Protokoll Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Drucksache 17/12051 10.12.2012!!!
Bitte mal die Drucksache 17/12051 von 10.12.2012 lesen, damit ist der Straftatbestand der Vorsätzlichkeit gegeben
Als „Vorsatz“ wird im Strafrecht das Wollen sowie das Wissen um sämtliche objektiven Merkmale bezeichnet, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht also, wobei alle objektiven Tatumstände bekannt sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Tatumstände bereits beim Begehen der Tat bekannt sein müssen; eine nachträgliche Kenntisnahme der strafrechtlichen Merkmale reicht nicht aus, um einen Vorsatz als gegeben anzusehen.
Eine vorsätzliche Handung ist strafbar.
Erklärung zum Begriff Vorsatz im Strafrecht
Vorsatz im Strafrecht – Definition, Erklärung, Bedeutung im StGB und Arten
Vorsatz im Strafrecht, das heißt vereinfacht gesagt, dass derjenige, der eine Straftat ausführt, sich absolut bewusst ist, was hier zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Merkmale sind. Er also wirklich willentlich, obwohl er die Umstände kennt, den Straftatbestand verwirklichen möchte. Nur das vorsätzliche Handeln ist strafbar, wenn nicht vom Gesetz anderweitig festgelegt wurde, dass auch die Fahrlässigkeit bereits strafbar sein soll. Der Zeitpunkt, der immer maßgeblich ist, wenn es um den Vorsatz geht, ist der genaue Zeitpunkt der Durchführung der Tat. Wurde das Wissen um die Umstände nachträglich erlangt, so schadet das dem Täter, der ja in dem Moment der Durchführung der Straftat gutgläubig beziehungsweise unwissend war, nicht.
I. Vorsatz im Strafrecht: die drei unterschiedlichen Erscheinungsformen
Der Vorsatz im Strafrecht unterscheidet sich in drei unterschiedliche Formen der Erscheinung. So liegt eine Absicht dann vor, wenn der Täter es darauf anlegt, die Straftat durchzuführen, oder die Umstände so zu lenken, dass eine Verwirklichung des Tatbestandes herbeigeführt wird.
Ein direkter Vorsatz besteht dann, wenn der Täter sicher weiß oder voraussehen kann, dass sein Handeln die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes ist.
Der Eventualvorsatz heißt, dass der Täter es tatsächlich und ernsthaft für möglich hält und sich damit auch wohl oder übel abfindet, dass er hier einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt.
Vorsatz besteht aber in allen drei Fällen.
Abgrenzung Vorsatz zu Fahrlässigkeit:
Man muss den Vorsatz von der Fahrlässigkeit differenzieren. Gerade bei der Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und der fahrlässigen Handlung ist hier die Entscheidung oftmals kompliziert. Im Zivilrecht wird Fahrlässigkeit in § 276 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Zivilrecht erklärt. Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Wer also den Schaden voraussieht, aber der Hoffnung ist, er werde schon nicht passieren, der nicht Voraus sieht, dass er Erfolg hat, obwohl er sich bei einer verkehrsüblichen Sorgfalt klar hätte sein müssen, der handelt fahrlässig. Im Strafrecht handelt fahrlässig, wer trotz seiner eigenen Kenntnisse Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Pflichtwidrigkeit begeht, die vermieden hätte werden können.
II. Psychologie und der Vorsatz im Strafrecht
Die Psychologie hat natürlich ursächlich auch mit dem Vorsatz im Strafrecht zu tun. Hier wird Vorsatz als die Absicht, in einer gewissen Situation eine bestimmte Handlung auszuführen, definiert. Nach dem Wissenschaftler Peter M. Gollwitzer, einem Motivationspsychologen aus Nabburg, „besteht der Vorsatz aus einer Spezifikation von Ort, Zeit, Art und Weise der Handlung“ Die Psychologie unterscheidet weiter zwischen Implementierungsintention und Zielintention. Diese Zielintention ist eine Absicht, ein bestimmtes Verhalten auszuführen oder ein bestimmtes Handlungsergebnis zu erreichen. Motivation ist das auf beispielweise neuronaler Aktivität, einer kognitiven Aktivierung beruhende Streben, ein Ziel zu erreichen.
Es gibt also verschieden Vorsatzarten. Die Absicht an sich, der dolus directus 1. Grades, der direkte Vorsatz oder auch lateinisch dolus direktus 2. Grades bezeichnet, sowie den bedingten Vorsatz, den dolus eventualis. Mit Absicht handelt ein Täter, wenn er die Verwirklichung des tatbestandlichen Umstandes erlangen will, sie erstrebt und der Meinung ist, ihn durch sein Verhalten beeinflussen, beziehungsweise herbeiführen zu können. Der Erfolg (tatbestandlich) kann dabei (in der Regel) notwendiges Zwischenziel oder auch Endziel sein (Jescheck/Weigend § 29 III 1 a; Roxin § 12/10). Beim direkten Vorsatz handelt der ausführende Täter direkt und vorsätzlich. Vgl. hierzu: BGHSt 18, 246 [248]; 21, 283 [284 f.]; Roxin § 12/18 ff.; SK-Rudolphi § 16 Rn. 37). Die Anklageliste ist lang.
ergänzend
Rechtskunde
Rechtsbeugung, Meineid und Hochverrat.
Rechtsbeugung, Meineid, Hochverrat. Beschämend für einen sogenannten Rechtsstaat. Die Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken. Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § … Weiterlesen
Ich füge später noch ein paar Ergänzungen hier an
Pingback: Die versteckten Wahrheiten hinter dem Humor von Marco Rima | Germanenherz
Pingback: Berlin Liveticker: Proteste gegen Corona-Maßnahmen in Berlin (Tag 2) | Germanenherz
Pingback: Deutschland krempelt die Ärmel Hoch – Xavier Naidoo | Germanenherz
Pingback: Ich hatte es ja schon in meinem Beitrag – Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden – angekündigt | Germanenherz
Pingback: Wie Bill Gates die Zensur von COVID-Impfstoffverletzungen vorbereitete – neuen Informationen aktualisiert | Germanenherz
Pingback: Big Pharma vor Gericht stellen! | Germanenherz
Pingback: Big Pharma und die Globalisten vor Gericht stellen! | Germanenherz
Pingback: Buch Impf-Friedhof von Hugo Wegener 1912 und ein paar Ergänzungen zum Thema von meinem Blog | Germanenherz
Pingback: Formular impferklaerung und 30 Expertenstimmen zur Coronakrise | Germanenherz
Pingback: Die Geschichte des Impfens | Germanenherz