Volksverhetzung § 130 und seine Opfer

Die Geschäftsstelle NMS der Firma Justiz des Bundes, hat mein neuen  Verhandlungstermin „wegen Beiträge auf meiner Webseite“ auf den 29.01.2020 um 9:00 Uhr beim Amtsgericht Neumünster gesetzt

Wer in Deutschland offen mit seinem Namen seine Meinung auf seinen privaten Webseiten kundtut, muss befürchten, die volle Macht der heuchlerischen Justiz zu spüren zu bekommen. Die Meinung frei äußern? „Da bist du ganz schnell in der rechten Ecke.“. Wann folgen Umerziehungslager?

Georg Orwell, hatte uns mit seinem wertvollen Werk „1984“ zeitlich einen Puffer von 30 Jahren gegeben, mittlerweile hat sich diese jedoch die letzten Jahre gesetzlich gegen die Freiheit der Bürger verschärft, alles in die Richtung DDR, überwachsungs und Zensur Staat 2.0 Neusprech nannte Orwell diese Situation, Falsch ist Richtig und richtig, wird dann Rassistisch, oder Neu Rechts. Jeder der begründete Fragen stellt und es wagt nachzuhaken, oder Überprüfen möchte, stolpert dann irgendwann über den Einschüchterungs § 130 StGB.

Die in der Hose und im Geiste beschnittenen Plünderer, Kinderdiebe und Brunnenvergifter erdreisten sich, und nennen es Volksverhetzung was auf meinen Webseiten zum lesen steht. Ach ja, die Reichsbürger, Nazi und antisemitismus-Keule, wird auch geschwungen. Oy vey  Oy vey Ich wollte eigentlich aufhören, gemein zu sein. Aber die anderen, müssen erst aufhören, dumm zu sein. Noch schlimmer sind die feigen Bücklinge, welche dieses Theater mitmachen. Die elenden Heuchler und Kriecher, welcher diese Kriminellen huldigen und ihre Taten befürworten. Das Gefühl für Anstand, Recht und Verhältnismäßigkeit bleibt auf der Strecke. Man beachte mal, die Verhältnismäßigkeit „für eine Meinung und Beiträge auf meinen Webseiten“
Die Zerstörung meiner Familie. Der Diebstahl meiner Enkelkinder wurde – legalisiert, indem man mich – kriminalisiert. Der unrechtmäßige Raub meiner IT & Telekommunikation ( 10 000 € Hardware und über 100 000 € Software. Plus meinem geistigen Eigentum „selbstprogrammiertes aus dem Zeitraum 1981 bis 2017 unwiederbringbar und unbezahlbar ) Die selben diebischen Typen, schwadronieren was von Datenschutz, Sicherheit und Meinungsfreiheit.
Daß alles, wegen § 130 ???  „Wer ein Geschichtsbild per Gesetz festschreibt – es durch Paragraphen beschützen muss – wer den Zweifel und Nachforschung unter Strafe stellen muss – der hat Angst, dass etwas entdeckt wird, was zu Zweifeln am bisher verbreiteten Geschehen berechtigt.“

Wer derart seine Unschuld verloren hat wie die aktuelle Rechtsprechung der nazierten NGO-Stasi-BRD-Verwaltung, die können sich ihren moralischen Zeigefinger sonst wohin stecken!  Ex iniuria ius non oritur „Aus Unrecht wird kein Recht entstehen“ Ich hatte unter anderem mal, Staatsrechtslehre und Verfassungsrecht auf dem Lehrplan.Ich kann Euch auf die Hand versprechen, daß wird auf sicher interessant. Ich werde mich gut vorbereiten. Zuschauer sind herzlich eingeladen.  Wir müssen gegen den Justiz-Abschaum dringend etwas unternehmen und eine Kontrolle einführen, um diesem Treiben ein Ende zu setzen. Wir haben einen Rechtsbankrott und den Bürgern wird immer noch das Märchen von einer unabhängigen Justiz erzählt.
meinungsfreiheitEs ist gar nicht so einfach „die Fackel der Wahrheit“ durch ein Gedränge von indoktrinierten Schafschafe zu tragen, ohne jemandem den Bart zu versengen.

Heldenhafte Polizei Razzien. am 21.03.2018 um 08:00 Uhr in BB

Statt Mörder und Vergewaltiger werden „Hassposting-Täter“ gejagd. Es läßt tief blicken, wenn ein Staat seine Polizeiarmee aussendet um Menschen wegen ihrer geäußerten Meinung zu geißeln, während man sich nicht mehr in der Lage sieht, die Sicherheit für Frauen, Alte und Schwache im öffentlichen Raum sicherzustellen.
„Mit Razzien ist die Polizei bundesweit gegen Hasskommentare im Internet vorgegangen. In zehn Bundesländern gab es Wohnungsdurchsuchungen, Vernehmungen und weitere Maßnahmen gegen insgesamt 29 Beschuldigte, teilte „der Feind im inneren“ das deutschfeindliche Bundeskriminalamt (BKA)  mit.

Den mutmaßlichen Tätern wird vorgeworfen, strafbare Hasskommentare im Internet gepostet zu haben – darunter die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, antisemitische Beschimpfungen und fremdenfeindliche Volksverhetzungen.

Richtiger ausgedrückt wäre.

Rechtbeugende und weisungsgebundene Hoch und Volksverräter beim zerstören von Wahrheiten, die das System und seine Verräter in den Amtstuben, als volkszerstörende Organisation entlarven. Man möge Sie alle entwaffnen und Ruck Zuck, ist die große Schnauze wieder klein, und der Respekt dem Volk, welches deren Gehälter zahlt gegenüber, wieder groß. Das Zeitfenster des kommenden Bürgerkriegs wird uns die nötige Zeit geben, daß auch wir uns, um eure Familien kümmern werden.

Der Grund warum die volksfeindlichen Parasiten der Polizei des Bundes so handeln, ist schnell gefunden.

Polizei und Justizapparat haben von der Politik einen rechtfreien Raum zu Verfügung gestellt bekommen, um die Rundumversorgung der Neuen zu sichern. Bedingungslose Sozialhilfe für alle Neubürger – Ein Gesetz in Deutschland sorgt dafür, dass diese Menschen sich, im Gegensatz zu deutschen Hartz4-Empfängern keine Arbeit suchen müssen. Auch die deutsche Sprache muss nicht erlernt werden. Geld gibt es bedingungslos und das auf Lebenszeit.

Die kommunalen Gemeinden der Republik, bekommen von der Wirtschaft und der Politik die heldenhafte Aufgabe, dieses auch mit unrechtmäßigen Mitteln zu sichern. hier mal schauen

Ich bin noch da !

 Noch !!! Und wenn nicht ??? Auch egal !!! Die Willkür und die weisungsgebundene Verlogenheit der unrechtmäßigen Justiz werden so lange von den meisten ignoriert, bis sie selbst davon betroffen sind. Moin Moin Ich hatte  am 12.07.2019 um 09:30 eine … Weiterlesen 

Immer mehr Menschen in Deutschland sitzen im Gefängnis bzw. werden mit hohen Geldstrafen. wegen ihrer Meinung drangsaliert. Wer sich mit einer Meinung vorwagt, die nicht dem Narrativ von Politik und Massenmedien entspricht, hat mit heftigen Anfeindungen durch die öffentlich-rechtlichen Sittenwächter zu rechnen. Obwohl unsere Verfassung jedem Bürger garantiert, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern zu dürfen, herrschen sprech und Denkverbote.
Die Schergen des BRD-Konstrukts täuschen uns mit einer Staatssimulation“ und verfolgen Aufgewachte, die diese massive Täuschung durchschauen und anprangern. Wie war das am 18.5.1990? Da ist die DDR der BRD beigetreten oder war es vielleicht umgekehrt? Mit der schwindenden Macht der noch Herrschenden schwinden offensichtlich auch die Grundrechte der Bürger. Meinung wird nicht mehr als Bereicherung empfunden, sondern als Gefahr. Und damit wären wir wieder bei der kommunistischen Stasi DDR.

  • Wer die Gender Studies kritisiert, wird als rechts bzw. Nazi diffamiert.
  • Wer die ungeregelte Zuwanderung nicht bejubelt, wird als rechts diffamiert.
  • Wer es nicht normal findet, in der oralen Phase stecken zu bleiben und seine sexuelle Orientierung zu feiern, wird als rechts diffamiert.
  • Wer kein *_Innen schreiben will, wird als rechts diffamiert.
  • Wer die Diskriminierung von Männern und die Auswüchse der Misandrie nicht akzeptieren will, wird als rechts diffamiert.
  • Wer die mannigfaltigen Versuche, individuelle Freiheit einzuschränken und Rechte nur noch an gleichgeschaltete Gruppen zu vergeben, kritisiert, wird als rechts diffamiert.

Die Liste ließe sich ohne Ende fortsetzen. Wenn der Gesetzgeber Gesetze erlässt, die dem Volk mehr schaden als nützen, dann muß man mal genauer hinsehen.

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz und die Menschenrechte

Artikel 5 des Grundgesetzes sagt:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz bedeutet ja aber nur ein ABWEHRRECHT des Einzelnen GEGEN den Staat, gegen staatliche Einflussnahme. Das heißt, das Meinungsfreiheitsrecht, die eigene Meinung zu äußern, ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss … Weiterlesen 

Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

Ich bin noch da !

Noch !!! Und wenn nicht ??? Auch egal !!! Die Willkür und die weisungsgebundene Verlogenheit der unrechtmäßigen Justiz werden so lange von den meisten ignoriert, bis sie selbst davon betroffen sind.
Moin Moin
Ich hatte  am 12.07.2019 um 09:30 eine Verhandlung, wegen meiner Webseiten. Es ging um Beiträge und Bücher die auf meinen Blogs – Totoweise und Germanenherz. eingestellt waren. Die aber nicht, meinem Geiste entsprangen. Ich habe die betreffenden entfernt bzw. bin noch dabei. Ich habe schon viele Hetz-Angriffe überstanden, ich hoffe auch viele Menschen aufgeklärt zu haben über unser sterbendes Deutschland, sowie die täglichen ungesühnten Schweinereien einer zum Untergang verurteilten Demok-Rattie. Man wird sie alle irgendwann auf einer Anklagebank wieder finden

Sie wollen gar keine Verhandlung mit mir führen, Der weisungsgebundene Richter in seiner Jurisprudenz will mir, den Prozess machen und sich, die Taschen füllen. Bei dem Polizeiaufwand kommen Kosten zusammen. Er bemerkte schon mal vor ab, daß er auch eine Freiheitsstrafe in Betracht ziehen würde !!! Selbst ein Freispruch – währe ein Schlag ins Gesicht. Schaut mal richtig hin, was man hier angestellt hat.

Was soll ich da noch sagen ?
Wir leben in einem Irrenhaus und die Patienten haben die Macht!
Es ist so gekommen, wie ich es voraus beschrieben habe.
Herzlich willkommen in der nazierten DDR 2.0 Diktatur !
Bald wohl auch mit Arbeitslager und den Rest,  kennen wir aus der Geschichte. Die Geschichte wiederholt sich in unserer Zeit.  Und später werden sie sagen, sie hätten nur Befehle ausgeführt. Auf die einsamen Rufer, wollte auch damals, keiner hören.

Es waren keine Farbigen und Fremden, die meine Familie zerstört haben !!!
Es waren auch keine Farbigen und Fremden, die meine Tochter zum Pflegefall gemacht und Ihr meine Enkelkinder gestohlen haben !!!
Es waren auch keine Farbigen und Fremden, die mein Eigentum geraubt haben !!! Merkt Ihr diebischen Heuchlerischen und verstohlene Nazis noch was ???

Zurück zum Amtsmißbrauch und vorsätzlich, organisierten Rechtsbeugung:
Die geraubten Kinder, daß interessiert ihn nicht.
Der unrechtmäßige Zugang zu meiner Wohnung und der Raub meiner IT und Telekommunikation, daß interessiert ihn auch nicht.
Meine Tochter, die in diesem Fall der Menschenhändler Opfer geworden ist, durfte mit 100% A..L.S. Pflegebedürftigkeit im Rollstuhl, draußen im Regen, vor dem Gerichtsgebäude bleiben, daß interessierte ihn auch nicht. Schaut es Euch an, was Ihr gemacht habt  Meiner Tochter geht es gar nicht gut

Was noch bemerkenswert war ! Und bestimmt auch sehr kostspielig ! NSU 2.0 Wie wollt ihr das, den Bundesrechnungshof erklären. Der Aufwand, war für ein 60 Jährigen Opa mit seiner 100% pflegebedürftigen, 30 Jährigen Tochter im Rollstuhl. ??? Das kann nicht Euer Ernst sein. Die Nummer, solltet ihr aus eigener Tasche bezahlen. Wie soll bei dem aufgepumpten Kostendruck, eine Verhandlung zustande kommen ??? Ich sage mal, Ihr wolltet mir vorsätzlich Unrecht antun und ein riesen Finanzaufwand produzieren. Ich überlege gerade, den Fall auf die EU Ebene zuziehen. Dann habt ihr Euer NSU 2.0 – Aber mit anderem Ausgang !!! Da werden auf sicher, keine 53 Millionen Euro an rechtbeugende Schein-Juristen verteilt und bei Nachfrage, für 120 Jahre die Akten geschlossen, daß, wird es Da nicht geben.Die mengenmäßig, anwesende Polizeipräsenz, die machte mir mehr den Eindruck, als wenn ich da, wie ein Terrorist abgeurteilt werden sollte. Und  in mittendrin, der diebische Psychopath KHK Heuer mit einem süffisanten Grinsen in der Fratze.
Verpestet ist ein ganzes Land, wo schleicht herum solch Denunziant
Zusammenfassend kann man sagen, daß hatte mit Recht und Gesetz, nichts gleichendes und war nichts weiter wie, Ganz großes und kostspieliges Kino!

Ach ja, Ich hatte an meinem Hemdkragen eine schwarze Kippaklammer, die habt ihr beim Filzen sichergestellt, sollte noch bei Euch liegen. Könnt ihr behalten – das gefährliche Ding !

Was mich am meisten enttäuscht hat – Ich habe nur sehr wenig, unterstützende Begleitung vorgefunden.

Eines ist jetzt schon sicher – Ich werde meine Seiten ausplündern. Hier bekommt auch keiner mehr zusätzliche Administrationsrechte

Hat Deutschland auch ein Justiz-Problem?.Die Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken. Die wahren Feinde sind nicht, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde sind auch nicht, mehrere tausende Kilometer entfernt. Sie sind hier, bei uns! Der Feind ist im eigenen Nest und mit diebischen Händen in der Staatskasse zu finden.… Weiterlesen

Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § 302 StGB ) gegenseitig decken, dann werden solche Vorgänge auch als organisierte Kriminalität bezeichnet. ( § 278 StGB Mafiaparagraph ) Die Justiz unterliegt keiner Kontrolle, so wird dem Machtmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Wir müssen gegen den Justiz-Abschaum dringend etwas unternehmen und eine Kontrolle einführen, um diesem Treiben ein Ende zu setzen. Wir haben einen Rechtsbankrott und den Bürgern wird immer noch das Märchen von einer unabhängigen Justiz erzählt. Rechtsstaat, die unentliche Geschichte einer Lüge! Wir haben durchaus ein naturgegebenes Recht darauf, den Sprechtüten, Claqueuren und Erfüllungsgehilfen der Globalisierung zu widersprechen.

Das Rechtssystem der BRD umgeht die der BRD nach eigenem sogenannten Grundgesetz zwingend vorgeschriebene Gewaltenteilung.
Schlimmer noch, es stellt die Gewaltenteilung auf den Kopf.
Denn im GEGENTEIL ,
die Staatsgewalt der LEGISLATIVE (Regierung/Gesetzgebung ) arbeitet
Hand in Hand mit der JUDIKATIVE (Justiz ) und diese wiederum
Hand in Hand mit der EXEKUTIVE (GV, Zoll, Polizei ) zum materiellen Vorteil
des eigentlich freien JOURNALISMUS also der GEZ und Medienkonzerne die eben
NICHT frei und NICHT staatsfern sind.
Die Medienkonzerne gehören den etablierten Parteien und sichern durch
Manipulation und Lüge die Macht des Systems über das Volk.
Sind wiederum Erfüllungsgehilfen der LEGISLATIVE, damit schließt sich der Kreis
des Mafia – Kartells.
Grundgesetzwidrig.
Rechtsverdrehend.
Rechtsmissbräuchlich.
Es ist mutiert zu einem in sich geschlossenen Kreis der der Interessen,
der Machtausübung, der Zensur, der Plünderung durch ein Mafiasystem  alles Firma, alles Betrug und natürlich nach ungültigen Gesetzen .

Zusammenfassend sage Ich mal: Wir leben in einem Irrenhaus und die Patienten haben die Macht!
Deutschland ist der einzige Staat, im gesamten Europarat sogar, in welchem die Richter von der Exekutive bestellt werden. Und das bedeutet natürlich notgedrungen eine Abhängigkeit, denn der Richter kann von der Exekutive, die ihn bestellt, die ihn befördert, ihn beurteilt, die ihm Vergünstigungen verschafft oder auch versagt, nicht unabhängig sein. Sie haben sich mithilfe des Fleißes der Michel einen gewaltigen und gewalttätigen, nazierten DDR 2.0 DiktaturApparat aufgebaut, mit dem man uns in Knie zwingen möchte.   Ergänzende Beiträge bei Germanenherz Thema Faschismus

Rechtskunde Hat Deutschland auch ein Justiz-Problem? Die Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken. Die wahren Feinde sind nicht, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde sind … Weiterlesen

StGB § 133 

Besonderer Teil Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 133 Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsbeugung, Meineid und Hochverrat.
Rechtsbeugung, Meineid, Hochverrat. Beschämend für einen sogenannten Rechtsstaat. Die  Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken.  Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § … Weiterlesen 

Deutschland ist kein Rechtsstaat Justiz Trennung von Exekutive, Judikative und Legislative Das Grundgesetz Deutschlands schreibt die Trennung von Exekutive und Judikative vor. Ein Beschluss des EuGH bestätigt die Aussage. Wir haben keine Gewaltenteilung, so wie sie uns ständig vermittelt wird !!! Der Generalbundesanwalt und … Weiterlesen 

Anklage wegen Volksverhetzung

Es ist gar nicht so einfach „die Fackel der Wahrheit“ durch ein Gedränge von indoktrinierten Schafschafe zu tragen, ohne jemandem den Bart zu versengen.
So, nun steht die Anklage. Cui bono ? Sie nennen es Volksverhetzung was auf meine Webseiten zum lesen steht. Ich hatte hier mal ein passenden Beitrag zum Thema Es geht wie schon so oft um sogenannte VOLKSVERHETZUNG die keine ist sondern nur die WAHRHEIT.
Der KHK,, der sich von den Kinderdieben mit 3 Anzeigen wegen Beiträge auf meinen Webseiten, vor den Karren spannen liess, der den unrechtmäßigen Zugang zu meiner Wohnung und den Raub meiner IT und Telekommunikation „organisierte und durchführte“, als einziges Beweismittel zur Verfügen zu stellen, daß ist ja wohl ein Witz.  Auch bei dem Thema sehen wir, die Handschrift eines korrupten und rechtbeugenden Justizapparates. Da seht ihr schon, was Sie vorhaben. Die -unabhängige, örtliche Amtsperson Bad Bramstedt Jessica Dammann und dem mit „Beamtenausweis“ prollenden KHK Petersen und KOK Stier,  die im Schlafzimmer den Raub und die Zerstörung meiner IT durchführten, die das Diebstahlprotokoll schrieben, während der KHK Heuer, meine Tochter und Ich, im Wohnzimmer verbleiben mußten,  daß könnte ein Zeuge sein. Und wo ist die Auswertung der Beweise, von meiner IT und Telekommunikation, die hier unrechtmäßig geraubt wurde ??? Da werden die gestohlenen Kinder und das gesundheitliche befinden deren Mutter, fast zur Nebensache bzw. gar nicht erst erwähnt. Die genderisierte Pädo. und Menschenhändler-Justiz ist zu korrupt und weisungsgebunden, um die Zusammenhänge zu verstehen.

Wer derart seine Unschuld verloren hat wie die aktuelle Rechtsprechung der Stasi-BRD-Verwaltung, die können sich ihren moralischen Zeigefinger sonst wohin stecken! Ich glaube mal, (ihr Juristen ohne Bindung an der Rechtswissenschaft) braucht mal eine wichtige und längst überfällige Lektion. Und Ihr könnt mir glauben, Ich werde dem gewachsen sein. Lasst euch überraschen Ich hatte mal Staatsrechtslehre und Verfassungsrecht auf dem Lehrplan. Ex iniuria ius non oritur „Aus Unrecht wird kein Recht entstehen“ Zuschauer sind herzlich eingeladen. Ich habe seit über 10 Jahren keinen Bundes Personalausweis mehr ! Ich bin kein Personal des Bundes. Ich kann Euch auf die Hand versprechen, daß wird auf sicher interessant. Du bist Zeitzeuge  Vorgänge die sich nur noch mit „Standgericht“, „Showprozess“ beschreiben lassen. Rechtsbeugung und Rechtsauslegung nach Ermessen (Willkür) Es geht geradewegs in eine kommunistische DDR 2.0 Diktatur und wer das noch nicht begriffen hat, den halte Ich nach dem Codex Political Korrectness – für Hirntot.

Überhaupt: wer ist denn der Ankläger? Die Staatsanwaltschaft selbst. Sie hätte bei der Konstellation, das keine strafrechtlich relevante Sachverhalte gibt, gar kein Strafverfahren einleiten dürfen. Somit hat auch die Staatsanwaltschaft gegen das Gesetz verstoßen. Denn es ist verboten andere durch falsche Anschuldigung, Beschuldigung strafrechtlich vorzugehen. Also selbst eine Straftat begangen.
Derartige Vorgänge gab es schon einmal in Deutschland. Nun wieder!
Da muss man sich ernsthaft fragen, ob Methoden des nationalistischen Justiz-, Polizei, und Rechtswesen in der Rechtsprechung wieder zum politischen System wiedergeben wurde und schleichend etabliert werden soll. So bekämpft man Unliebsame und Kritiker, kriminalisiert sie und sperrt sie ein. Mundtotmachen ist allerdings schon seit längerem realer Alltag seit einigen Jahren. Erst geschickt versteckt. Doch immer offener und unverhohlen freizügig. Deutschland ist der einzige Staat, im gesamten Europarat sogar, in welchem die Richter von der Exekutive bestellt werden. Und das bedeutet natürlich notgedrungen eine Abhängigkeit, denn der Richter kann von der Exekutive, die ihn bestellt, die ihn befördert, ihn beurteilt, die ihm Vergünstigungen verschafft oder auch versagt, nicht unabhängig sein.

So wird offen gezeigt und bewiesen: Rechtsstaatlichkeit ist auch in Deutschland keine Garantie und wird zunehmend unsicherer. Damals nannte man derartige Methoden der Ermittlung GESTAPO und STASI. Wie nennt man das heute? Das ist eine staatsterroristische Aktion und eine sprudelnde Geldquelle für korrupte Juristen.
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind unterwandert und ausgehebelt. Nur noch eine Frage der Zeit bis es erneut zur Aufhebung des GG kommt. Einmal.mehr wird bewiesen: Meinungsfreiheit soll abgeschafft und kriminalisiert werden. Wir befinden uns im Krieg gegen das System, und es ist nicht länger nur ein Krieg mit Worten.

Ich schreibe heute Abend weiter zum Thema

Ich glaube an die Wahrheit.
Sie zu suchen, nach Ihr zu forschen in und um uns, muß unser höchstes Ziel sein.
Damit dienen wir vor allem dem Gestern und dem Heute.
Ohne Wahrheit gibt es keine Sicherheit und keinen Bestand.
Fürchtet nicht, wenn die ganze Meute aufschreit.
Denn nichts ist auf dieser Welt so gehasst und gefürchtet wie die Wahrheit.
Letzten Endes wird jeder Widerstand gegen die Wahrheit zusammenbrechen wie die Nacht vor dem Tag! -Theodor Fontane (1819 – 1898)

ergänzend, mein Beitrag von 02 März 2019
Anklage erhoben – unter Beschränkung gemäß § 154 STPO

Erst wenn das letzte Buch verboten, das letzte Wort als politisch inkorrekt geächtet, das letzte rosa Spielzeug verbannt, das letzte Auto verrostet, die letzte Toilette gegendert, der letzte selbständige Gedanke eingegangen und der letzte Witz als diskriminierend verdammt ist,dann werdet ihr merken, dass ihr genau die Diktatur eingeführt habt, vor der ihr uns angeblich immer beschützen wolltet. Wir sind in Deutschland wieder soweit wie 1945, das es gefährlich ist für Leib und Leben seine Meinung zu sagen Krieg gegen Meinungsfreiheit: Der weltweite Totalitarismus als neues Demokratieverständnis

Vorab zum Thema: Immer mehr Menschen in Deutschland sitzen im Gefängnis bzw. werden mit hohen Geldstrafen. wegen ihrer Meinung drangsaliert. Wer sich mit einer Meinung vorwagt, die nicht dem Narrativ von Politik und Massenmedien entspricht, hat mit heftigen Anfeindungen durch die öffentlich-rechtlichen Sittenwächter zu rechnen. Obwohl unsere Verfassung jedem Bürger garantiert, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern zu dürfen, herrschen sprech und Denkverbote.

Die Schergen des BRD-Konstrukts täuschen uns mit einer Staatssimulationund verfolgen Aufgewachte, die diese massive Täuschung durchschauen und anprangern. Wie war das am 18.5.1990? Da ist die DDR der BRD beigetreten oder war es vielleicht umgekehrt? Mit der schwindenden Macht der noch Herrschenden schwinden offensichtlich auch die Grundrechte der Bürger. Meinung wird nicht mehr als Bereicherung empfunden, sondern als Gefahr. Und damit wären wir wieder bei der kommunistischen Stasi DDR.

  • Wer die Gender Studies kritisiert, wird als rechts bzw. Nazi diffamiert.
  • Wer die ungeregelte Zuwanderung nicht bejubelt, wird als rechts diffamiert.
  • Wer es nicht normal findet, in der oralen Phase stecken zu bleiben und seine sexuelle Orientierung zu feiern, wird als rechts diffamiert.
  • Wer kein *_Innen schreiben will, wird als rechts diffamiert.
  • Wer die Diskriminierung von Männern und die Auswüchse der Misandrie nicht akzeptieren will, wird als rechts diffamiert.
  • Wer die mannigfaltigen Versuche, individuelle Freiheit einzuschränken und Rechte nur noch an gleichgeschaltete Gruppen zu vergeben, kritisiert, wird als rechts diffamiert.

Die Liste ließe sich ohne Ende fortsetzen. Wenn der Gesetzgeber Gesetze erlässt, die dem Volk mehr schaden als nützen, dann muß man mal genauer hinsehen.

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz und die Menschenrechte

Artikel 5 des Grundgesetzes sagt:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz bedeutet ja aber nur ein ABWEHRRECHT des Einzelnen GEGEN den Staat, gegen staatliche Einflussnahme. Das heißt, das Meinungsfreiheitsrecht, die eigene Meinung zu äußern, ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss … Weiterlesen 

Eine Meinung ist niemals kriminell es sei denn, du lebst in einem besetzten Land, oder in einem Polizeistaat mit Meinungsdiktatur. In beiden Fällen ist der Verrat, bei den verlogenen Staatsknetenzecken und dem diebischen Werkschutz der ReGIERenden zu finden.Sie haben das Vertrauen der Bürger doppelt missbraucht und sollten in diesem Maße auch zur Verantwortung gezogen werden. Deutschland ist das einzige Land in dem 17.000 neue Polizisten gebraucht werden, „weil angeblich, die Kriminalität sinkt.“, eine erstaunliche Nachricht. Sie verwundert aber alle diejenigen nicht, die sehenden Auges durch unsere Städte gehen und beobachten, wie die öffentliche Sicherheit mehr und mehr verfällt, Krieg gegen Meinungsfreiheit: Der weltweite Totalitarismus als neues Demokratieverständnis

Gegen mich bzw. Beiträge dieser Webseiten „Germanenherz und Totoweise“ wird gerade Anklage erhoben. Posteingang 02.03.19 Sie wollen mich seit über 2 Jahre kriminalisieren, weil Ich den 2016 Geplanten und im Januar 2017 den Diebstahl meiner Enkelkinder nicht akzeptieren wollte.

-unter Beschränkung gemäß § 154a STPO – in Neumünster zwischen Mai 2012 und Juni 2016 durch zehn selbstständige Handlungen in drei Fällen in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt. Nur mal nebenbei gesagt – Ich wohne seit 2010 in Bad Bramstedt 

 Der Anstand, das Gefühl für Takt und Verhältnismäßigkeit bleibt auf der Strecke. Man beachte mal, die Verhältnismäßigkeit „für eine Meinung und Beiträge auf meinen Webseiten“ Die Zerstörung meiner Familie.
Der Diebstahl meiner Enkelkinder wurde – legalisiert, indem man mich – kriminalisiert.
Der unrechtmäßige Raub meiner IT & Telekommunikation ( 10 000 € Hardware und über 100 000 € Software) und den Sachschaden in meiner Wohnung,
Daß alles, wegen § 154a STPO ??? Verdacht der Volksverhetzung Und meine Runenbeiträge, seien nationalsozialistische Ideologien, des Weiteren, wurden ein Paar hier eingestellte und präsentierte Bücher beanstandet. Wer in Deutschland offen mit seinem Namen seine Meinung kundtut, muss befürchten, die volle Macht der heuchlerischen Justiz zu spüren zu bekommen.

Die Staatsanwältin Kuhlbrodt möchte das Hauptverfahren gegen mich eröffnen.
Ich kann innerhalb 1 Woche Bla Bla Fristablauf usw.

Amtsgericht Neumünster
Boostedter Strasse 26
24534 Neumünster
Tele: 04321 940 222
Fax: 04321 940 228
Akten / Geschäftszeichen.
201 Ds 590 Js 39852/16

Wo sind meine Anwälte – für Wahrheit, Recht und Freiheit! ???

Es ist ja nicht so, daß Ich nicht in der Kenntnis bin, worum es hier geht. Ich bin in der rechtswissenschaftlichen Staatsrechtslehre und dem Verfassungsrecht kundig, und sehr gut vorbereitet. Stöbert mal durch meine Blogs.

Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Man reiche mir eine Robe und, man gebe mir die Gelegenheit.

Amtsgericht Neumünster – Amtsgericht Neumünster ??? Da war doch was !
 T.+ S. Haas Klosterbad Konstantin Piontek und Meineid Simon Stache Kiel
Da wurde von dem Rechtsverdeher Wulf CDU 5 Minuten vor Termin, mein Richter getauscht und mein Anwalt Ebel zurück gepfiffen
Herr und Frau Haas durften für 6 Monate Arbeit, auf 28 000€ verzichten. 

Der Stadt Neumünster entstand anschließend, durch Herrn Piontek Klosterbad ein erheblich, finanzieller Schaden.

Simon Stache aus Kiel bekam nach dem Urtel von Piontek, 43 Geräte aus dem Fitnessstudio im Klosterbad, für seine Meineid Falschaussage gegen mich.

Ich habe nach dem haarsträubenden Urteil, die Stadt verlassen, und nie wieder betreten. – Ich wohne seit 2010 in Bad Bramstedt.. Wie kann Ich da, in Neumünster zwischen Mai 2012 und Juni 2016 ??? Ihr bräuchtet doch nur, mein Netzwerkprotokoll-Bericht im 1und1 Router, den ihr hier aus der Wand gerissen habt und meine Handys auslesen. Auf meine IT und Datenträger, könntet ihr ja in der beschlagnahmten Zeit von 12 Monaten, selbst was auf die Datenträger gebastelt haben. was mich nun belasten soll. Von dem Zugang zu meiner Wohnung „ohne örtliche Amtsperson“ über die Beschlagnahme, bis zum heutigen Tage. Ihr hattet kein Recht, meine IT zu beschlagnahmen. Die IT Hard & Software & Telekommunikation, haben nur noch Konsumentenschrott – Wert. Ihr werdet für den Schaden bezahlen.

ergänzend:

Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren zu können und gegebenenfalls mundtot zu machen. Eine Gegenbewegung … Weiterlesen

Grundgesetzwidrigkeit bzw. Nichtigkeit des § 130 Abs. 3

Grundgesetzwidrigkeit bzw. Nichtigkeit des § 130 Abs. 3:
Verstoß gegen Sondergesetzverbot (Art 5 Abs. 2 GG)
und Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)

Ausnahme vom Sondergesetzverbot für § 130 Abs. 3 hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG ist im „Verbrechensbekämpfungsgesetz” vom 28.10.1994 nicht genannt.

Art. 5 Abs 2 GG enthält ein Verbot von Sondergesetzen bzw. Einzelfallgesetzen. Das Grund-recht auf Meinungsäußerungsfreiheit kann nur von „allgemeinen Gesetzen” eingeschränkt werden: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält ein Zitiergebot für grundrechteinschränkende Gesetze:
(Satz 1:) „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. (Satz 2:) Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Stefan Huster hat in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 8/1996, S. 487 ff.) dargelegt, daß § 130 Abs. 3 StGB mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1) unvereinbar ist: § 130 Abs. 3 stellt„ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar, die auf diese (vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten) Weise gegen eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist“(S. 489). Weiter schreibt er: „Das Verbot der Leugnung einer historischen Tatsache in § 130 Abs. 3 StGB ist gewiß ein Sonderfall, sogar ein Fremdkörperin einem freiheitlichen Gemeinwesen.”

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, festgestellt, daß § 130 Abs. 4 StGB ein Sondergesetz ist (1. Leitsatz und Abs.-Nr. 53). Die Entscheidung enthält grundsätzliche Festlegungen, die sich auf die Anwendbarkeit des § 130 Abs. 3 auswirken.

Daß die in o.g. Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht nur für § 130 Abs. 4 Bedeutung haben, sondern u.a. auch für § 130 Abs. 3, ist bereits an der Erklärung des 1. Senats des BVerfG erkennbar, daß die Entscheidung „Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen“ schaffen soll und „folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung“ hat (Abs.-Nr. 44).

Daher habe der 1. Senat davon abgesehen, von der durch den Tod des Beschwerdeführers an sich gegebenen Möglichkeit zur Verfahrenseinstellung Gebrauch zu machen (Die Entscheidung erging bezüglich § 130 Abs. 4 aufgrund einer Grundrechtsbeschwerde des vor Beschlußfassung verstorbenen Rechtsanwalts Jürgen Rieger gegen das Verbot eines Gedenkmarsches für Rudolf Heß in Wunsiedel).

Der 1. Senat des BVerfG hat in seiner o.g. Entscheidung betont, daß das Sonderrechtsverbot allgemein gelten muß und sich auf alle meinungsbeschränkenden Gesetze erstreckt (Abs.-Nr. 63).

Als Anzeichen für Sonderrecht führte er ausdrücklich die Anknüpfung eines meinungsbeschränkenden Gesetzes „an bestimmte historische Deutungen von Geschehnissen“ an (Abs.-Nr. 60). Dies trifft zweifellos auf § 130 Abs. 3 zu.

Der 1. Senat des BVerfG stellte fest, daß es sich um an sich mit dem Grundgesetz unvereinbare Sondergesetze handelt, sofern sich Einschränkungen der Meinungsfreiheit nicht allgemein auf Meinungen zu Schreckensherrschaften, sondern auf Meinungen zu geschichtlichen Gewalt- und Willkürregimen besonderer Art beziehen – ausdrücklich benannt: auf Meinungen zu der nationalsozialistischen Herrschaft.

Er erklärte § 130 Abs. 4 StGB aus diesem Grund zum Sondergesetz und sieht ihn trotzdem – als Ausnahme – nur aus dem Grund als mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar an, da § 130 Abs. 4 der Gutheißung der „historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ Grenzen setze (Leitsatz Nr. 1) und „nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe“ stellt (Abs.-Nr. 82).

Der 1. Senat des BVerfG hält § 130 Abs. 4, obwohl er ein Sondergesetz ist, aus dem Grund für mit dem Grundgesetz vereinbar, da er von der gesetzgeberischen Wertung ähnlich angelegt sei wie § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt (Abs.-Nr. 82). Soweit nach § 130 Abs. 3 StGB nicht nur ein Billigen bzw. Gutheißen, sondern auch ein „Leugnen“ und Verharmlosen strafbar ist, ist er nach diesen vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Daß trotzdem weiterhin Strafurteile wegen Bestreitens oder Bezweifelns des „Holocaust” gefällt werden, ist wohl darauf zurückzuführen, daß das Bundesverfassungsgericht zu verstehen gab, die BRD dürfe Einzelfall- bzw. Sondergesetze wie in § 130 StGB ausnahmsweise erlassen (Bestrafung einer speziellen Tatsachenbehauptung oder Meinung mit inbegriffenem Verteidigungs- und Beweisverbot) wegen der „einzigartigen“ „geschichtsgeprägten Identität“ der BRD „gegenbildlich” zum Nationalsozialismus (BVerfGE vom 4.11.2009, a.a.O., Abs.-Nr. 65, 66), mit anderen Worten: weil sie die BRD ist (Verstoß gegen das Willkürverbot). Und „aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen“(BVerfGE a.a.O., Abs.-Nr. 68) bzw. des „Holocaust” (ein Zirkelschluß).

Jedenfalls stufte das Bundesverfassungsgericht in der o.g. Entscheidung § 130 Abs. 4 und (wie oben dargelegt) auch Abs. 3 StGB als Sondergesetz ein (BVerfGE vom 4.11.2009, a.a.O.).

Daß § 130 Abs. 3 als Sondergesetz eingestuft wird, wird von BVerfGE vom 22.06.2018 (1 BvR 673-18) bestätigt (Rn Nr. 22,23)

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot hat die Nichtigkeit des Einschränkungsgesetzes zur Folge. Das Zit.i.rgebot soll verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß „der Gesetzgeber” sich darüber Rechenschaft ablegt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (Warn- und Besinnungsfunktion). Vom Zitiergebot ist zwar die Begrenzung derjenigen Grundrechte nicht betroffen, die von vorneherein mit Schranken versehen sind. Grundsätzlich nicht zitierpflichtig sind daher Einschränkungen der Meinungsfreiheit, weil das Grundrecht nach Art 5 Abs. 2 GG nur „im Rahmen der allgemeinen Gesetze garantiert ist”. Jedoch betrifft das Zitiergebot Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfGE 28, 46). (Seifert/Hömig, Kommentar zum Grundgesetz der BRD, a.a.O., Artikel 19 Rn. 4).

Die in Art 5 Abs. 1 GG selbst angelegten Grenzen sind die „allgemeinen Gesetze”.

Das Zitiergebot betrifft mithin nichtallgemeine Gesetze bzw. Sondergesetze.

Da § 130 Abs 3 StGB kein allgemeines Gesetz ist, sondern eine ganz spezielle Meinung verbietet (vgl. oben Huster und die o.g. BVerfGE vom 4.11.2009), stellt er eine Einschränkung dar, die über die in Art. 5 GG angelegten Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit hinausgeht. § 130 Abs 3 geht als „Sondergesetz” bzw. „Einzelfallgesetz” über die übliche Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hinaus und stellt eine dem Recht fremde Möglichkeit des Eingriffs in Grundrechte dar.

Das Zitiergebot gilt daher hinsichtlich des § 130 Abs. 3 StGB für Art. 5 Abs. 1 GG. Daß § 130 Abs. 3 eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet, hätte daher bei Beratung und Verabschiedung des § 130 Abs. 3 genannt sein müssen.

Im sog. „Verbrechensbekämpfungsgesetz” vom 28.10.1994 (BGBl. 1 S. 3186), das den § 130 Abs. 3 StGB einführte, ist eine Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht genannt, weder in Artikel 17 (Einschränkung von Grundrechten) noch sonstwo. Insbesondere steht dort nirgends, daß für § 130 Abs. 3 eine Ausnahme vom grundgesetzlichen Sondergesetzgebot gemacht werde.

§ 130 Abs. 4 und (wie oben dargelegt) auch Abs. 3 wurde vom Bundesverfassungsgericht im Nachhinein (15 Jahre nach Verabschiedung des Abs. 3) als „Sondergesetz” eingestuft. Statt ihn deswegen konsequenterweise als nichtig anzusehen, hat es ihn, wegen seiner Sondereigen-schaft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Dies ist eine nachträgliche Verschärfung, mit der das Bundesverfassungsgericht sich nicht nur grundgesetzwidrig eine Überkompetenz anmaßte (Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, wonach die „Gesetzgebung” dem Bundestag obliegt), sondern auch gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG verstieß. Es liegt ein Übergriff des Bundesverfassungsgerichts in die Grundgesetzgebung und in den Kernbereich der Gesetzgebungsgewalt vor.

§ 130 Abs 3 StGB ist aus mehreren Gründen grundgesetzwidrig und nichtig.

Die unaufhörlich wachsende Zahl von Bürokraten muss tagtäglich „nachweisen”, dass sie tief genug in dem Analgang der korrupten und volksfeindlichen Politik stecken und ihre Daseinsberechtigung hat. Dies führt schließlich immer zu einer Flut von schwachsinnigen Regeln und Vorschriften in einem Land, speziell Deutschland. „Der krebsartig immer weiter ausufernde Gesetzes-, Paragraphen- und Verordnungswahnsinn ist nicht das Resultat von Notwendigkeit, sondern von Beschäftigungs-Notwendigkeit politischer und bürokratischer Zwangs- und Gewaltfaschisten.”

Rechtsbeugung, Meineid und Hochverrat.

Justitia die korrupte, rechtsbeugende und weisungsgebundene Hure der Wirtschaft und Poliutik. Die demokratische Gewaltenteilung steht in Deutschland lediglich auf dem Papier und funktioniert in der Praxis nicht.

Das fiel sogar dem Europarat auf, der — Pressezitat: „Deutschland 2009 aufforderte, für die Justiz eine eigene Selbstverwaltung einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen … geben können“. Und: „Jetzt hat auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Manuel Campos Sánchez-Bordona, gerügt, dass bundesdeutsche Staatsanwaltschaften einem grundsätzlichen Weisungsrecht des Justizministeriums unterstehen. Dadurch fehle ihnen die notwendige Unabhängigkeit, …“. Ende Zitat.

— Aber auch das Richterwesen sowie Legislative / Exekutive sind in Deutschland politisch restlos verfilzt,

Rechtsbeugung, Meineid, Hochverrat. Beschämend für einen sogenannten Rechtsstaat. Die  Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken. Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § 302 StGB ) gegenseitig decken, dann werden solche Vorgänge auch als organisierte Kriminalität bezeichnet. ( … Weiterlesen

Wirtschaftsmasse für die Menschenhändler

 

Jetzt wollen sie den Diebstahl offiziell machen

Hier mal die Bestätigung

Sie nennen es:

Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe

Es ist nur noch Wirtschaftsmasse für die Menschenhändler

 

Emilie Ayleen geb. 08.09.2014

Melina Sophie geb. 24.08.2016

Seit Januar 2017 in den Fängen der Menschenhändler. Und auch seit Januar 2017 versucht eine diebische Nazizecke von der Bundespolizei Kiel und die Saatsanwaltschaft Kuhlbrodt Neumünster, mich wegen meiner Webseiten zu kriminalisieren.So sind mir bis Heute, die Hände gebunden.

Welch ein makaberes Tauschgeschäft. Rolli mit 386€ Rente gegen zwei Kinder für den Gender und Pädo-Staat. Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte.

.

 

 

Melina Sophie 2019

Emilie Ayleen 2019

 Nun, nach über 2 Jahren der Familienentwöhnung und hin und her schieben, was sind das jetzt für Kinder? Die kleine Melina war gerade mal 4 Monate Jung, am Tage des Diebstahl.  Wirtschaftsmasse für die Menschenhändler

Den Schaden an meiner Tochter und ihren Kindern, kann keiner wieder gut machen.

Wir bekommen ja Bilder

 

 ergänzend: Kinderklau durch Inobhutnahme

Rekordwert Jugendämter nehmen mehr als 84.000 Kinder in Obhut

Rund 84.200 Kinder und Jugendliche sind 2016 in Deutschland  in Obhut und gestohlen genommen worden – so viele wie noch nie.

Ein paar Informationen über die Allmacht der Jugendämter:

1.) Sie dürfen: eigenmächtig, nach eigenem Gutdünken Kinder von ihren Eltern, oder auch anderen Personen jederzeit ohne Prüfung durch ein Gericht wegnehmen und verschleppen.

2.) Das Gericht hat dem Jugendamt keine Vorschriften zu machen, es kann schalten und walten wie es möchte.

3.) Gegen falsche Behauptungen des Jugendamtes können sich Eltern nicht gerichtlich zur Wehr setzen.

4.) Im Gegensatz zu den Eltern brauchen Jugendämter nicht für die Gerichtskosten aufkommen.

5.) Jugendämter unterliegen keiner unparteiischen Kontrolle.

㤠42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.“
aus: https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/42.html
„…Das Jugendamt ist zu hören; dies begründet keine Weisungsbefugnis des Gerichts. Das Gericht ist nicht befugt, dem Jugendamt bestimmte Ermittlungen oder bestimmte Mitwirkungshandlungen aufzugeben. Das Jugendamt hat vielmehr seinen eigenen pädagogischen Sachverstand entsprechend seinen definierten fachlichen Standards einzubringen…“
aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…
„…Wegen des Charakters der Mitteilung des Jugendamtes als unselbständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses kann das Jugendamt jedoch nicht verpflichtet werden, Berichte, (gutachterliche) Stellungnahmen oder sonstige (mündliche) Äußerungen, die es dem Familiengericht hat zukommen lassen, zu widerrufen, zurückzuziehen oder sonst für unbrauchbar erklären zu lassen (vgl. VG München, Beschluss v. 21.6.2012, M 18 E 12.2701, JAmt 2012 S. 485). Gibt das Jugendamt nach § 50 eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtswege wehren können… “ aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…

„… Das Jugendamt ist nach § 162 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag hin am Verfahren zu beteiligen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.9.2001 zu §§ 49, 49a FGG, 8 WF 177/01, FamRZ 2003 S. 468). Ist es Verfahrensbeteiligter, entspricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 81 Abs. 1 FamFG, diesem dann ggf. die Kosten des Verfahrens ganz oder auch nur teilweise aufzuerlegen….“
aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…
„…Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, …, beim Chef bzw. bei der Chefin der Verwaltung.
aus: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Jugendamt
§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – dejure.org
(1) 1 Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche…  https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/42.html

Gibt es einen Zusammenhang zwischen Kinderschutz – Familienhilfe – Kindesentnahme – Kindesentzug – Kinderraub – Fremdunterbringung – Kindesmissbrauch ?
Jährlich finden mindestens 80.000 Inobhutnahmen statt – durchaus auch mit fadenscheinigen Begründungen, so Christidis.

Was wird mit diesen Kindern gemacht ?
Sexueller Missbrauch wurde an einigen Heimkindern vorgenommen. Sie wurden nicht nur aus ihren Familien, sondern auch aus ihren Schulen herausgerissen. Sie sind oft so gestört, weil sich gerade in diesen Bereichen (Kinderschutz, Kinderheimen) vermehrt Päderasten¹ befinden. Menschen, die Kinder vergewaltigen und missbrauchen, das sind Sadisten. Völlige Überforderung finden wir auch bei Alleinerziehenden, in Armut lebenden Elternteilen. Das ist politisch gewollt. Das System lässt die Kinder ohne Schutz z.B. des Vaters oder der Mutter aufwachsen. Kindern fehlen wichtige Verhaltensweisen, z.B. das Sich-Wehren etc. Diese Kinder werden auch in Schulen oder Freizeiten sexuell genötigt, weil sie niemanden haben, der für sie einsteht.

Entelternung oder Teilentelternung ist ein staatliches Ziel ?
Es wird zumindest gefördert und willkürlich entschieden, welche Institution die Kinder bekommen oder wer der angeblich bessere Elternteil sei. Eltern und Elternteile, die sich nicht wehren können, sind Opfer, auch Eltern, deren Kinder – oft pubertäre Kinder – die sogenannten „Schutz“maßnahmen vom Staat aufsuchen, sind leichte Beute für das System.

Offizielle Forschungsprojekte als getarnte Zuhälter für Kinder
Kinder werden abgegriffen. Sie entwickeln psychische Störungen und werden einer ganz bestimmten Klientel zugeführt. Es gibt auch „offizielle Forschungsprojekte“, die die Kinder nach der Aufnahme missbrauchen. Die Kinder kommen von selbst oftmals aus diesem Sumpf nicht heraus. Nur das fortschreitende Alter kann sie schützen. Wenn die Jugendlichen nämlich aus der begehrten Altersstruktur herausgewachsen sind, dann sind sie für die Vergewaltiger nicht mehr interessant.

Wirtschaftliche Ausnutzung von Kindern
Jugendliche werden nicht nur seelisch und körperlich missbraucht, sie werden auch wirtschaftlich ausgebeutet. Manche werden sogar aus Deutschland rausgebracht, um als Arbeitskräfte in fremden Ländern eingesetzt zu werden. Diese Form von Ausbeutung wird als „Erlebnispädagogik“ tituliert.
Die Eltern wissen davon in den seltensten Fällen. Die Jugendlichen werden von ihren Missbrauchern angehalten, nichts zu erzählen. Die Rollen werden vertauscht: Den Jugendlichen wird erzählt, „Deinen Eltern geht es nicht gut.“ Kinder sollen also ihre Eltern schützen. In Wahrheit können aber die Eltern nicht mehr ihre Kinder schützen.

Frage an Mitarbeiter vom Jugendamt: „Hast du nicht noch ein paar ‚böse‘ Jungs für mich ?
Wissen denn die Mitarbeiter von Jugendämtern und Justiz, was hier geschieht oder geschehen kann ? Es gibt JA-Mitarbeiter, die Kinder professionell in solche Einrichtungen bringen und dafür ordentlich entlohnt werden. Jugendliche haben Frau Christidis selbst berichtet, dass sie gesehen haben, wie „Briefchen“ (Couverts) zugeschoben wurden usw. oder, dass „ein Heimleiter am Telefon einem Jugendamtsmitarbeiter gesagt hat: ‚Ich brauch‘ mal wieder Nachschub, wir hätten da wieder ein Projekt, hast du nicht noch ein paar böse Jungs für mich ?‘ … ja und dann werden die Jungs eben geliefert.“

Humankapital Kinder
Auch Wirtschaftsverbände haben in der Zwischenzeit Expertisen herausgegeben und dargelegt, was für ein monströses Wirtschaftssystem sich gerade in dem Kinder- und Jugendhilfebereich herausgebildet hat. Es hat sich verselbständigt. Viele Kommunalpolitiker sitzen im Vorstand oder im Aufsichtsrat solcher Kindereinrichtungen und machen damit Werbung beim Wähler.  … Weiterlesen 

Heuchlerische und verstohlene Nazijäger
Vorab Info. Für die Klagenden, ungebildeten und geltungsbedürftigen Kuhlbrodt´s „Nazijäger“ Die meine Runenbeiträge für Nationalsozialistische Ideologien halten. Schauen Sie bitte mal, auf mein Banner. Das zu definierende Runentextwerk, befindet sich am Rand, und ist um einiges älter „wie die von … Weiterlesen 

Was soll ich da noch sagen

Der Spitzbuben Erlass und die Robe

Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

Aus der Pressemitteilung Nr. 66/2018 vom 3. August 2018 und dem Beschluss vom 22. Juni 2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) – Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 3, Abs 5 StGB) ohne hinreichende Begründung des Vorliegens einer Störung des öffentlichen Friedens – Gegenstandswertfestsetzung

 Gesetze: Art 5 Abs 1 S 1 GGArt 5 Abs 2 GG§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG, § 130 Abs 3 Alt 3 StGB§ 130 Abs 5 StGB

Instanzenzug:  Az: III-4 RVs 76/15 Beschlussvorgehend LG Paderborn  Az: 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 Urteil

Gründe

1Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen. Er wurde im Zusammenhang mit einem auf seinem YouTube-Kanal und seiner Internetseite veröffentlichten gesprochenen Textbeitrag wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Alternative 3, Abs. 5 StGB verurteilt.

I.

21. Der Beschwerdeführer, der die Internetpräsenz „Netzradio Germania“ betrieb, veröffentlichte am  auf seiner Internetseite und auf dem gleichnamigen YouTube-Account eine Audiodatei mit dem Titel „Hans P. spricht: Falsch Zeugnis“. Darin kritisiert P. – der auf den Seiten des „Netzradio Germania“ als „ständiger Gastmoderator“ bezeichnet wurde – zunächst die (erste) „Wehrmachtsausstellung“, die vor einigen Jahren in Deutschland an verschiedenen Orten gezeigt wurde, wegen der teilweise unrichtig dargestellten Fotos von Soldaten der Wehrmacht. Es ist die Rede von Fälschungen und Manipulationen der Ausstellungsverantwortlichen, die „der eigenen Eltern- und Großelterngeneration Ehre und Anstand“ nähmen. Im Anschluss heißt es unter anderem:

„Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentliches Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von Tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, -ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000 Dollar, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald.

Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gerichten gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.“

32. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am  wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von je 30 €. Er habe sich durch das öffentliche Zugänglichmachen und Verbreiten der Audiodatei über seine Internetpräsenz wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB schuldig gemacht.

43. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom  mit der Maßgabe, dass er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere Folgendes aus: Durch die kommentarlose Einstellung der oben genannten Rede des P. als Audiodatei vor dem Hintergrundbild „Netz Radio Germania – Volksaufklärung jetzt auch per Fern- und Funksprecher“ auf der YouTube-Präsenz seiner eigenen Internetseite habe sich der Beschwerdeführer die Aussagen des P. zu eigen gemacht und durch die zitierten Formulierungen den Völkermord in den genannten Vernichtungs- und Konzentrationslagern verharmlost.

5Die vertonten Äußerungen des Zeugen P. bezögen sich, dafür stehe schon das Synonym „Auschwitz“, auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art. Diese Äußerungen seien zudem durch das Einstellen auf der Internetplattform YouTube öffentlich getätigt worden. Der gesprochene Text beinhalte zudem eine Verharmlosung des Holocaust. Ein Verharmlosen liege vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspiele, beschönige oder in ihrem wahren Gewicht verschleiere. Nicht erforderlich sei das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen; es genüge ein „Herunterrechnen der Opferzahlen“ und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehaltes. Ein solches Relativieren und Bagatellisieren liege hier vor. Das NS-Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht sowohl im Konzentrationslager Auschwitz als auch in den deutschen Konzentrationslagern Dachau, Buchenwald und Bergen-Belsen sei eine geschichtliche Tatsache. Demgegenüber gehe die Aussage der einschlägigen Textpassagen der Rede des Zeugen P. erkennbar dahin, dass es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Vielmehr werde durch den mehrfachen Gebrauch der Begriffe Lügen, Propaganda und Lügenpropaganda suggeriert, dass die Zahl der Opfer in so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden müsse, dass es in diesem Zusammenhang als angebracht erscheine, der bisherigen Geschichtsschreibung bewusst betriebene einseitige Kollektivschuldzuweisung gegenüber dem deutschen Volk und den Gebrauch von Lügen zu bescheinigen. Der Kontext der vertonten Rede zeige ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen durch den Verfasser P., nicht nur ein zahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden Größenordnung, zumal diese Zahlen von ihm nicht genannt würden. Im Vordergrund des gesamten gesprochenen Textes stehe das Anprangern angeblicher Lügen im Zusammenhang mit den Gräueltaten der NS-Herrschaft. So würden nicht nur die Opferzahlen infrage gestellt, sondern auch Belege wie die Erzählungen eines Elie Wiesel oder das Tagebuch der Anne Frank als vermeintlich falsche geschichtliche Tatsache entlarvt. Zeitzeugen würden als Lügner bezeichnet, wenn P. äußere: „Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gerichten gelogen und Meineide geschworen haben, wenn sie behaupten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden?“. Dem Zuhörer werde hierdurch suggeriert, dass es auf deutschem Boden nicht zu Gräueltaten gegen Häftlinge in den vorgenannten Lagern gekommen sei. Denn der Artikel setze sich mit keinem Wort damit auseinander, dass – wenn es dort auch nicht zu Vergasungen gekommen sei – dennoch Tausende von Menschen aufgrund anderer Umstände, wie etwa den menschenunwürdigen Lebensbedingungen, Hunger oder Erschöpfung den Tod gefunden hätten. P. erwecke den Eindruck, dass eine zutreffende Beurteilung der Verbrechen durch bewusst betriebene Lügenpropaganda unterbunden werde. Dies impliziere die Aussage, dass die bisherigen als gesichert geltenden Erkenntnisse über Anzahl und Schicksal der Opfer im Konzentrationslager Auschwitz oder in anderen von den deutschen Machthabern unterhaltenen Konzentrations- und Arbeitslagern das Ergebnis einer bewussten und gewollten Geschichtsfälschung seien, deren Richtigstellung zu einer entscheidend günstigeren Beurteilung nationalsozialistischer Unrechtstaten führen würde.

6Die vertonte Rede des Zeugen P. sei auch geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Gestört sei der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde und die Äußerung auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirke. Der vertonte Artikel ebenso wie der gesamte Internetauftritt des „Netzradio Germania“ richteten sich an ein für eine Verhetzung potenziell aufnahmebereites Publikum. Wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Internetpräsenz ergebe, sei offensichtlich, dass sich die Internetseite „Netzradio Germania“ an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums richte. Durch die vertonte Rede sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die insbesondere bei der zum Tatzeitpunkt und auch noch aktuellen politischen Lage geeignet gewesen sei, das Miteinander zwischen Juden und anderen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und deren Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

74. Mit Beschluss vom  verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

85. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt sinngemäß – unter anderem – die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

96. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

101. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch das angegriffene Urteil des Landgerichts und den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.

12a) Maßstab ist die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

13aa) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

14Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).

15bb) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

16Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).

17Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

18cc) Diesen Anforderungen haben auch Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).

19b) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Entscheidung des Landgerichts als letzte Tatsacheninstanz nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören.

20aa) Die Äußerungen, die der Verurteilung zu Grunde gelegt wurden, unterfallen als mit diffusen Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die auf der Webseite des Beschwerdeführers veröffentlichten, von einem Dritten gemachten Äußerungen diesem zugerechnet hat.

21bb) In der Bestrafung wegen der Verbreitung des streitgegenständlichen Textes liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht. Die Eingriffsgrundlage liegt in § 130 Abs. 3 und 5 StGB, auf den das Landgericht die Verurteilung gestützt hat. Dass § 130 Abs. 3 StGB kein allgemeines Gesetz ist, sondern spezifisch nur Äußerungen zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt, steht der Verurteilung nach den oben genannten Maßstäben nicht entgegen. Als Vorschrift, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 gerichtet ist, ist sie von der formellen Anforderung der Allgemeinheit, wie sie sonst nach Art. 5 Abs. 2 GG gilt, ausgenommen.

22cc) Der Eingriff genügt der Meinungsfreiheit jedoch in materieller Hinsicht nicht. Die Strafgerichte haben den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.

23(1) § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten.

24(2) Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen.

25Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 <332 f.>).

26Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300 <334>). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300 <336>).

27Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 <333>).

28(3) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Vorliegen der Eignung einer Störung des öffentlichen Friedens begründet das Landgericht in erster Linie damit, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde und die Äußerungen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkten. Damit wird aber in der Sache nicht mehr als eine Vergiftung des geistigen Klimas und eine Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung geltend gemacht, die die Friedlichkeitsschwelle noch nicht erreicht. Nichts anderes gilt für die nicht näher substantiierte, ersichtlich allein auf den rechtsgerichteten Inhalt der Äußerungen abstellende Behauptung, dass die Äußerung geeignet sei, das Miteinander verschiedener Bevölkerungsgruppen zu beeinträchtigen. Dass sich die Internetseite an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums richte, begründet für sich genommen eine Gefährdung des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht.

29Die Störung des öffentlichen Friedens ergibt sich auch nicht mittelbar aus den fachgerichtlichen Würdigungen der Äußerungen selbst. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass mit den Äußerungen die Gewalttaten des NS-Regimes relativiert und bagatellisiert würden. Dabei wirft das Gericht dem Beschwerdeführer nicht vor, dass hierdurch Aggressivität geschürt und die Gewaltherrschaft oder Verbrechen des Nationalsozialismus gegen die Menschlichkeit gebilligt oder geleugnet würden. Abgestellt wird vielmehr auf eine einseitig beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus. Indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, dass es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit wird das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation – nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.

30Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthalten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen.

31c) Da das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung als unbegründet verworfen hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das angegriffene Urteil des Landgerichts.

32d) Das Urteil des Landgerichts und seine Bestätigung durch den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

332. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

343. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

35Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180622.1bvr208315

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2861 Nr. 39
[VAAAG-90567]

ergänzend:
Rechtswidrige Anwendung von Gewalt ist Terror.
Mitglieder des Netzwerks Menscherecht können sich als natürliche Personen gemäß öffentlicher Personenstandserklärung nicht von Rechtsunfähigen dauerhaft terrorisieren lassen.
Weil die Verwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ Menschenrechte nichtig praktiziert kann von der Körperschaft öffentlichen Menschenrechts „Deutsches Amt für Menschenrechte“ die Rechtsfähigkeit von Behörden der Verwaltung der „Bundesrepublik in Deutschland“ geprüft werden (§ 245 ZPO), .
Bei sogenannten „Beamten“ der Verwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ sind
Menschenrechtsverletzungen durch Rechtsbeugung und Amtsanmaßung offenbar an der Tagesordnung. Denn die Verwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ ist auf Grund der Unverantwortlichkeit durch Parteilichkeit (§ 5 (2) VwVfG) unter Vorsatz nicht in der Lage, selbst das einfache Recht bei Menschenrechtsverletzungen zu erkennen.
Für öffentliche beglaubigte Urkunden der BRD-Behörden gilt § 129 BGB.

• (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.
• Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist.
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig:
• der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen
werden kann, aber dieser Form nicht genügt (§ 129 BGB, § 34 VwVfG)
• den eine Behörde außerhalb ihrer begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu
ermächtigt zu sein
• der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht (Insolvenzschutz, § 130 StGB)
• der gegen die guten Sitten verstößt (Verfassungswidrig- und Verfassungsfeindlichkeit)
• Der Verstoß gegen die öffentliche Beurkundung setzt keine Notfrist, auch keine andere
Frist, in Gang (BGH NJW 95, 933, Art 6 EGBGB).
Die öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO ist nur ein Beglaubigungsvermerk.
Verwaltungsakte der BRD-Behörden (Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse der „Behörden“) sind nicht rechtsfähige Akte, wenn die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung nicht der Form entspricht.
Eine Rechtskraft kann durch diese nichtigen Entwürfe nicht erwachsen. Damit scheiden
Vollstreckungen von nichtigen Verwaltungsakten in jedem Verfahren aus, wenn keine
ermächtigende Vollmacht „rechtsbeugerische Menschenrechtsverletzungen durch Amtsanmaßung zu begehen“ nach § 179 BGB vorliegt. Eine solche Vollmacht gibt es nicht, deswegen haftet jede Person persönlich und privat!
Das Entziehungsverbot der Erklärungs- und Vorlagepflicht richtet sich nicht nur an den
Gesetzgeber und die Verwaltung, sondern an die Gerichte selbst. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern – Der gesetzliche Richter 203 ff.).
Staatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) nach Art. 1, 25, 140 GG aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um Amt zu sein.
Staatliche Gerichte sind der Bundesrepublik fremd (Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20.08.1946
(Amtsblatt S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.02.1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103 – BT-Druck 16/5051 S. 5, Art. 4 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz). Bei Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art besteht eine Zuständigkeitserklärungspflicht (§§ 16, 17a GVG (BGH: Xa ARZ 283/10 vom 09.12.2010).
Verstoß gegen Erklärungs-, und Vorlagepflichten sowie verbotene Eigenmacht der Weiterführung von Belästigungen/Nötigungen/Erpressungen durch einen Verwaltungsakt löst vorsätzlichen Strafschadensersatz von 250.000,00 Euro/Person/Vorfall (zweihundert-fünfzigtausend)
selbstschuldnerisch und sofort vollstreckbar von den beteiligten Personen aus, denn es liegt offenkundig Stillstand der staatlichen Rechtspflege vor (§ 15 GVG, §§ 245, 291 ZPO).
§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
• Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht
nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
• Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Grundlagen:
GG = Grundgesetz für die Bundesrepublik
AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948
IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966
EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950
EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v.
19.12.1966.
UMRG= Universales Menschenrechtsgesetz v. 22.11.2009
Grundlage des Unterlassungs- und Gewaltschutzgesetz bilden die Grundsätze der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile) nach Völkerrecht, des effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen und der Gemeinschaftstreue der Mitgliedsstaaten nach Völkerrecht der Haftung. Das gilt insbesondere für die universalen Menschenrechte. Die Voraussetzungen der Haftung sind unter folgenden Voraussetzungen gegeben (vgl. Maurer S. 828 ff. (UN-RES A/Res/56/83 – Strafschadensersatz)):
(1) Es muß eine gemeinschaftliche Rechtsnorm (Menschenrecht) verletzt worden sein, die (auch) dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht.
(2) Es muß ein „hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß“ vorliegen.
(3) Der Rechtsverstoß muß für den Schadenseintritt unmittelbar ursächlich sein, wobei die Adäquanztheorie gelten soll.
Das Hochkommissariat wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip und nach der objektiven Lehre für das bürgerliche Volk gemäß den UMR-Gesetzen tätig, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fortzusetzen
(Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Laut Grundgesetz dürfen Legislative, Judikative und Exekutive der Bundesrepublik nur unter der Bedingung Gesetze beschließen, anwenden und vollstrecken, dass die Menschenrechte praktiziert werden und die Gewalt rechtsfähig ist.
Das Grundgesetz ist eine Aufbau- und Ablaufbeschreibung der Bundesrepublik, es trennt das Volk von der demokratischen Wirtschaft!
Es existieren auf dem gleichen Territorium zwei Systeme:
1) Deutschland als handlungsunfähiger Staat.
2) die Bundesrepublik als improvisierte Verwaltung. Beide Systeme haben verschiedenen Rechte und Pflichte. Das ist ein unhaltbarer Zustand, wobei Menschenrechte von der Verwaltung „Bundesrepublik“ bisher nur behauptet und vorgetäuscht wurden (Deutscher Bundestag WD 1 3010 – 038/08)!
Ohne die Menschenrechte tatsächlich zu praktizieren haben Legislative, Judikative und Exekutive kein unmittelbar geltendes Recht. Sie können also weder Gesetze erlassen, anwenden oder aus diesen vollstrecken. Sie dürfen als öffentliche Hoheit nur verwalten (§1 VwVfG).
Der Staat wird vom Volk repräsentiert. Alle Macht geht vom Volk aus. Deshalb ist das Amt für Menschenrechte das Prärogativorgan als Grundrechtsträger gemäß Transzendenzbezug des Grundgesetzes. Das Völkerrecht hat absolute Beweiskraft (Art. 25 GG). Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Menschenrechten hat (Art. 140, 1, 7 (3) GG).
© siehe auch: http://deutsches-amt.de

Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei … Weiterlesen 

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz und die Menschenrechte

Der Art 5 MEINUNGSFREIHEIT im Grundgesetz bedeutet ja aber nur ein ABWEHRRECHT des Einzelnen GEGEN den Staat, gegen staatliche Einflussnahme. Das heißt, das Meinungsfreiheitsrecht, die eigene Meinung zu äußern, ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss … Weiterlesen 

Meinungs und Informationsfreiheit

Umstrukturierung Germanenherz

Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, mußt Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst. (Voltaire)

Thema heute: Mehr Mittel gegen Rechts und Hakenkreuzschmierereien

Die wahren Feinde sind NICHT die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde sind NICHT mehrere tausende Kilometer entfernt. Sie sind hier, bei uns! Unsere Feinde sind im eigenen Nest und mit den diebischen Händen in den Staatskassen zu finden. Die, die damals regierten sind nun wieder die Herren. Die, die wie damals rebellierten, wird man wieder einsperren. Noch verschwinden in Deutschland keine Menschen in irgendwelchen Lagern, aber die rechtliche Grundlage dafür ist im EU-Recht bereits vorhanden.  Totale Diktatur, Unterdrückung und Überwachung durch eine kleine schwerverbrecherische Politminderheit und ihre Mittäter in Justiz, Polizei, Verwaltung und Wirtschaft.  Und nun frage ich euch: denkt ihr wirklich die NAZIs haben den Krieg verloren??? Die wahren Nazis sitzen in Adelshäusern auf Chefetagen der Konzerne und in den Amtstuben weltweit   (Nazi-Vergangenheit von Politikern Ein doppeltes Spiel ) – (Liste ehemaliger NSDAP-Mitglieder, die nach Mai 1945 politisch tätig waren ) Die Geschichte wiederholt sich, bis wir daraus lernen. Was damals die Braunen im Volk machten, tätigt heute, die Bundespolizei. Nur die Farben haben sich geändert.

Papst Benedikt XVI im Bundestag am 22.09.2011). Wir in Deutschland erleben in diesem Augenblick, daß Macht von Recht getrennt ist, daß Macht gegen Recht steht, das Recht zertreten wird und daß der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wird, zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds führen.

Täterfolk, Nazis und Antisemiten und §13 0 Meinungsdelikter. Scheinbar sind alle, die eine andere Meinung haben, entweder sogenannte „Reichsbürger“ oder „Nazis“. Was denn nun ? Oder doch lieber „Antisemiten“ damit kann die rechtsbeugende Justiz und der weisungsgebundene Polizeiapparat mehr Geld abziehen. Geld für die Rundumversorgung ihrer Neubürger. Geld für Kriegswaffen und Panzerfahrzeuge, gegen das deutsche Volk. Ein sterbendes System was Angst vor der Verbreitung der Wahrheit hat.

Ich hatte am 21.03.2018 um 08:00 Uhr in BB eine Unrechtmäßige Hausdurchsuchung: Eine Razzia von einem Rollkomando des maxistischen DDR 2.0 Stasisystems. Genau wie 39-45 schon mal in Deutschland, genau wie aktuell in der Firma Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und anderen totalitären Regimen werden unliebsame Bürger und Regime-Gegner eingesperrt und an der Ausübung ihrer im Grundgesetz verankerten Rechte gehindert. .Sie kamen aus Gaarden einem No-Go Stadtteil von der U-Boot und Kriegswaffenverschenkerstadt Kiel, die auch als erste Stadt, federführend in der BRD-GmbH beim Vertuschen von Migrationskriminalität war. Vergewaltigungen, Plünderungen sowie andere Straftaten sollten nicht mehr öffendlich gemacht werden um eine Scheinakzeptanz “ des friedlichen Volksaustausches zu gewähren. Selbst massivste Übergriffe gegen Staatsdiener, werden da vertuscht. Ja genau, diese Volks und Hochverräter haben meine Bude geräumt, wegen §130 Meinungsdelikte bzw. politisch nicht korrekter freier Meinungsäußerungen. Die Bundespolizei stellte damit, die  Regierungsweisungen über das Gesetz. Sie haben alles mitgenommen. Das hätte ich mir niemals vorstellen können, daß so etwas in Deutschland möglich ist. Das war ein ganz deutliches Exempel, einer durch und durch korrupten, weisungsgebundenen Polizei und rechtsbeugenden Justizapparat! Die Namen aller beteiligten diebischen Scheinbeamten , der deutschvolkhassenden Firma: Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, wie die diebischen Parasiten KHK  Michael Heuer,  Dr. Zobel usw. werde ich die Tage veröffentlichen.

Findet bitte mal heraus? Wer oder was, die Bundespolizei ist. Und stellt euch mal die Frage. Warum wurde aus dem Bundesgrenzschutz die Bundespolizei gezaubert und mit welchen Befugnissen wurden sie ausgestattet?. Da steht ein politischer Wille dahinter. Die Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei erfolgte am Recht vorbei, unter der Rot-Grünen-Kinderschänder-ReGIERung im Jahr 2005.

Als Begründung für die Razzia war unteranderem, folgende Textzeile von Arno Schickedanz aus seinem Buch, auf meiner Webseite zufinden…….Sie handel in unserem Volk, wie eine Gegenrasse, daß sage nicht Ich, sondern der Buchautor Arno Schickedanz, der da die Frage stellt, ist das Judentum eine Gegenrasse? hier mal schauen https://germanenherz.wordpress.com/2012/11/03/das-judentum-eine-gegenrasse/    ergänzend: Das Wort Razzia kommt aus dem arabischen Sprachraum. Wenn ein Stamm dort einen anderen Stamm mit einem Rache- oder Beutezug heimgesucht hatte, nannten sie das dann gaziya, ghazwa oder Ghazidshah. Die heutigen polizeilichen Fahndungsaktionen heißen nicht ohne Grund so.

Auf Grund der beschlagnahmten IT und  Medien, werde ich wohl ein paar Probleme bekommen. Ich laße den Blog aber so stehen, aber ob ich als Administrator meiner Textknechtschaften hier weiter mache, daß weiß ich noch nicht, es kostet Zeit! Viel Zeit. Zeit, die ich nicht mehr habe; Zeit, die ich in meine Familie investieren will und in andere Projekte. Die machen mich gerade für hier präsentierte Bücher und Beiträge direkt verantwortlich.

Die Willkür und die Tyrannei der Herrschenden werden so lange von den meisten ignoriert, bis sie selbst davon betroffen sind. Ihr hattet nun 8 Wochen Zeit, alles zu kopieren und zu scannen, und mir mein Eigentum da zurückzubringen, wo Sie es unrechtmäßig genommen haben. Meine Festnetz, Tablet und Handykosten laufen währenddessen weiter. Die Geräte, verlieren jeden Tag an Wert. Ihr habt hier für knapp 10 000 Euro Hardware gestohlen. Daß ist unrechtmäßige, staatliche Willkür von KHK  M.Heuer und seinen BRD Stasi Terroristen von der Polizeidirektion 24103 Kiel Kommissariat 5 Blumenstrasse 2-4 ergänzend:  Die Haager Landkriegsordnung und die Gültigkeit bis heute  “Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden”. “Plünderung ist ausdrücklich untersagt”. weiterlesen   Es ist offensichtlich, daß Politik und Polizei hiermit Grenzen überschreiten, die mit den im Grundgesetz verankerten Rechten eines jeden Bürgers nicht länger in Einklang zu bringen sind. Hier werden die entsprechende Gesetzgebung und die Verhältnismäßigkeit von Polizeibefugnissen ad absurdum geführt; verantwortlich ist die Politik, namentlich Landtage und Abgeordnete, die die verfassungsmäßige Ordnung von Recht und Gesetz untergraben. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (Art. 20 Abs. 4 GG) Nutzen wir unsere Rechte und protestieren auch weiterhin, wenn Recht zu Unrecht wird!

Ich weiß momentan gar nicht, wo ich anfangen soll zu erzählen. Ich stehe noch etwas gedanklich neben der Spur, wird sich aber die Tage geben.

Ich melde mich später wieder. LG Toto

Tele. mom nur unter: 01525 4042373

weitere Info im Fratzenbuch

Kann nicht mal jemand bei mir um die Ecke, ein surface mit lte Kartenmodul verkaufen? Denn könnte ich meine Seiten weitermachen. Meins mit 1Tb Plus 4x ssd 512 extern, haben sie ja mitgenommen, hatte ich mir gerade 02.2018 gekauft. Und das ist nur ein Abschnitt. Da waren noch 2 MSI Notebooks, 2 Nokia Handys, 2 Server, haufenweise Speichermedien, Ach was soll Ich sagen. Ich kann gar nicht so viel essen wie ich kotzen möchte.
Ach ja, mein Telefonanbieter 1 und 1, spielt nicht im STASIsystem mit, und hat meine gesamte Anlage erneuert,  hatte es ihnen ja wegen des unrechtmäßigen Raubes der Fritz Box und der Tablet und Handykarten mitgeteilt. Hatten sie gestern, die bösen Rocker, Kutten und Abzeichenverbot, den bösen Wolf bitte nicht vergessen. Die Suche nach Sündenböcken für politische Misswirtschaft, ist von allen Jagdarten die hinterhältigste.  So haben sie ab jetzt, daß Germanenherz als Südenbock für politische Misswirtschaft.

ergänzend

Woran man bei „Familie“ denkt.

Kindesdiebstahl bzw. Staatlich organisierten Menschenhandel mit meinen Enkelkinder
Meiner Tochter haben sie Anfang 2017 Ihre Zwei kleinen Mädchen weggenommen. Sie sind noch sehr Jung. Geboren 09.2014 und 08.2016 Blond und blauäugig.
Begründung:
Meine Tochter hat nach der Geburt ihres zweiten Kindes 08.2016 eine gesundheitliche Einschränkung – Motoneuronenerkrankung (ALS) Amyotrophe Lateralsklerose. Motoneurone sind motorische Nervenzellen, d.h. Nerven, die für Bewegungen und Sprache zuständig sind. Folglich, kann sie nicht mehr richtig mit ihren Händen greifen und durch ständige Krämpfe im Zungenbein auch nicht mehr richtig sprechen. Der Physiker Stephen Hawking hat dieselbe Krankheit. Für das Jugendamt Buxtehude Grund genug, (ohne ihre Familie zu konsultieren ) ihr die Kinder wegzunehmen und in einer Uns unbekannten Pflegefamilie zu integrieren. Die wiederum, wollen die Zwerge nicht mehr rausrücken. Fakt ist, daß ist Kindesdiebstahl bzw. Staatlich organisierten Menschenhandel.

Ich habe mich sofort beim Jugendamt gemeldet und Anspruch auf die Kinder gestellt. Wie gesagt, die wollen die Zwerge nicht mehr rausrücken. Noch bin ich bürokratisch und versuche den Amtsweg zugehen. Aber auch meine Geduld hat langsam ein Ende. Hm… Artikel 3 Absatz 3: (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder –> politischen Anschauungen <– benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

ergänzend: Kinderklau durch Inobhutnahme

Rekordwert Jugendämter nehmen mehr als 84.000 Kinder in Obhut

Rund 84.200 Kinder und Jugendliche sind 2016 in Deutschland  in Obhut und gestohlen genommen worden – so viele wie noch nie.

Ein paar Informationen über die Allmacht der Jugendämter:

1.) Sie dürfen: eigenmächtig, nach eigenem Gutdünken Kinder von ihren Eltern, oder auch anderen Personen jederzeit ohne Prüfung durch ein Gericht wegnehmen und verschleppen.

2.) Das Gericht hat dem Jugendamt keine Vorschriften zu machen, es kann schalten und walten wie es möchte.

3.) Gegen falsche Behauptungen des Jugendamtes können sich Eltern nicht gerichtlich zur Wehr setzen.

4.) Im Gegensatz zu den Eltern brauchen Jugendämter nicht für die Gerichtskosten aufkommen.

5.) Jugendämter unterliegen keiner unparteiischen Kontrolle.

㤠42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.“
aus: https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/42.html
„…Das Jugendamt ist zu hören; dies begründet keine Weisungsbefugnis des Gerichts. Das Gericht ist nicht befugt, dem Jugendamt bestimmte Ermittlungen oder bestimmte Mitwirkungshandlungen aufzugeben. Das Jugendamt hat vielmehr seinen eigenen pädagogischen Sachverstand entsprechend seinen definierten fachlichen Standards einzubringen…“
aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…
„…Wegen des Charakters der Mitteilung des Jugendamtes als unselbständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses kann das Jugendamt jedoch nicht verpflichtet werden, Berichte, (gutachterliche) Stellungnahmen oder sonstige (mündliche) Äußerungen, die es dem Familiengericht hat zukommen lassen, zu widerrufen, zurückzuziehen oder sonst für unbrauchbar erklären zu lassen (vgl. VG München, Beschluss v. 21.6.2012, M 18 E 12.2701, JAmt 2012 S. 485). Gibt das Jugendamt nach § 50 eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtswege wehren können… “ aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…

„… Das Jugendamt ist nach § 162 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag hin am Verfahren zu beteiligen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.9.2001 zu §§ 49, 49a FGG, 8 WF 177/01, FamRZ 2003 S. 468). Ist es Verfahrensbeteiligter, entspricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 81 Abs. 1 FamFG, diesem dann ggf. die Kosten des Verfahrens ganz oder auch nur teilweise aufzuerlegen….“
aus: https://www.haufe.de/…/jung-sgbviii-50-mitwirkung-in-verfah…
„…Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, …, beim Chef bzw. bei der Chefin der Verwaltung.
aus: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Jugendamt
§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – dejure.org
(1) 1 Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche…  https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/42.html

Gibt es einen Zusammenhang zwischen Kinderschutz – Familienhilfe – Kindesentnahme – Kindesentzug – Kinderraub – Fremdunterbringung – Kindesmissbrauch ?
Jährlich finden mindestens 80.000 Inobhutnahmen statt – durchaus auch mit fadenscheinigen Begründungen, so Christidis.

Was wird mit diesen Kindern gemacht ?
Sexueller Missbrauch wurde an einigen Heimkindern vorgenommen. Sie wurden nicht nur aus ihren Familien, sondern auch aus ihren Schulen herausgerissen. Sie sind oft so gestört, weil sich gerade in diesen Bereichen (Kinderschutz, Kinderheimen) vermehrt Päderasten¹ befinden. Menschen, die Kinder vergewaltigen und missbrauchen, das sind Sadisten. Völlige Überforderung finden wir auch bei Alleinerziehenden, in Armut lebenden Elternteilen. Das ist politisch gewollt. Das System lässt die Kinder ohne Schutz z.B. des Vaters oder der Mutter aufwachsen. Kindern fehlen wichtige Verhaltensweisen, z.B. das Sich-Wehren etc. Diese Kinder werden auch in Schulen oder Freizeiten sexuell genötigt, weil sie niemanden haben, der für sie einsteht.

Entelternung oder Teilentelternung ist ein staatliches Ziel ?
Es wird zumindest gefördert und willkürlich entschieden, welche Institution die Kinder bekommen oder wer der angeblich bessere Elternteil sei. Eltern und Elternteile, die sich nicht wehren können, sind Opfer, auch Eltern, deren Kinder – oft pubertäre Kinder – die sogenannten „Schutz“maßnahmen vom Staat aufsuchen, sind leichte Beute für das System.

Offizielle Forschungsprojekte als getarnte Zuhälter für Kinder
Kinder werden abgegriffen. Sie entwickeln psychische Störungen und werden einer ganz bestimmten Klientel zugeführt. Es gibt auch „offizielle Forschungsprojekte“, die die Kinder nach der Aufnahme missbrauchen. Die Kinder kommen von selbst oftmals aus diesem Sumpf nicht heraus. Nur das fortschreitende Alter kann sie schützen. Wenn die Jugendlichen nämlich aus der begehrten Altersstruktur herausgewachsen sind, dann sind sie für die Vergewaltiger nicht mehr interessant.

Wirtschaftliche Ausnutzung von Kindern
Jugendliche werden nicht nur seelisch und körperlich missbraucht, sie werden auch wirtschaftlich ausgebeutet. Manche werden sogar aus Deutschland rausgebracht, um als Arbeitskräfte in fremden Ländern eingesetzt zu werden. Diese Form von Ausbeutung wird als „Erlebnispädagogik“ tituliert.
Die Eltern wissen davon in den seltensten Fällen. Die Jugendlichen werden von ihren Missbrauchern angehalten, nichts zu erzählen. Die Rollen werden vertauscht: Den Jugendlichen wird erzählt, „Deinen Eltern geht es nicht gut.“ Kinder sollen also ihre Eltern schützen. In Wahrheit können aber die Eltern nicht mehr ihre Kinder schützen.

Frage an Mitarbeiter vom Jugendamt: „Hast du nicht noch ein paar ‚böse‘ Jungs für mich ?
Wissen denn die Mitarbeiter von Jugendämtern und Justiz, was hier geschieht oder geschehen kann ? Es gibt JA-Mitarbeiter, die Kinder professionell in solche Einrichtungen bringen und dafür ordentlich entlohnt werden. Jugendliche haben Frau Christidis selbst berichtet, dass sie gesehen haben, wie „Briefchen“ (Couverts) zugeschoben wurden usw. oder, dass „ein Heimleiter am Telefon einem Jugendamtsmitarbeiter gesagt hat: ‚Ich brauch‘ mal wieder Nachschub, wir hätten da wieder ein Projekt, hast du nicht noch ein paar böse Jungs für mich ?‘ … ja und dann werden die Jungs eben geliefert.“

Humankapital Kinder
Auch Wirtschaftsverbände haben in der Zwischenzeit Expertisen herausgegeben und dargelegt, was für ein monströses Wirtschaftssystem sich gerade in dem Kinder- und Jugendhilfebereich herausgebildet hat. Es hat sich verselbständigt. Viele Kommunalpolitiker sitzen im Vorstand oder im Aufsichtsrat solcher Kindereinrichtungen und machen damit Werbung beim Wähler. 

Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren zu können und gegebenenfalls mundtot zu machen. Eine Gegenbewegung … Weiterlesen

Rechtsbeugung, Meineid und Hochverrat.

Justitia die korrupte, rechtsbeugende und weisungsgebundene Hure der Wirtschaft und Poliutik

Rechtsbeugung, Meineid, Hochverrat. Beschämend für einen sogenannten Rechtsstaat. Die  Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken. Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § 302 StGB ) gegenseitig decken, dann werden solche Vorgänge auch als organisierte Kriminalität bezeichnet. ( … Weiterlesen

 

Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung


Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren zu können und gegebenenfalls mundtot zu machen.

Eine Gegenbewegung zu dieser Zensurverschärfung stellt der Beschluß der 102. Tagung des UN-Menschenrechts-Komitees dar, welche vom 11. bis 29. Juli 2011 in Genf stattfand. Das Komitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention – also auch die BRD, Frankreich, Österreich und die Schweiz – folgenden verbindlichen Beschluß[1]:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)

Völkerrechtswidrig !
130 ist völkerrechtswidrich Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Das Kommitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten des Holocaust, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“

BRD

Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches stellte im § 130 ursprünglich die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe. Diese Vorschrift wurde durch die BRD im Jahre 1960 unter dem Namen „Volksverhetzung“ neu aufgelegt und dann 1994 so sehr erweitert, daß sein Verhältnis zum Ultima Ratio-Prinzip und zum Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes problematisch wurde.

In der BRD werden Billigung von Völkermord und somit Volksverhetzung, sofern sich diese gegen Deutsche wendet, jedoch im Sinne der gegenwärtigen politischen Korrektheit toleriert, bisweilen sogar bewußt gefördert. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine begangene Handlung (Zeitraum 1933 bis 1945) der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, bestreitet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die „Holocaust-Leugnung“ (auch fälschlich Auschwitzlüge genannt).

Beweisanträge von Verteidigern, wie z.B. Sylvia Stolz im Holocaust-Prozeß gegen Ernst Zündel, werden massiv unter Androhung von Strafen oder durch sofortige Verurteilung zu Geld- oder Gefängnisstrafe verhindert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Das Gesetz wurde erlassen, um einer – ebenfalls möglichen – anderen Verfassungsinterpretation vorzubeugen.

Kritiker des Absatzes 3 werfen ein, daß hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde, die sich nur schwer als „direkter Aufruf zur Gewalt“ interpretieren lasse. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes.

Die Wandlungen des § 130

„Aufreizung zum Klassenkampf“

Ursprünglich untersagte der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches die „Aufreizung zum Klassenkampf“ und lief damit weitgehend leer – bis zum sogenannten Nieland-Fall. Der Hamburger Holzhändler Friedrich Nieland hatte eine antijüdische Broschüre verfaßt und sie an Minister und Parlamentarier des Bundes und der Länder verschickt. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn und den Drucker ein Verfahren wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften und öffentlicher Beleidigung der Juden in der BRD ein, doch die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das geriet zum Skandal. Daraufhin widmete der Gesetzgeber 1960 mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz die Vorschrift um zur Verfolgung von „Volksverhetzung“. „Wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufstachelt oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, wurde fortan mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Diese Rechtslage hielt 34 Jahre – bis zum Prozeß gegen den damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert. In einem Anklagepunkt war der Angeklagte für eine „einfache“ Holocaust-Bezweiflung nur wegen Beleidigung in Tateinheit mit der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, nicht aber wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Daraufhin ordnete der Gesetzgeber 1994 im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes auch die einfache Holocaust-Bezweiflung dem Volksverhetzungs-Paragraphen mit einer deutlich erhöhten Strafandrohung zu.[2]

2005 erneut auf der Tagesordnung

Im Jahre 2005 stand der Volksverhetzungs-Paragraph erneut auf der Tagesordnung. Diesmal ging es weniger darum, ein strafwürdiges und bislang straffreies Verhalten unter Strafe zu stellen, als darum, für die Anordnung von Versammlungsverboten den Behörden gegenüber den lästigen Haarspaltereien der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte eine robustere Rechtsgrundlage zu geben. Anlaß waren der 60. Jahrestag des Kriegsendes und die Furcht vor Demonstrationen rechtsradikaler Kräfte, insbesondere vor einer für den 8. Mai angemeldeten Demonstration vor dem Brandenburger Tor und den Demonstrationen am Grab des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß in Wunsiedel. Mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 wurde so ein weiterer Absatz in den Volksverhetzungsparagraphen eingeführt, der auch die öffentliche Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Herrschaft unter Strafe stellte. Nach Ansicht des Richters am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, verantwortlicher Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer), greift der Tatbestand auf allgemeine politische Wertungen und Evidenzgesichtspunkte zurück und entfernt sich weit von der gebotenen tatbestandsmäßigen Bestimmtheit. Wenn man ihn auf den dem Bestimmtheitsgebot genügenden Kern reduziere, blieben gerade die ad-hoc- Anlässe, auf welche die Gesetzesänderung abzielte, außen vor. In der Praxis würden die vielfach verschraubten, auch bei gutem Willen kaum noch verständlichen Varianten des Paragraphen 130 kaum ernst genommen und nach Maßgabe normativer Evidenz- Betrachtungen „vereinfacht“.

Die Grenze ist kaum auszumachen

Klar ist soviel, daß eine Äußerung nicht nur dann strafbar ist, wenn sie sich auf die nationalsozialistische Herrschaft insgesamt bezieht und sie irgendwie positiv bewertet, sondern unter Umständen auch dann, wenn sie einen einzelner Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur in besonderer Weise würdigt. Es steht keineswegs fest, welche Repräsentanten Deutschlands aus der Zeit von 1933 bis 1945 man wie straffrei öffentlich loben darf und welche nicht. Bewundernde Aussagen etwa über Wehrmacht, Waffen-SS, Reichsarbeitsdienst, den Autobahnbau oder über Verantwortliche aus Wirtschaft, Kultur, Rechts- und Gesundheitswesen sollen nach Auffassung Fischers hinzunehmen und auch dann straffrei sein, wenn sie für die Bundesrepublik peinlich sind. Wo aber genau die Grenze liegt und Billigung der gesamten Herrschaft beginnt, ist jedenfalls für Nichtjuristen kaum auszumachen. Immerhin 2.957 Personen haben sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes im Jahr 2005 in dieser Grauzone verfangen und wurden wegen Volksverhetzung verurteilt. Nach der Statistik des Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2005 2.812 Verdachtsfälle. Für den Adressaten des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches ist es zweifellos am sichersten, den Themenkreis überhaupt zu meiden und andere als pauschal verdammende Meinungen für sich zu behalten.

Volksverhetzungs-Paragraph soll ausgeweitet werden

Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.

Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff sich nicht nur auf die Person des betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht.

Kritik

Nach dem Grundgesetz Artikel 19 Ziffer 1 muß in jedem Gesetz, welches ein durch das Grundgesetz gewährtes Grundrecht verletzt, ein Hinweis auf den verletzten Artikel im Grundgesetz enthalten sein (Zitiergebot). In §130 ist kein Hinweis enthalten, der auf das verletzte Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) hinweist. Daher handelt es sich bei dem §130 um ein ungesetzliches Gesetz und jede Anwendung entspricht Rechtsbeugung.

Art. 19 Grundgesetz:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Bezweifeln des sogenannten „Holocaust“ ist zu schützendes Rechtsgut

Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Das Kommitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten der Holocaust-Lügen, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“

Republik Österreich

In Österreich verbietet das „Verbotsgesetz“ (ähnlich dem „Volksverhetzung“-Paragraphen) jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus – auch die „Leugnung des Holocaust“. Mit dem Verbotsgesetz wurde sofort nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die „Entnazifizierung“ in Österreich gesetzlich geregelt. Bei einer besonderen Gefährlichkeit der betreffenden Person ist sogar eine lebenslange Haftstrafe vorgesehen. Lothar Höbelt hält das „Verbotsgesetz“ für „ein Ärgernis“, das nur auf Wunsch der Alliierten eingeführt worden sei.

Auch in der Republik Österreich wird ein solcher Paragraph zur einseitigen politischen Verfolgung mißbraucht. Dort werden beispielsweise islamismuskritische Aussagen über die Person des Propheten Mohammed, auch wenn sie absolut der Wahrheit entsprechen, zum Anlaß genommen einen Prozeß selbst gegen hochrangige Politiker anzustrengen. Wobei im Fall von Dr. Susanne Winter (Freiheitliche Partei Österreichs) sogar die Aufhebung der Immunität, welche jeder Abgeordnete des „Nationalrates“ genießt, verfügt wurde.

Republik Ungarn

In der Republik Ungarn steht das „Leugnen des Holocausts“ unter Strafe. Ein entsprechendes Gesetz ist im Februar 2010 vom Parlament in Budapest beschlossen worden und wurde von Staatspräsident Sólyom unterzeichnet. Wer „den“ „Holocaust“ während des Nationalsozialismus in Frage stellt oder ihn relativiert, wird mit Gefängnis von bis zu drei Jahren bestraft.[3]

Zitate

  • „§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit in Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und – über 70 Jahre nach dem Ende des Dritten Reichs – einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzufinden.“ – Günter Bertram, Richter am Landgericht Hamburg

Literatur

  • Günter Deckert: Hinter Gittern in deutschen Kerkern. Wie man als Geschichtsrevisionist abgestraft und kriminalisiert wird. 2014 [832 S.] Nicht im offiziellen Buchhandel; erhältlich beim Buchdienst Hohenrain

Verweise

„Die Rede- und Pressefreiheit ist abgeschafft“

Die Entstehungsgeschichte des Maulkorbparagraphen §130 StGB „Volksverhetzung“

Von Dr. Oliver Beckstein

Eine entsprechende Grundgesetzänderung ist überfällig, um endlich die im vordemokratischen Absurdistan deutscher Nation tatsächlich herrschende Gesinnungsdiktatur verfassungsrechtlich nachzuvollziehen.

Verfassungslage und Verfassungswirklichkeit weichen in Deutschland mehr denn je absurd voneinander ab. Wie unter den Nazis oder Stasis werden geistige Abweichler verfolgt und finden sich vor Strafgerichten wieder. Ihre Bücher und Schriften werden beschlagnahmt und verbrannt, verlegerische Existenzen vernichtet und Leser systemkritischer Werke durch Hausdurchsuchungen eingeschüchtert.

Nur mehr oder minder systemkonforme Meinungen finden noch Verbreitung in der Bananenrepublik Deutschland. Das uns aufgezwungene Affentheater der politisch korrekten Sprache hat seinen absurden Höhepunkt erreicht.

Nichts fürchten die Profiteure des fortdauernden Besatzungsunrechts und der „verewigten“ Volksentrechtung mehr als die Einführung wahrer Demokratie durch absolute Informationsfreiheit und plebiszitärer Mitwirkung des Volkes an zentralen Schicksalsentscheidungen (z. B. EU-Einschmelzung der deutschen Nation, Entsolidarisierung des Volkes durch Tolerierung und Bagatellisierung der Massenkriminalität nicht assimilierbarer Artfremder, globale Vermarktung des Menschen und seiner Volksgemeinschaften, Zerstörung identitätsstiftender Kultur-, Gemeinschafts- und Erziehungswerte, etc.).

„Deutsche“ Richter und Staatsanwälte führen fortdauerndes Besatzungsunrecht aus, wenn sie Deutsche, die ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, vor Gericht zerren, ihre Existenzen vernichten und den gleichgeschalteten philosemitischen Medien zum Fraß vorwerfen.

Anders als der EU-Club volksfeindlicher europäischer Oligarchien haben „die US-Sieger“ den antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Angriff der Juden Loewenstein und Riesman erfolgreich abgewehrt.

Das Konzept der »militant democracy« oder »wehrhaften Demokratie« wurde in den U.S.A. frühzeitig als das erkannt, was es wirklich ist: Ein hinterlistiges Instrument der Entmündigung, Entdemokratisierung und Wahrheitsunterdrückung.

Demokratie existiert nur durch absolute Informationsfreiheit. Deshalb ist nach dem US-Verfassungsverständnis jede Meinungsäußerung zu schützen, so unangenehm und entlarvend sie für bestimmte Teile der Bevölkerung auch sein mag.

Volksfeindliche Kompromisse, selbst wenn sie in ihrer Hinterlist nicht so durchsichtig angelegt sind wie die der Juden Loewenstein und Riesman, läßt der erste Zusatz zur US-Verfassung nicht zu. Dies wurde immer wieder durch den Obersten Gerichtshof der USA bestätigt, das in dieser Hinsicht stets eine wesentlich unabhängigere Stellung einnahm als das durch Parteigänger des herrschenden Viererkartells besetzte Bundesverfassungsgericht.

Unterdrückung und Pönalisierung bestimmter Meinungsäußerungen bei gleichzeitiger Zulassung anderer systemkonformer Äußerungen widersprechen in den U.S.A. nicht nur dem Freiheitsprinzip, sondern vor allem auch der in der 14. Ergänzung verbürgten Garantie des gleichen Rechtsschutzes aller Bürger.

Es sei, so die ständige Rechtsprechung des höchsten Gerichts der U.S.A., absolut unzulässig und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, bestimmte (systemfeindliche) Meinungsäußerungen zu unterdrücken oder gar zu bestrafen, während andere systemkonforme Meinungsäußerungen zugelassen würden (vgl. zuletzt R.A.V. v. City of St. Paul, 505 U.S., L.Ed. 2nd 305,112 S.Ct., 22. Juni 1992). Die Wahrheitssuche, so das Gericht, sei im Wege der Güterabwägung ein wesentlich höheres Gut als eine mögliche Persönlichkeitsverletzung von Bevölkerungsteilen. Es könne, so das höchste Gericht, auch nicht hingenommen werden, den Informationsfluß durch eine Beschlagnahme bestimmter Schriften zu unterbrechen oder gar völlig zu unterbinden, nur um später festzustellen, daß eine solche in jedem Fall nachrangige Verletzung überhaupt nicht gegeben sei; denn zwischenzeitlich könnten Gesinnungsverfolger vom Schlage Friedman allein durch ihre Strafanzeigen die Beschlagnahme der ihnen kritisch gesinnten Schriften erwirken, um sich einer gegen sie gerichteten Kritik nicht stellen zu müssen.

Wie aber steht es in Deutschland, wo allein durch die bloße Existenz des § 130 StGB das Freiheits- und Gleichheitsprinzip mit Füßen getreten wird, wenn Juden den deutschen Bevölkerungsteil der in Deutschland lebenden Menschen „verhetzen“?

Gilt im deutschen Absurdistan das ursprünglich von jüdischen Hirnen erdachte Maulkorbkonzept auch für Juden? Sind „verhetzte“ Deutsche nach fortbestehendem Besatzungsunrecht genauso schutzwürdig wie verhetzte Juden? Gilt wenigstens insoweit der Gleichheitsgrundsatz?

Politische Staatsanwälte und Richter betreiben wieder einmal das schmutzige Handwerk der Gesinnungsschnüffelei und -verfolgung in Perfektion. Die nicht auszurottende Mentalität der Gesinnungsbestrafung feiert schreckliche Urständ.

Der ideologische Hebel für diese zutiefst faschistische Zensur heißt in der Neusprache der Volksfeinde „Volksverhetzung“, ein antidemokratisches, freiheitsfeindliches Machwerk, um das informatorisch gleichgeschaltete Volk daran zu hindern, bestimmte Informationen zu erfahren, Informationen, deren ungehinderte Verbreitung in den U.S.A., denen wir ursprünglich unseren Maulkorb zu verdanken hatten, durch das alles überragende Prinzip der Wahrheitssuche geschützt ist.

Wer nun sind die ideologischen Urheber des Maulkorbparagraphen, den sie „Volksverhetzung“ nennen? Nach wessen Pfeife müssen inzwischen die meisten Völker Europas tanzen? Welcher sinistre Geist wirkt hinter jenen, denen die Völker ihre geistige Verkrüpplung und Entmündigung, ihre Demütigung und Erniedrigung zu verdanken haben?

Der Hebel zur intellektuellen Unterdrückung, Manipulation und Kontrolle fremder Völker heißt »militant democracy«, ein Ausdruck, der erstmals durch den Juden Karl Loewenstein, einem früheren Politikwissenschaftler am Amherst College (U.S.A.), eingeführt wurde und dessen inhaltliches Konzept später von dem Juden David Riesman übernommen und variiert wurde.

Das hinterlistige Konzept der »militant democracy« ist es, undemokratische, freiheitsfeindliche Akte als Maßnahmen zum Schutz einer (tatsächlich nicht existierenden) Demokratie zu legitimieren, um auf diese Weise Kräfte der nationalen Emanzipation und des nationalen Widerstands abzuwehren.

Der „deutschen“ Vollstrecker dieser Hinterlist, deren heutige Erben sich in kaum zu überbietender Chuzpe mit dem Attribut „anständig“ schmücken, gaben Loewensteins Produkt den Schwindelbegriff »wehrhafte Demokratie«, ein Konzept, das nach Loewenstein insbesondere dazu führen sollte, die Rede-, Presse-, Versammlungs- und Parteigründungsfreiheit für bestimmte Aussagen und Ziele auszuschalten, bestimmte politische Symbole zu verbieten, das aktive und passive Wahlrecht für bestimmte Bevölkerungsteile einzuschränken und Berufsverbote zu verhängen.

So geschah es dann im besiegten Nachkriegsdeutschland. Zwar setzten sich weder die Juden Theodore Kaufman noch Henry Morgenthau mit ihren Planen auf physische Totalauslöschung bzw. Agrarisierung Deutschlands durch, aber deren Maximalforderungen führten strategisch dazu, daß das Konzept der Juden Loewenstein und Riesman auf Einführung einer »militant democracy« in Deutschland übernommen wurde.

Es war eines der vielen Elemente im Schacher um eine besiegte Nation: Sie forderten von uns einen höheren Preis, als sie realistischerweise erwarten konnten, um den Preis zu erhalten, den sie von vornherein wollten.

Die „deutschen“ Satrapen dieses Schachers um das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des deutschen Volkes gingen jedoch weiter: In Orwellscher Neusprachentartung erklärten sie ihr oligarchisches System der Parteienwirtschaft zur Demokratie sowie ihre volksfeindliche „Lobbykratie“ zur »freiheitlich-demokratischen Grundordnung« und hatten auf diese Weise ein Instrument in der Hand, gerade jene abzuwehren, deren vornehmstes Anliegen es ist, endlich wahre Demokratie und Volksmacht herzustellen.

Mitnichten! Quod licet Jovi, non licet bovi!

In einem Lügenmachwerk übelster Sorte, das fast lückenlos an die infame Nachkriegshetze eines Theodore Kaufman und Hetzkampagnen in den jüdischen Gazetten New York Times und Washington Post anschließt, behauptete der von Rudolf Augstein (Der Spiegel) gebauchpinselte Jude Daniel Goldhagen, daß eine riesige (»vast«) Mehrheit der Deutschen von den Judenmorden der Nazis nicht nur gewußt habe, sondern daß sie Hitlers willfährige Vollstrecker gewesen seien, eine infame Lüge, die außer dem Lügner Goldhagen kein seriöser Historiker teilt (vgl. z. B. Der Spiegel 21/1996 S. 48-77) und die primär dazu dienen soll, den vor allem von den Juden während und nach dem Zweiten Weltkrieg in der US-amerikanischen Bevölkerung geschürten und im Schwinden begriffenen Haß auf Deutsche und Deutsches neu zu entfachen.

Ohne jeden Zweifel erfüllen die grotesken Lügen des Daniel Goldhagen den Straftatbestand des § 130 StGB und sind zugleich einer der vielen (späten) Beweise dafür, daß Martin Luthers Schrift über »Die Juden und ihre Lügen« (1534) aktueller denn je zu sein scheint.

Und dennoch hat es nach hiesigen Erkenntnissen keine einzige Staatsanwaltschaft in Deutschland gewagt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Goldhagen einzuleiten, geschweige denn, gegen ihn Anklage zu erheben.

Dieses Unterlassen seinerseits erfüllt „normalerweise“ den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258 a StGB), aber was ist schon normal im Absurdistan Deutschland. Was dem Ochsen nicht erlaubt ist, muß Jupiter noch lange nicht verboten sein.

Daniel Goldhagen selbst schien sich indessen bewußt zu sein, daß sein Pamphlet plumpester Geschichtsverfälschung eigentlich in dem noch immer von fortdauerndem Besatzungsunrecht beherrschten Deutschland der Strafbarkeit unterläge. Auch weiß er als US-Bürger und Jude nur allzu gut, daß das deutsche Volk den Maulkorbparagraphen „Volksverhetzung“ letztlich jüdischem „Erfindergeist“ zu verdanken hat.

Wohl deshalb, weil er den späten Zorn des gedemütigten und entmündigten deutschen Volkes voraussieht und fürchtet, forderte er daher die Abschaffung dieses antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Schandparagraphen (vgl. Der Spiegel 33/1996 S. 55).

Sind wir Deutschen, ein halbes Jahrhundert nach Kriegsende, wirklich noch so unmündig, daß wir auch dafür erst die jüdische Absegnung brauchen?

Im deutschen Volksmund wird der § 130 StGB „Judenschutzparagraph“ genannt. Wohl kaum jemand im Volke wird bisher geahnt haben, wie nahe dieser Ausdruck der Entstehungsgeschichte dieses Paragraphen kommt.

Auf den untrüglichen Instinkt des Volkes, von der herrschenden Clique ständig als Vorurteil diffamiert, ist allemal Verlaß.


Literaturhinweise:

  • Karl Loewenstein, »Militant Democracy and Fundamental Rights, I«, American Political Science Review 31 (Juni 1937), S. 417-432
  • Karl Loewenstein, »Militant Democracy and Fundamental Rights, II«, American Political Science Review 31 (August 1937), S. 638-658
  • David Riesman, »Democracy and Defamation«, Columbia Law Review 42 (1942), S. 729-780, 1085-1123, 1282-1318
  • Zechariah Chafee, Jr., Free Speech in the United States, Harvard University Press, Cambridge 1941
  • Martin Luther, The Jews and Their Lies, 1982, ISBN 0-87700-378-5
  • Theodore N. Kaufman, Germany Must Perish, 1979, ISBN 0-87968-294-9
  • Daniel J. Goldhagen, Hitler’s Willing Executioners, 1996, ISBN 0-679-44695-8; deutsch: Hitlers willige Vollstrecker, 1996
  • Carl-Friedrich Berg, Wolfsgesellschaft – Die demokratische Gemeinschaft und ihre Feinde, 1995, ISBN 3-89180-043-6. Eingezogen und verbrannt! Anzeigenerstatter: Michel Friedman, Vorstandsmitglied des Zentralrats der Juden in Deutschland; online im Volltext kostenlos erhältlich: www.vho.org/D/w/
  • Carl-Friedrich Berg, In Sachen Deutschland, 1994, ISBN 3-89180-039. Eingezogen und verbrannt! Anzeigenerstatter: Michel Friedman, Vorstandsmitglied des Zentralrats der Juden in Deutschland; online im Volltext kostenlos erhältlich: www.vho.org/D/isd/

ANMERKUNG DER REDAKTION

Die Redaktion stimmt mit dem Autor überein, daß die unterschiedliche Behandlung angeblich anti-jüdischer und anti-deutscher „Volksverhetzer“, hier aufgezeigt am Beispiel Daniel Jonah Goldhagens, ungerecht und verfassungswidrig ist. Die Redaktion distanziert sich jedoch von dem möglichen Eindruck, sie würde eine strafrechtliche Verfolgung Goldhagens wegen dessen Bücher befürworten. Auch Goldhagen hat ein Recht, seine Meinungen ungestraft zu äußern. Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 5(3) (2001), S. 326-329.

Die Meinungs-Diktatur, I

Am tyrannischsten ist jene Herrschaft, welche aus Meinungen Verbrechen macht, denn jedermann hat das unverbrüchliche Recht auf Gedankenfreiheit. (Spinoza, 1670)

Niemand schafft größeres Unrecht als der, der es in Formen des Rechts begeht (Plato (427-347 v.C.)

Nie war das Anderssein ein schwereres Vergehen als in unserer Zeit der Toleranz (Pier Paolo Pasolini (1922-1975)

Ein Zensor ist ein Beamter, der Dinge empfiehlt, indem er sie verbietet (Frank Wedekind (1864-1918)

Wer von den fünf öffentlichen Meinungen abweicht und beiseite tritt, hat immer die Herde gegen sich (Friedrich Nietzsche (1844-1900)

Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern. Die ältere heißt Inquisition. Die Zensur ist das lebendige Eingeständnis der Herrschenden, daß sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können (Johann Nestroy (1801-1862)

Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen (George Orwell (1903-1950)

Die Meinungsdiktatur, II

Wer die Begriffe vorgibt, steuert das Denken. Wichtiges wird politisch tabuisiert und die Unwahrheit zum Dogma erhoben (Jörg Haider, 1994)

Zur Zeit ist es der Tugendterror der political correctness, der freie Rede zum halsbrecherischen Risiko macht (Martin Walser)

Ich gewinne immer mehr und mehr den Eindruck, daß man in der Bundesrepublik mittlerweile lebt wie im Orwellschen Staat (Hiltrud Schröder)

Bundesdeutscher Pluralismus – das ist die Vielfalt der Verbote (Nation & Europa 1997)

Kunde, die vorgeschrieben ist und deren Bezweiflung mit Strafen bedroht wird, kann offenkundig keine Offenkundigkeit sein, sondern nur ein gesetzlich geschütztes Dogma (Reinhold Oberlechner (Soziologe)

Natürlich darf jeder seine Meinung sagen – vorausgesetzt er vertritt keine deutschen Interessen (Jürgen Schwab)

Der Volksverhetzungsparagraph: Ein hilfloser Versuch, den Historikerstreit mit juristischen Mitteln autoritativ zu entscheiden (Horst Meier (taz, 5.2.1996)

Die neuen Tugendwächter sind die traurigen Reste und Abkömmlinge der 68er Bewegung, die den langen Marsch durch die Institutionen geschafft haben und jetzt in Zeitungsredaktionen, Parteisekretariaten, Kirchenversammlungen, Seminaren und Institutionen sitzen (Zeitgeistmagazin „WIENER“ 1996)

Man verbrennt heute keine Ketzer mehr, das ist immerhin ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der Zeit Martin Luthers (Ortwin Lowack (MdB) 1991)

Volksverhetzung § 130 und seine Opfer Die Geschäftsstelle NMS der Firma Justiz des Bundes, hat mein neuen  Verhandlungstermin „wegen Beiträge auf meiner Webseite“ auf den 29.01.2020 um 9:00 Uhr beim Amtsgericht Neumünster gesetzt Wer in Deutschland offen mit seinem Namen seine Meinung auf seinen privaten Webseiten … Weiterlesen

Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung Ergänzendes zum Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung Aus der Pressemitteilung Nr. 66/2018 vom 3. August 2018 und dem Beschluss vom 22. Juni 2018 BVerfG  v. 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15  können wir folgendes, dem  Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung hinzufügen Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen … Weiterlesen 

Alles ist erlaubt, was nicht durch das Gesetz verboten ist. (Tout ce que la loi ne defend pas est permis.)  Es ist gar nicht so einfach „die Fackel der Wahrheit“ durch ein Gedränge von indoktrinierten Schafschafe zu tragen, ohne jemandem den Bart zu versengen.Die unaufhörlich wachsende Zahl von Bürokraten muss tagtäglich „nachweisen”, dass sie tief genug in dem Analgang der korrupten und volksfeindlichen Politik stecken und ihre Daseinsberechtigung hat. Dies führt schließlich immer zu einer Flut von schwachsinnigen Regeln und Vorschriften in einem Land, speziell Deutschland. „Der krebsartig immer weiter ausufernde Gesetzes-, Paragraphen- und Verordnungswahnsinn ist nicht das Resultat von Notwendigkeit, sondern von Beschäftigungs-Notwendigkeit politischer und bürokratischer Zwangs- und Gewaltfaschisten.” … Weiterlesen

Ergänzend: Krieg gegen Meinungsfreiheit: Der weltweite Totalitarismus als neues Demokratieverständnis Das Meinungsfreiheitsrecht ist ein Grundrecht, das GEGEN den Staat geltend gemacht werden muss und kann und darf und soll, denn der Bürger ist GRUNDRECHTS-INHABER und der Staat, d.h. die Länder und der Bund und die ganzen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind GRUNDRECHTS-VERPFLICHTETE, d.h. sie müssen dem Bürger die Meinungsfreiheit gewähren. Ergänzend zu meinem Beitrag Demokratieverständnis Hie läuft ein Krieg gegen die Meinungsfreiheit. Genauer gesagt ist der Krieg gegen die Meinungsfreiheit in Wirklichkeit ein Krieg gegen das Recht, die Regierung zu kritisieren. Obwohl das Recht, sich gegen das Fehlverhalten der Regierung … Weiterlesen

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Meinungs und Informationsfreiheit Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit … Weiterlesen 

Wir befinden uns im Krieg gegen das System, und es ist nicht länger nur ein Krieg mit Worten.

Ergänzend Thema Militärregierung und Kriegsrecht Es wird einst wieder Recht gesprochen werden. Keiner wird sich dem Tribunalen entziehen können. Und das schon sehr zeitnah zu spüren bekommen.
Das Pendel schlägt jetzt noch in die eine Richtung aus , wenn das Pendel zurückschlägt wird es auch für Richter und Staatsanwälte und das restliche BRD Gesindel kein Vergnügen! Ihr könnt euch nicht verstecken, wir werden jeden einzelnen zur Rechenschaft ziehen! Anklage wird es für euch und eure gesamte Sippe keine mehr geben! Wie kann man eigentlich so degenerieren, daß man für die Verwaltung der Besatzer sein Leben in die Waagschale wirft und etliche andere zerstört, die niemandem etwas angetan haben? Ihr Schlangenbrut und Otterngezücht, kommt alle an die Wand !

Ich wurde in den letzten Monaten sehr oft gefragt, warum ich diese Unrechtmäßigkeiten an meiner Person und meiner Familie noch nicht angezeigt habe. Daß hätte mir bei dem korrupten BRD Justizapparat, nur viel Geld gekostet. Ich bin mal für die kommende Aktion ausgebildet worden. Wenn die Spannungen hier weiter steigen, bekomme Ich ganz andere Möglichkeiten der Vergeltung. Ich hatte Anfang 2017 gewarnt. Ihr habt das verkehrte Schwein geschlachtet. Wir sind nicht Bundeswehr und auch nicht EU. Meine Gegenmaßnahme, ist damit in trockenen Tüchern. Über das, was in der BRD derzeit geschieht, werden nicht deutsche sondern internationale Gerichte entscheiden. Etwas Böses kann man auf Dauer nicht ignorieren, man muß es zerschlagen!!! Ihr solltet nicht vergessen, im Land des ‚Tischlein deck dich‘ wohnt auch der Knüppel aus dem Sack. Ich bin unter anderem auch, in der Jurisprudenz beschult worden  und Ich glaube mal, wir sehen uns im Tribunal der Stov. Nord wieder. Es ist Krieg, damit Kriegsrecht und damit, ruhen alle anderen BRD weisungsgebundenen Rechte. Polizisten, Richter, Staatsanwälte usw. Ihr habt kein gültiges Recht in unseren ungeklärten Rechtsstaat irgendwas durchzusetzen! Zur Rechtsgrundlage der Militärregierung und dem Kriegsrecht bitte mal, in dem Beitrag Rechtskunde die pdf Dateien schauen. Zieht euch warm an, es wird ein stürmischer Sommer für die Bund-BRD-Bediensteten werden. weiterlesen

Es werden alle „ohne Ausnahmen“ zur Rechenschaft gezogen werden Rechtskunde Justitia ist nur noch, die korrupte und weisungsgebundene Hure, der Wirtschaft und Poliutik. Da ich allen Juristen die „Vorsätzliche Rechtsbeugung“ nachweisen kann, gibt es nur diesen einen Weg der Rechtsprechung. Es müssen alle, Aktiven wie auch Pensionierten Juristen „ … Weiterlesen