, der dabei einen
    klaren Kopf behält, keinen Krieg mit angrenzenden Nachbarn
    treibt und wahrhaft “ derjenige sein soll, den es eine Ehre ist,
    der erste Diener des Deutschen Volkes zu sein “ !

    Aus unserer Vergangenheit zu lernen bedeutet für mich z.B.
    ja, ich lese deren Werke, ja, ich höre mir deren Reden an,
    aber, ebenso lese ich auch Schriften von deren Widersachern.
    Diese politische Recherche hat mich auf die Spur der
    Freimaurerei gebracht.
    Deswegen bin ich auch völkisch geworden.
    Aber niemals würde mir einfallen, ein Anhänger Hitlers zu sein,
    doch genausowenig würde ich ein Anhänger der f.Juden oder
    ihrer hörigen Staaten werden.

    Ich persönlich glaube nur noch das, was ich in mehreren Jahr-
    zehnten mir herausstudiert habe,verworfen habe,neugefunden
    habe, bis ich den richtigen Pfad für mich gefunden habe.

    Ich kann nur davor warnen,zu glauben,man könne die Wahrheit
    nur aus einer politischen Tendenz heraus erkennen.
    Tatsächlich aber entdeckt man wirklich erst dann etwas, wenn
    man Bücher oder Wissen aus beiden oder mehreren Lagern
    kennengelernt hat.

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  41. Was soll der ganze Mist ein Land das nicht mal einen Namen und selbst nur als Verwaltungsobjekt gegründet wurde, kann keine Gesetze erlassen. Es nutzen keine § Hinweise irgend welcher Personen nichts, lesen mal ein GESETZESBUCH die Aufschrift, es steht immer BEARBEITET von Herrn SOWIESO, also es ist kein Gesetz.Das GG war immer Farce und kann von keinem Ge-
    schäftsführer(in) geändert werden . Lesen sie ihren REISEPASS oder Ausweis dort steht alles
    geschrieben. Im Gefangenenlager der ALLIIERTEN gilt das Besatzungsrecht und übergeordnet
    dea Recht des DEUTSCHEN REICHS, was immer noch existiert, weil der Versailler Vertrag nie
    RATIFIZIERT wurde. Alle diese meine angeblichen kruden Gedanken sind alle nach lesbar,
    man muss es nur suchen.

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  46. In Deutschland wird sogar der 130er benutzt um die Opfer und Zeugen von Verbrechen wie von solchen Monstern (Weinstein und Eppstein) den Mund zu verbieten.

    Juden dürfen in diesem Land sogar straflos Kinder ermorden…

    Siehe die beiden Mordfälke an den deutschen Kindern Tristan Brübach und Stefan Lamprecht…

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