Big Pharma und die Globalisten vor Gericht stellen!

Wie Globalisten Milliarden von Menschen davon überzeugt haben, sich mit biologischen Waffen, die als „Impfstoffe“ ausgegeben werden, selbst zu vernichten Beweis_über_Biowaffe_der_sogenannten_Impfstoffe_von_BioNTech_Zusammengestellt Diese PDF-Datei enthält u. a. Unterlagen über BioNTech, die beweisen, das bei den sog. COVID19-Impfstoffe es sich um eine Biowaffe handelt!

Alle drei „Impfstoff“-Hersteller formulieren deutliche Vorbehalte zur Sicherheit ihrer eigenen Produkte. Hier offizielle Berichte von Pfizer, BioNTech und Moderna, in welchen die Hersteller der mRNA-Arzneimittel bei der U.S.-amerikanischen Börsenaufsicht (SEC) die grossen Risiken aus der Produktion und dem Vertrieb von mRNA-Substanzen jeweils recht klar offenlegen. Dazu sind sie gegenüber den Investoren gemäss U.S.-Gesetzgebung verpflichtet.

Alle drei „Impfstoff“-Hersteller formulieren deutliche Vorbehalte zur Sicherheit ihrer eigenen Produkte. Unter anderem geben sie zu, dass sie keine Gewähr dafür bieten, dass die Substanzen für die breite Allgemeinheit (i.) tatsächlich eine schützende Wirkung als Impfstoff gegen SARS-CoV-2 entfalten und (ii.) dass sie sicher sind.

Diese Risikohinweise sind nicht nur für Finanzinvestoren relevant sondern vor allem auch für die Zulassungsbehörden und für die betroffenen (betrogenen) Konsumenten.

Warum gelten diese Substanzen gem. Swissmedic, BAG und Bundesrat noch immer als „Impfung“, als das wirksamste Mittel zum Schutz vor SARS-CoV-2 und als sicher?

Form 10-K Moderna:
(mit Jahresbericht 2020)
https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1682852/000168285221000006/mrna-20201231.htm

SEC-Form 10-K Pfizer:
(mit Jahresbericht 2021)

Klicke, um auf PFE-2021-Form-10K-FINAL.pdf zuzugreifen

SEC-Form 20-K BioNTech:
(mit Jahresbericht 2021)
https://investors.biontech.de/node/11931/html#ic5e06a05a31d4c4491031d3208cef8c2_2806

Es ist jetzt alles unglaublich klar. Alles, was wir in den letzten 20 Monaten beobachtet haben, war eine … Weiterlesen

„Wir haben die vollständigste Liste der WEF-Absolventen zusammengestellt, die es gibt – mit über 3800 Namen, die bis zu den Anfängen zurückreichen.
Sie sind keine Patrioten und sie gefährden unsere große(n) Nation(en). Lasst uns ihre Namen überall bekannt machen.“
*Dr. Robert Malone Überall teilen bitte, wir werden keine Namen vergessen. Malone Institute (Deutsch 🇩🇪)

Unter dem Deckmantel des Zivilschutzes, und natürlich unter dem Deckmantel des Notstands, nimmt sich die herrschende Kaste zur Zeit alles raus, was jedem Gesetz, jedem Menschenrecht, jeder Verfassung und jedem gesunden Menschenverstand zuwider handelt. Aber sie dürfen es. Durch den selbst geschaffenen Notstand! Und die EU hatte dafür bereits im November alle Weichen gestellt!“ Wann genau ein Gesundheitsschutz Notstand gegeben ist, entscheidet theoretisch die Bundesregierung selbst. Wie weit sie dabei gehen darf, ist nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aber umstritten. In einem Gutachten von 2015 heißt es, nach herrschender Meinung sei es der Regierung nicht gestattet, gesetzliche Vorschriften oder Gesetze insgesamt außer Kraft zu setzen. Tritt aber ein solcher Fall ein, können Grundrechte eingeschränkt werden.

ergänzendes Zitat von Willy Brandt : Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint.“

Mein hanseatisches Demokratieverständnis sagt mir. Wir sollten jetzt Willys Worte folgen

Bis am 28. Mai 2022 berät das Gesetzgebungsorgan der WHO, über neue Internationale Gesundheitsrichtlinien.

Widerspricht eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten diesen Änderungen nicht aktiv, treten sie im November 2022 als verbindliches Völkerrecht in Kraft.

Hochgefährlich: Mithilfe dieser neuen Richtlinien übernimmt die WHO faktisch Regierungsgewalt über ihre Mitgliedstaaten, sofern ihr Generaldirektor in Eigenregie einen Gesundheitsnotstand ausruft.

Wie sich ein Gesundheitsnotstand definiert und wie dieser bekämpft wird, entscheidet zukünftig die WHO und nicht der Nationalstaat. Dereinst könnte gar die Grippe ein Gesundheitsnotstand sein.

Wenn der WHO-Direktor in Europa oder gar nur in der Schweiz einen Gesundheitsnotstand verorten und ausrufen würde, hätten die jeweiligen Regierungen neu keine Möglichkeit mehr, menschenverachtende Zwangsmassnahmen, beispielsweise einen befohlenen Impfzwang, abzuwenden.

Big Pharma in der COVID-Ära vor Gericht stellen! Die Unterstützung der großen Vier: Big Pharma und die FDA, WHO, NIH, CDC

Eugeniker & Hitlers Hauptfinanzierer JOHN D. ROCKEFELLER ′′Wir werden ihr Leben kurz und ihre Gedanken schwach halten, während wir so tun, als würden wir das Gegenteil tun. Wir werden unser Wissen über Wissenschaft & Technologie unmerklich nutzen, damit sie nie sehen, was passiert. Wir werden Softmetalle, Alterungsbeschleuniger & Beruhigungsmittel in Nahrung & Wasser sowie in der Luft verwenden. Sie werden mit Giften bedeckt sein, wo immer sie sich wenden. Die weichen Metalle lassen sie den Verstand verlieren. Wir werden versprechen, ein Heilmittel aus unseren vielen Geldern zu finden & dennoch werden wir ihnen mehr Gift geben. Chemische Gifte werden durch die Haut von idioten aufgenommen, die glauben, dass bestimmte Hygiene-& Schönheitsprodukte, die von großartigen Schauspielern & Musikern präsentiert werden, ewige Jugend in ihre Gesichter & Körper bringen werden. Ihr Verstand, ihre Systeme & Organe gehen zugrunde. Reproduktion verringern, ihre Kinder sind uns gefügig!“ Auszug aus dem Buch – Der Geheime Bund

Die Rockefellers haben teilweise oder vollständig die Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation, das Council on Foreign Relations, die Trilateral Commission, Planned Parenthood und viele, viele andere Organisationen geschaffen (und dominieren sie immer noch), die entweder die Welt regieren oder die Kultur in großem Maße beeinflussen. Wie Rockefeller Big Pharma gründete und den Krieg gegen natürliche Heilmittel führte. Rockefeller haben damals Ausschwitz geleitet. 1926 wurde das IG-Farben-Kartell gegründet und das Direktorium nannte sich „Der Rat der Götter“. Selbige finanzierten auch den Wahlkampf der Nazis und verhalfen damit zum Aufstieg Hitlers. Der Ursprung lag bei IG Farben.
Ferner fielen nach Kriegsende die Aktien der IG-Farben als Kriegsbeute der Alliierten unter die Kontrolle von Rockefeller und Rothschild. Der Ursprung lag bei IG Farben. Teil Wie Rockefeller Big Pharma gründete und den Krieg gegen natürliche Heilmittel führte

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Allen Ärzten, die impfen wollen zum Unterzeichnen vorlegen!
PDF -Formular impferklaerung
ZITAT: „Jeder Arzt der uns und unsere Kinder und Enkel Impfen wollte musste dieses Formular Unterschreiben!! Kein einziger Unterschrieb mir dieses Dokument . Nicht ein einziger wagte es mit seinem Namen sowie Regressansprüchen die durch die Impfung entstehen können . Bitte legen Sie dieses Formular Ihrem Impfarzt rechtzeitig vor Ihrem nächsten Impftermin vor! Impferklärung Formular jedem Arzt vor dem Impfen zur Unterzeichnung vorlegen
Angst vor Impfschaden und Impfen verweigern:

Der vermeintliche Impfling braucht ein ärztliches Attest, dann darf er laut IfSG auch bei bestehender Impfpflicht nicht geimpft werden. http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Dieses Attest kann ihm jeder Arzt ausstellen, dem er seine besondere Empfindlichkeit gegenüber Impfungen glaubhaft machen kann.

Es sind eure Staatsknetenzecken selbst – Drehtürnazis

Auf dem Bild links ist der Gründer des Weltwirtschaftsforums, Klaus Schwab, zu sehen. Rechts steht sein Vater Eugen Schwab. , Hitlers enger Vertrauter, der Industrielle und Faschist Sein Vater war damals Leiter von Escher-Wyss, einem strategischen Unternehmen des nationalsozialistischen Deutschlands, und verfügte über ein eigenes Lager, in dem Häftlinge kostenlos arbeiten mussten.

Damals 14/18 und 33/45 und 89/90 wie heute. Von Philipp Scheidemann 1918 bis Aniela Kazmierczak Merkel 2020 basiert restlos, alles nur auf Lügen, Täuschung und Betrug. Die wahren Feinde sind NICHT, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde … Weiterlesen

Ich weiß, was Sie denken. Big Pharma ist amoralisch, und die verheerenden Ausrutscher der FDA sind bekannt wie Sand am Meer – ein alter Hut. Aber was ist mit Behörden und Organisationen wie den National Institutes of Health (NIH), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Centers for Disease Control & Prevention (CDC)? Haben sie nicht die Pflicht, unvoreingenommene Ratschläge zum Schutz der Bürger zu geben? Keine Sorge, ich komme schon noch dazu.

Die Leitlinien der WHO sind unbestreitbar einflussreich auf der ganzen Welt. Die meiste Zeit ihrer Geschichte, die bis ins Jahr 1948 zurückreicht, durfte die Organisation keine Spenden von Pharmaunternehmen erhalten – nur von den Mitgliedsstaaten. Das änderte sich jedoch 2005, als die WHO ihre Finanzpolitik aktualisierte, um private Gelder in ihr System aufzunehmen. Seitdem hat die WHO viele finanzielle Zuwendungen von großen Pharmaunternehmen angenommen. Tatsächlich wird sie heute nur noch zu 20 % von den Mitgliedstaaten finanziert, während satte 80 % der Finanzierung von privaten Spendern stammen. So ist die Bill and Melinda Gates Foundation (BMGF) heute einer der wichtigsten Geldgeber, der bis zu 13 % der Mittel bereitstellt – etwa 250-300 Millionen Dollar pro Jahr. Heutzutage stellt die BMGF der WHO mehr Spenden zur Verfügung als die gesamten Vereinigten Staaten.

Dr. Arata Kochi, ehemaliger Leiter des Malariaprogramms der WHO, äußerte 2007 gegenüber Generaldirektorin Dr. Margaret Chan die Sorge, dass die Annahme von BMGF-Geldern „weitreichende, größtenteils unbeabsichtigte Folgen“ haben könnte, einschließlich der „Unterdrückung der Meinungsvielfalt unter Wissenschaftlern“.

„Die großen Bedenken sind, dass die Gates-Stiftung nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig ist“, sagte Lawrence Gostin, Direktor des WHO Collaborating Center on National and Global Health Law, in einem Interview mit Devex. „Durch ihren Einfluss könnte sie die Prioritäten der WHO steuern … Das würde es einem einzelnen reichen Philanthropen ermöglichen, die globale Gesundheitsagenda zu bestimmen.“

Werfen Sie einen Blick auf die Spenderliste der WHO, und Sie werden ein paar andere bekannte Namen wie AstraZeneca, Bayer, Pfizer, Johnson & Johnson und Merck finden.

Die NIH haben anscheinend das gleiche Problem. Der Wissenschaftsjournalist Paul Thacker, der zuvor als leitender Ermittler des Senatsausschusses der Vereinigten Staaten finanzielle Verbindungen zwischen Ärzten und Pharmaunternehmen untersucht hatte, schrieb in der Washington Post, dass diese Behörde sehr „offensichtliche“ Interessenkonflikte „oft ignoriert“. Er behauptete auch, dass „ihre Verbindungen zur Industrie Jahrzehnte zurückreichen“. Im Jahr 2018 wurde aufgedeckt, dass eine von NIH-Wissenschaftlern durchgeführte Studie zum Alkoholkonsum im Wert von 100 Millionen Dollar hauptsächlich von Bier- und Spirituosenunternehmen finanziert wurde. E-Mails bewiesen, dass NIH-Forscher während der Konzeption der Studie – die, und das ist ein Schock – darauf abzielte, die Vorteile und nicht die Risiken eines moderaten Alkoholkonsums hervorzuheben – häufig mit diesen Unternehmen in Kontakt standen. Daher mussten die NIH die Studie letztendlich einstellen.

Und dann ist da noch die CDC. Früher durfte diese Behörde keine Spenden von Pharmaunternehmen annehmen, aber 1992 fand sie ein Schlupfloch: Eine neue vom Kongress verabschiedete Gesetzgebung erlaubte es ihr, über eine gemeinnützige Stiftung namens CDC Foundation private Gelder anzunehmen. Allein von 2014 bis 2018 erhielt die CDC Foundation 79,6 Millionen Dollar von Unternehmen wie Pfizer, Biogen und Merck.

Wenn ein Pharmaunternehmen ein Medikament, einen Impfstoff oder ein anderes Produkt zulassen will, muss es sich natürlich bei der FDA einschmeicheln. Das erklärt, warum Pharmaunternehmen im Jahr 2017 für satte 75 % des Budgets der FDA für wissenschaftliche Prüfungen aufkamen – im Jahr 1993 waren es noch 27 %. Das war nicht immer so. Aber 1992 änderte ein Gesetz des Kongresses die Finanzierungsströme der FDA und verpflichtete die Pharmaunternehmen zur Zahlung von „Nutzungsgebühren“, die der FDA helfen, das Zulassungsverfahren für ihre Medikamente zu beschleunigen.

Eine Untersuchung von Science aus dem Jahr 2018 ergab, dass 40 von 107 ärztlichen Beratern in den Ausschüssen der FDA mehr als 10.000 Dollar von großen Pharmaunternehmen erhielten, die sich um die Zulassung ihrer Medikamente bemühten, wobei einige bis zu 1 Million Dollar oder mehr erhielten. Die FDA behauptet, sie verfüge über ein gut funktionierendes System, um diese möglichen Interessenkonflikte zu erkennen und zu verhindern. Leider funktioniert dieses System nur, wenn es darum geht, Zahlungen zu erkennen, bevor die beratenden Gremien zusammentreten, und die Untersuchung von Science ergab, dass viele Mitglieder der FDA-Gremien ihre Zahlungen erst im Nachhinein erhalten. Es ist ein bisschen wie „Du kratzt mir jetzt den Rücken, und ich kratze dir den Rücken, wenn ich bekomme, was ich will“ – die Pharmaunternehmen versprechen den FDA-Mitarbeitern einen zukünftigen Bonus, der davon abhängt, ob die Dinge nach ihren Vorstellungen laufen.

Diese Dynamik erweist sich als problematisch: Eine Untersuchung aus dem Jahr 2000 ergab, dass die FDA bei der Zulassung des Rotavirus-Impfstoffs im Jahr 1998 nicht gerade ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Das hatte wahrscheinlich damit zu tun, dass Mitglieder des Ausschusses finanzielle Verbindungen zum Hersteller Merck hatten – viele besaßen Aktien des Unternehmens im Wert von Zehntausenden von Dollar oder waren sogar Inhaber von Patenten für den Impfstoff selbst. Später deckte das Adverse Event Reporting System (System zur Meldung unerwünschter Ereignisse) auf, dass der Impfstoff bei einigen Kindern schwerwiegende Darmverschlüsse verursachte, sodass er schließlich im Oktober 1999 in den USA vom Markt genommen wurde.

Im Juni 2021 setzte sich die FDA über die Bedenken ihres eigenen wissenschaftlichen Beratungsausschusses hinweg und genehmigte das Alzheimer-Medikament Aduhelm von Biogen – ein Schritt, der von vielen Ärzten kritisiert wurde. Das Medikament zeigte in klinischen Studien nicht nur eine sehr geringe Wirksamkeit, sondern auch potenziell schwerwiegende Nebenwirkungen wie Hirnblutungen und Schwellungen. Dr. Aaron Kesselheim, Professor an der Harvard Medical School und Mitglied des wissenschaftlichen Beratungsausschusses der FDA, sprach von der „schlechtesten Arzneimittelzulassung“ in der jüngeren Geschichte und merkte an, dass die Treffen zwischen der FDA und Biogen eine „seltsame Dynamik“ aufwiesen, die auf eine ungewöhnlich enge Beziehung schließen ließ. Dr. Michael Carome, Direktor der Public Citizen’s Health Research Group, sagte gegenüber CNN, er glaube, dass die FDA seit 2019 in „unangemessen enger Zusammenarbeit mit Biogen“ arbeite. „Sie waren keine objektiven, unvoreingenommenen Regulierungsbehörden“, fügte er in dem CNN-Interview hinzu. „Es scheint, als ob die Entscheidung vorherbestimmt war.“

Das bringt mich zum vielleicht größten Interessenkonflikt bisher: Das NIAID von Dr. Anthony Fauci ist nur eines von vielen Instituten, aus denen sich die NIH zusammensetzen – und die NIH besitzen die Hälfte des Patents für den Moderna-Impfstoff – sowie Tausende weiterer Pharmapatente dazu. Das NIAID wird an den Einnahmen aus dem Moderna-Impfstoff Millionen von Dollar verdienen, wobei einzelne Beamte jährlich bis zu 150.000 Dollar erhalten.

Operation Warp-Geschwindigkeit

Im Dezember 2020 erhielt Pfizer als erstes Unternehmen von der FDA eine Notfallzulassung (EUA) für einen COVID-19-Impfstoff. EUAs – die die Verteilung eines nicht zugelassenen Medikaments oder eines anderen Produkts während eines erklärten Notfalls im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlauben – sind eigentlich eine ziemlich neue Sache: Die erste wurde 2005 erteilt, damit Militärpersonal einen Milzbrand-Impfstoff erhalten konnte. Um eine vollständige FDA-Zulassung zu erhalten, muss es stichhaltige Beweise dafür geben, dass das Produkt sicher und wirksam ist. Für eine EUA muss die FDA jedoch nur feststellen, dass das Produkt wirksam sein könnte. Da EUAs so schnell erteilt werden, hat die FDA nicht genug Zeit, um alle Informationen zu sammeln, die sie normalerweise für die Zulassung eines Medikaments oder Impfstoffs benötigen würde.

Albert Bourla, CEO und Vorsitzender von Pfizer, sagte, sein Unternehmen arbeite „mit der Geschwindigkeit der Wissenschaft“, um einen Impfstoff auf den Markt zu bringen. Ein Bericht in The BMJ aus dem Jahr 2021 zeigte jedoch, dass diese Geschwindigkeit möglicherweise auf Kosten der „Datenintegrität und Patientensicherheit“ ging. Brook Jackson, Regionaldirektorin der Ventavia Research Group, die diese Studien durchführte, erklärte gegenüber The BMJ, dass ihr ehemaliges Unternehmen in der entscheidenden Phase-3-Studie von Pfizer „Daten gefälscht, Patienten entblindet und unzureichend ausgebildete Impfärzte eingesetzt“ habe. Zu den weiteren besorgniserregenden Vorkommnissen, die sie beobachtete, gehörten: unerwünschte Ereignisse, die nicht korrekt oder überhaupt nicht gemeldet wurden, fehlende Berichte über Protokollabweichungen, Fehler bei der Einwilligung nach Aufklärung und falsche Beschriftung von Laborproben. Eine Tonaufnahme von Ventavia-Mitarbeitern aus dem September 2020 zeigt, dass sie von den Problemen, die während der Studie auftraten, so überwältigt waren, dass sie bei der Bewertung der Qualitätskontrolle nicht mehr in der Lage waren, „die Art und Anzahl der Fehler zu quantifizieren“. Eine Ventavia-Mitarbeiterin sagte dem BMJ, sie habe noch nie ein so unordentliches Forschungsumfeld gesehen wie die Pfizer-Impfstoffstudie von Ventavia, während eine andere es als „verrücktes Durcheinander“ bezeichnete.

Im Laufe ihrer zwei Jahrzehnte währenden Karriere hat Jackson an Hunderten von klinischen Studien mitgewirkt, und zwei ihrer Fachgebiete sind zufällig Immunologie und Infektionskrankheiten. Sie erzählte mir, dass sie gleich an ihrem ersten Tag bei der Pfizer-Studie im September 2020 „ein so ungeheuerliches Fehlverhalten“ entdeckte, dass sie empfahl, die Aufnahme von Teilnehmern in die Studie zu stoppen, um eine interne Prüfung durchzuführen.

„Zu meinem völligen Schock und Entsetzen stimmte Ventavia zu, die Rekrutierung zu stoppen, entwickelte dann aber einen Plan, um zu verheimlichen, was ich gefunden hatte, und um ICON und Pfizer im Unklaren zu lassen“, sagte Jackson während unseres Interviews. „Die Website war in vollem Aufräumungsmodus. Als fehlende Datenpunkte entdeckt wurden, wurden die Informationen gefälscht, einschließlich gefälschter Unterschriften auf den Einverständniserklärungen.“

Ein Screenshot, den Jackson mit mir teilte, zeigt, dass sie zu einem Treffen mit dem Titel „COVID 1001 Clean up Call“ am 21. September 2020 eingeladen wurde. Sie weigerte sich, an diesem Gespräch teilzunehmen.

Jackson warnte ihre Vorgesetzten wiederholt vor Bedenken hinsichtlich der Patientensicherheit und der Datenintegrität.

„Ich wusste, dass die ganze Welt auf klinische Forscher zählte, um einen sicheren und wirksamen Impfstoff zu entwickeln, und ich wollte nicht Teil dieses Versagens sein, indem ich nicht meldete, was ich sah“, sagte sie mir.

Als ihr Arbeitgeber nicht reagierte, reichte Jackson am 25. September eine Beschwerde bei der FDA ein, und Ventavia entließ sie Stunden später am selben Tag unter dem Vorwand, sie passe „nicht ins Unternehmen“. Nachdem sie ihre Bedenken telefonisch geäußert hatte, behauptet sie, die FDA habe nie nachgehakt oder den Standort von Ventavia inspiziert. Zehn Wochen später genehmigte die FDA die EUA für den Impfstoff. In der Zwischenzeit beauftragte Pfizer Ventavia mit der Durchführung der Forschung für vier weitere klinische Impfstoffstudien, darunter eine für Kinder und junge Erwachsene, eine für Schwangere und eine weitere für die Auffrischungsimpfung. Darüber hinaus hat Ventavia auch die klinischen Studien für Moderna, Johnson & Johnson und Novavax durchgeführt. Jackson verfolgt derzeit eine Klage wegen falscher Angaben gegen Pfizer und die Ventavia Research Group.

Klaus Schwab in Davos im Gespräch mit Albert Bourla (Pfizer-CEO): „Wir beugen Krankheiten lieber durch Impfungen vor, als sie zu heilen“

Über die jüngsten Auswüchse von Klaus Schwab am von ihm organisierten und geleiteten World Economic Forum 2022 in schweizerischen Davos berichteten wir jüngst. Interessant waren dort auch die zahlreichen anderen Gesprächsrunden der illustren Gesellschaft der Weltelite. Darunter auch Pfizers umstrittener CEO Albert Bourla, der mit Schwab üb er Impfungen und Co. plauderte.
Professor Schwab verweist in seiner Eröffnungsrede auf das Ziel des WEF: „Unser Ziel ist es, die Welt zu verbessern.“ In der Tat lautet das WEF-Logo in Davos und im Rest der Welt „World Economic Forum – Committed to Improving the State of the World“.

Pfizer-CEO Albert Bourla Geboren: 21. Oktober 1961 stellt sich als Holocaust-Überlebender vor! Ich sehe hier aber, ein kleinen Unterschied. Hier stellt sich ein Nachkomme der Täter, als Opfer da. 

»Die jüdische Vergangenheit des Pfizer-CEOs inspirierte die Arbeit an Impfstoffen« (2021)
»Die Familie des Top-Pharma-Führers Albert Bourla überlebte wie durch ein Wunder den Holocaust in Saloniki, Griechenland.«
»Albert Bourla , der als Vorsitzender und CEO des Pharmaunternehmens Pfizer an der Entwicklung des lebensrettenden COVID beteiligt war, verdankt viel den tapferen Bemühungen anderer, das Leben griechischer Juden während des Holocaust zu retten.

Die IG-Farben und Firma Pfizer, haben die Menschen mit ihren Impfungen getötet. Ich sehe es, als Hohn und Spott für alle wirklich überlebenden, was der da von sich gibt. Mehr zum Thema  die Jewish Virtual Library :

Das erinnert an den Slogan am Eingang der Weltbank: „Unser Traum ist eine Welt ohne Armut“. Man könnte durchaus mit dem Zusatz ergänzen: „… und wir sorgen dafür, dass es nur ein Traum bleibt.“

Das Folgende ist nur eine Zusammenfassung des „Dialogs“ zwischen Schwab und Bourla, die die wichtigsten Punkte wiedergibt. Es war von Anfang an klar, dass das gesamte Gespräch inszeniert war, vielleicht nicht so sehr für das Publikum, das an der Veranstaltung in Davos teilnahm, den so genannten Davos Man, der sich angeblich auskennt. Aber für die breite Öffentlichkeit, die sich diese WEF-Davos-Videos rund um den Globus ansieht, hämmert es einen weiteren Punkt der Impf-Propaganda ein.

Dr. Albert Bourla Geboren: 21. Oktober 1961 von Pfizer stellt sich als griechischer Jude und Holocaust-Überlebender vor. Vielleicht war seine unterschwellige Botschaft, dass er weiß, was Leiden bedeutet – und er weiß, wie man den Schmerz verringern, lindern und beseitigen kann. Big Pharma und die Globalisten vor Gericht stellen! zum Beispiel

Auf die Frage von Klaus Schwab nach dem Zustand von Corona antwortete Bourla:

„Das Virus wird nicht verschwinden, aber wir können uns das Leben zurückholen, wir haben die Mittel, sehr wirksame Impfstoffe, mit denen die Menschen nicht mehr sterben.“

Es ist bedauerlich, dass Bourla die Risiken des Pfizer-„Impfstoffs“ nicht einmal mit einem Wort erwähnt hat, geschweige denn die Todesmeldungen. Zehntausende von Menschen starben nach und im Zusammenhang mit den Pfizer mRNA-Impfungen. Pfizer ist ein kriminelles Unternehmen und hat in der Tat Strafverfahren am Hals.

Krankheit durch Impfung, nicht durch Prävention/Heilung verhindern

Bourla fährt fort und stellt sich selbst oder dem Publikum in Frage: „Haben wir Angst vor neuen Viren? – Wir sollten vorbereitet sein, aber die Wissenschaft wird siegen.“

Schwab schließt mit einer provokanten, aber bezeichnednen Frage an:

„Warum sollten Sie geimpft werden, wenn Sie eine Behandlung haben?“

Und Bourla, ohne zu zögern,

„Weil wir die Krankheit lieber durch Impfung verhindern als sie zu heilen.“

Er fügt hinzu,

„Wir werden weiterhin geimpft werden, also brauchen wir ständige Impfungen.“

Auf diese Antwort vorbereitet, verdoppelt Schwab: „Wird es auch möglich sein, Impfstoffe zu kombinieren, zum Beispiel mit dem Grippeimpfstoff?“

Das war’s. Das wird der nächste Schritt sein, Sie werden eine Grippeimpfung mit mRNA-Qualitäten erhalten, möglicherweise ohne dass Sie es überhaupt wissen.

Bourla bejaht: „Ja, wir werden kombinieren.“

Nun betritt Schwab eine neue Dimension. „Würden Sie Änderungen in der öffentlich-privaten Zusammenarbeit empfehlen?“

Pfizer-CEO: „Die Regierungen tragen das Impf-Risiko“

Bourla schießt mit einem Lächeln zurück: „Ja, die Regulierungsbehörden EMA (Europäische Arzneimittelagentur) und FDA (US Food and Drug Administration) haben sehr gut zusammengearbeitet. Die Mitarbeiter der FDA konnten fünf Tage lang nicht schlafen, weil sie einen Impfstoff in fünf Tagen statt in Jahren zulassen mussten.“

Stellen Sie sich vor, dieses offene Eingeständnis eines enormen Fehlverhaltens, die Zulassung einer brandneuen, noch nie zuvor getesteten Impfstoffmethode, des mRNA-genverändernden Typs – sogar unter der Prämisse einer „experimentellen Zulassung“!

Zehntausende sind an diesem „experimentellen Impfstoff“ gestorben, aber weder die FDA noch die CDC oder die EMA haben einen Impfstopp gefordert. Ist dies nicht Teil einer eugenistischen Agenda?

Schwab fährt in diesem Sinne fort. „Wer trägt bei dieser bedingten Zulassung das Risiko? Wer ist haftbar?“

Ohne zu zögern, antwortet Bourla, als wäre es das Selbstverständlichste der Welt: „Die Regierungen tragen das Risiko. Das ist Teil unseres Vertrags mit den Regierungen.“

Paraphrasiert:

„Wir stellen die Hilfsmittel zur Verfügung, und die Regierungen übernehmen als Teil des Deals das Risiko.“

Dr. Bourla erwähnte nicht, dass es tatsächlich Regierungen gab, die sich weigerten, das Risiko zu übernehmen – zum Beispiel Argentinien oder Indien. Und Pfizer ist gegangen. Alle Regierungen hätten sich weigern sollen, die Haftung zu übernehmen, und Zehntausende, vielleicht sogar Hunderttausende von Leben hätten gerettet werden können.

Die nächsten mRNA-Impfungen warten bereits

Professor Schwab verteilte nun weitere Blumen: „Sie hatten einen solchen Erfolg mit mRNA, lässt sich dieser Erfolg auch bei anderen Krankheiten wie Malaria wiederholen?“

Bourla: „Das hoffen wir auf lange Sicht, aber zunächst arbeiten wir an der Grippeimpfung, der Herstellung eines Grippeimpfstoffs mit der neuen mRNA-Technologie.“

Da haben wir’s. Statt mit den Covid-Vakzinen werden die Menschen in Zukunft ihre Grippeimpfung im mRNA-Stil erhalten, ohne eine Ahnung davon zu haben, dass diese Impfungen möglicherweise dieselben giftigen Zusammensetzungen enthalten, die in den Covid-Vakzinen gefunden wurden und die für Millionen von Nebenwirkungen verantwortlich sind; gefährliche und tödliche „Nebenwirkungen“, die der Großteil der medizinischen und wissenschaftlichen Gesellschaft nicht wagte – und immer noch nicht wagt – mit den Covid-Vakzinen in Verbindung zu bringen, da sie Gefahr laufen, ihre ärztliche Zulassung oder Schlimmeres zu verlieren.

Professor Schwab fährt mit seinem Blumenstrauß an Komplimenten fort: „Sie leiten ein Unternehmen, das sich so sehr auf die Forschung konzentriert. Wie sind Sie damit umgegangen, als Covid auftrat und Sie mit der Forschung überlastet waren?“

Bourlas schnelle Antwort: „Ich bin sehr stolz auf das, was wir getan und erreicht haben“.

Stehende Ovationen.

Klaus Schwab – „Letzte Frage: Mit all Ihrer Erfahrung: Was ist Ihre Botschaft?“

Und wieder zögert Dr. Bourla nicht, als wäre er für die Antwort trainiert worden: „Ich habe viel gelernt; die Menschen wissen nicht, was sie in ihrem Leben tun können und was nicht, welche Fähigkeiten sie haben, wenn sie herausgefordert werden. Das war eine große Überraschung.“

Und jetzt kommt die Pointe von Bourla: „Was waren die Optionen – es nicht zu tun – die Welt sterben zu lassen?

Wenn man versteht, dass die Lösung darin besteht, es zu tun oder die Welt sterben zu lassen, dann weiß man, was zu tun ist.“

Bourlas abschließende Worte, paraphrasiert: „3 Milliarden Dollar zu verlieren wäre sehr schmerzhaft, aber es wäre nicht das Ende der Welt. Aber wenn wir keine Lösung finden, wird es für alle sehr schmerzhaft werden.“

Schwab: „Wir wollen Ihnen applaudieren. – Wir tun das aus zwei Gründen:

Erstens war es sehr offensichtlich, dass Sie soziale Verantwortung und Sinn für Ziele haben, und
Zweitens: Danke, dass Sie uns so offen Ihre Ziele und auch Ihre Sorgen mitgeteilt haben und was Sie antreibt. Ich danke Ihnen sehr.“

Gefolgt von einer weiteren stehenden Ovation.

Am Rande und parallel zum WEF hält die Weltgesundheitsorganisation (WHO), ebenfalls in der Schweiz, in Genf, ihre 75. jährliche Weltgesundheitsversammlung ab, bei der darüber debattiert wird – wer die „Debattierer“ sind, ist nicht öffentlich bekannt -, ob die WHO globale Befugnisse erhalten wird, um über unsere Gesundheit zu entscheiden, und zwar über die eigenen Verfassungen ihrer 194 Mitgliedsländer hinaus.

Wie Kissinger, alias Bill Gates, sagen würde: „Wer die Gesundheit der Menschen kontrolliert, entscheidet über Leben und Tod.“

Im vergangenen Jahr hat Pfizer mit seinem Impfstoff COVID fast 37 Milliarden Dollar eingenommen, was ihn zu einem der lukrativsten Produkte der Weltgeschichte macht. Die Gesamteinnahmen des Unternehmens verdoppelten sich bis 2021 auf 81,3 Milliarden Dollar, und in diesem Jahr sollen sie einen Rekordwert von 98 bis 102 Milliarden Dollar erreichen.

„Unternehmen wie Pfizer hätten niemals mit der weltweiten Einführung von Impfungen betraut werden dürfen, denn es war unvermeidlich, dass sie Entscheidungen über Leben und Tod auf der Grundlage der kurzfristigen Interessen ihrer Aktionäre treffen würden“, schreibt Nick Dearden, Direktor von Global Justice Now.

Wie bereits erwähnt, ist es sehr üblich, dass Pharmaunternehmen die Forschung an ihren eigenen Produkten finanzieren. Hier ist der Grund, warum das beängstigend ist. Eine Metaanalyse aus dem Jahr 1999 hat gezeigt, dass industriefinanzierte Forschung im Vergleich zu unabhängigen Studien achtmal seltener zu ungünstigen Ergebnissen führt. Mit anderen Worten: Wenn ein Pharmaunternehmen beweisen will, dass ein Medikament, ein Nahrungsergänzungsmittel, ein Impfstoff oder ein Gerät sicher und wirksam ist, wird es einen Weg finden.

Vor diesem Hintergrund habe ich vor kurzem die Studie 2020 zum COVID-Impfstoff von Pfizer untersucht, um festzustellen, ob es Interessenkonflikte gab. Und siehe da, aus dem beigefügten ausführlichen Offenlegungsformular geht hervor, dass von den 29 Autoren 18 bei Pfizer angestellt sind und Aktien des Unternehmens halten, einer von ihnen während der Studie einen Forschungszuschuss von Pfizer erhielt und zwei angaben, von Pfizer „persönliche Honorare“ zu erhalten. In einer anderen Studie aus dem Jahr 2021 über den Impfstoff von Pfizer sind sieben der 15 Autoren Angestellte von Pfizer und halten Aktien von Pfizer. Die anderen acht Autoren erhielten während der Studie finanzielle Unterstützung von Pfizer.

Zu dem Zeitpunkt, an dem ich diese Zeilen schreibe, sind etwa 64 % der Amerikaner vollständig geimpft, und 76 % haben mindestens eine Dosis erhalten. Die FDA hat wiederholt „volle Transparenz“ versprochen, wenn es um diese Impfstoffe geht. Doch im Dezember 2021 bat die FDA um die Erlaubnis, 75 Jahre zu warten, bevor sie Informationen über den Impfstoff COVID-19 von Pfizer, einschließlich Sicherheits- und Wirksamkeitsdaten sowie Berichte über unerwünschte Reaktionen, freigibt. Das bedeutet, dass niemand diese Informationen vor dem Jahr 2096 zu Gesicht bekommen würde – praktischerweise, nachdem viele von uns diese verrückte Welt verlassen haben. Zur Erinnerung: Die FDA brauchte nur 10 Wochen, um die 329.000 Seiten umfassenden Daten zu prüfen, bevor sie die EUA für den Impfstoff genehmigte – aber offenbar brauchte sie ein dreiviertel Jahrhundert, um sie zu veröffentlichen.

Als Reaktion auf die lächerliche Forderung der FDA reichte PHMPT – eine Gruppe von mehr als 200 medizinischen und Gesundheitsexperten aus Harvard, Yale, Brown, UCLA und anderen Institutionen – eine Klage nach dem Freedom of Information Act ein und forderte die FDA auf, diese Daten früher vorzulegen. Und ihre Bemühungen haben sich gelohnt: U.S. District Judge Mark T. Pittman ordnete an, dass die FDA bis zum 31. Januar 12.000 Seiten und danach mindestens 55.000 Seiten pro Monat vorlegen muss. In seiner Erklärung an die FDA zitierte Pittman den verstorbenen John F. Kennedy: „Eine Nation, die sich davor fürchtet, ihr Volk in einem offenen Markt über Wahrheit und Lüge urteilen zu lassen, ist eine Nation, die Angst vor ihrem Volk hat.“

Was die Frage betrifft, warum die FDA diese Daten geheim halten wollte, so ergab der erste Stapel von Unterlagen, dass es allein in den ersten 90 Tagen nach Einführung des Pfizer-Impfstoffs mehr als 1.200 impfstoffbedingte Todesfälle gab. Von 32 Schwangerschaften mit bekanntem Ausgang endeten 28 mit dem Tod des Fötus. Die CDC hat außerdem kürzlich Daten veröffentlicht, die zeigen, dass zwischen dem 14. Dezember 2020 und dem 28. Januar 2022 insgesamt 1.088.560 Berichte über unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit COVID-Impfstoffen eingereicht wurden. Darunter waren 23.149 Berichte über Todesfälle und 183.311 Berichte über schwere Verletzungen. Bei schwangeren Frauen wurden nach der Impfung 4.993 unerwünschte Ereignisse gemeldet, darunter 1.597 Berichte über Fehl- oder Frühgeburten. Eine 2022 in der Fachzeitschrift JAMA veröffentlichte Studie ergab, dass innerhalb von sieben Tagen nach der Impfung mehr als 1.900 Fälle von Myokarditis – einer Entzündung des Herzmuskels – gemeldet wurden, vor allem bei Personen unter 30 Jahren. In diesen Fällen wurden 96 % der Betroffenen ins Krankenhaus eingeliefert.

„Es ist verständlich, dass die FDA nicht möchte, dass unabhängige Wissenschaftler die Dokumente überprüfen, auf die sie sich bei der Zulassung des Impfstoffs von Pfizer gestützt hat, da dieser nicht so wirksam ist, wie die FDA ursprünglich behauptet hat, die Übertragung nicht verhindert, nicht gegen bestimmte neu auftretende Varianten schützt, bei jüngeren Menschen schwere Herzentzündungen verursachen kann und zahlreiche andere unbestrittene Sicherheitsprobleme aufweist“, schreibt Aaron Siri, der Anwalt, der PHMPT in seiner Klage gegen die FDA vertritt.

Siri teilte mir in einer E-Mail mit, dass das Telefon in seinem Büro in den letzten Monaten ununterbrochen klingelt.

„Wir werden mit Anfragen von Personen überhäuft, die wegen einer Verletzung durch einen COVID-19-Impfstoff anrufen“, sagte er.

Nebenbei bemerkt: Unerwünschte Wirkungen, die durch COVID-19-Impfungen hervorgerufen werden, sind immer noch nicht durch das National Vaccine Injury Compensation Program abgedeckt. Unternehmen wie Pfizer, Moderna und Johnson & Johnson sind durch das PREP-Gesetz (Public Readiness and Emergency Preparedness) geschützt, das ihnen für ihre Impfstoffe völlige Haftungsfreiheit gewährt. Und egal, was Ihnen zustößt, Sie können weder die FDA wegen der Genehmigung der EUA noch Ihren Arbeitgeber wegen der Verpflichtung zur Impfung verklagen. Die Forschung und Entwicklung dieser Impfstoffe wurde mit Milliarden von Steuergeldern finanziert, und im Fall von Moderna wurde die Zulassung des Impfstoffs vollständig durch öffentliche Gelder ermöglicht. Aber das rechtfertigt offenbar immer noch, dass die Bürger nicht versichert sind. Sollte etwas schief gehen, ist man im Grunde auf sich allein gestellt.Quelle: Backing the Big Four: Big Pharma and the FDA, WHO, NIH, CDC

Nach Berichten über „geheime Impfstoffgeschäfte“ zieht sich der CEO Albert Bourla, Chief Executive von Pfizer aus der Aussage vor dem EU-Parlament zurück Albert Bourla, Chief Executive von Pfizer, wird später in diesem Monat nicht vor dem exklusiven Ausschuss des Europäischen Parlaments zu COVID-19 aussagen.Es wurde erwartet, dass das Komitee Bourla wegen geheimer Impfstoffabkommen mit der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der … Weiterlesen

Satanismus gesponsert von Big Pharma Gigant Pfizer Thema „Unheilig“ -Grammy-Performance, gesponsert von Big Pharma Giant Pfizer Die diesjährigen Grammy Awards wurden am Sonntagabend in Los Angeles verliehen. Das Spektakel wurde auf CBS ausgestrahlt und enthielt den üblichen satanischen Tribut des Grammys, der dieses … Weiterlesen

Die Geschichte wiederholt sich immer zweimal – das erste Mal als Tragödie, das zweite Mal als Farce Die Geschichte wiederholt sich: So zitierte einst Hegel schon – Wir lernen aus der Geschichte, dass wir überhaupt nichts lernen.Lernen wir tatsächlich nicht aus unseren Fehlern, sind wir daher gezwungen, sie immer und immer wieder neu zu begehen? Wenn man … Weiterlesen

Die Bundesregierung hat ihre Ausgaben für Covid-Impfstoffe seit Dezember 2021 noch einmal fast verdoppelt.
An wen das Geld ging? Geheimsache. Wieviel pro Dosis? Geheimsache.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus238316123/Seit-Jahresbeginn-Weitere-2-6-Milliarden-Euro-fuer-Corona-Impfdosen.html

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Wie konnte es damals zum Holocaust kommen? Weil zu viele Deutsche ihrer Regierung vertraut haben! Man muss die Menschen die sich der Politik widersetzen nur ordentlich unter Druck setzen, Stigmatisieren, ausgrenzen, bedrohen , bestrafen das hat schon vor 80 Jahren wunderbar funktioniert. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Bill Gates bezeichnet Anti-Impfstoff-Demonstranten als „verrückt“

Bill Gates hält einen Vortrag auf der TED2022-Konferenz in Vancouver, Kanada, 12. April 2022. © Twitter / @BillGates

Der Milliardär sagte, die Empörung über seine Impfstoffbemühungen sei „irgendwie seltsam“.

Der Mitbegründer von Microsoft, Bill Gates, äußerte sich während einer Rede in Kanada zu Impfgegnern und Verschwörungstheorien. Er betonte, dass seine Bemühungen „zig Millionen Leben gerettet haben“, während sich vor der Veranstaltung Demonstranten versammelten, um ihn anzuprangern.

Nachdem er am Dienstag auf der TED2022-Konferenz in Vancouver einen Vortrag darüber gehalten hatte, wie man die nächste Gesundheitskrise aufhalten kann, wandte sich Gates an die Kritiker, die vor dem Veranstaltungsort demonstrierten, und sagte, der Protest sei „etwas ironisch“.

„Die Gates Foundation ist sehr stark in Impfstoffe involviert, in die Erfindung neuer Impfstoffe und in die Finanzierung von Impfstoffen“, sagte er laut Insider und argumentierte, dass seine Organisation „zig Millionen Leben gerettet“ habe.

„Es ist also eine gewisse Ironie, wenn sich jemand umdreht und sagt, dass wir Impfstoffe benutzen, um Menschen zu töten oder um Geld zu verdienen, oder dass wir die [Covid-19]-Pandemie ausgelöst haben“, so Gates weiter.

Um COVID-19 zur #TheLastPandemic zu machen, brauchen wir Investitionen in:
Krankheitsüberwachung
Forschung und Entwicklung
Gesundheitssysteme
-@BillGates TED2022

Auf einer Webseite für die TED-Konferenz hieß es, Gates werde darüber sprechen, „wie es ist, zum Gegenstand von Verschwörungstheorien zu werden“, da der Milliardär im Mittelpunkt einer Reihe von neuartigen Behauptungen im Zusammenhang mit Impfstoffen und dem Ausbruch des Coronavirus steht.

Auf die Frage, wie er sich angesichts der Proteste gegen ihn fühle, sagte Gates, es sei „irgendwie seltsam“, und fragte später: „Wird das zu etwas, wo ständig verrückte Leute auftauchen?“

„Wenn sich die Pandemie beruhigt, werden die Menschen hoffentlich vernünftiger und sagen: ‚Hey, Impfstoffe sind ein Wunder und wir können noch viel mehr tun’“, fügte er hinzu.

Im Vorfeld der TED-Veranstaltung, bei der auch hochkarätige Redner wie Elon Musk und der ehemalige Vizepräsident Al Gore auftraten, verteilten mehrere Aktivistengruppen Flugblätter für einen „Superprotest“. Videoaufnahmen, die angeblich die Demonstration zeigen, zeigen eine große Menschenmenge, die vor dem Veranstaltungsort Fahnen und Schilder hisst, und Demonstranten, die „Verhaftet Bill Gates!“ rufen. Bericht ist hier zu finden.

Bill Gates in Pakistan (… und Afrika)
Hat Imran Khan Gates und der WHO nicht gehorcht und wurde deswegen ‚abgesetzt‘?
Artikel vom 17. Februar 2022:

„Bill Gates besucht Pakistan, um mit Premierminister Imran Khan über die Ausrottung von Polio zu sprechen

Der Mitbegründer der Microsoft Corporation und Philanthrop Bill Gates besuchte am Donnerstag Pakistan und traf sich mit Premierminister Imran Khan, um über die Ausrottung der Kinderlähmung in einem der beiden letzten Länder der Welt zu sprechen, in denen das Virus noch endemisch ist.

„Dies ist die letzte und schwierigste Phase der Ausrottungsbemühungen, aber wenn wir den Schwung beibehalten und wachsam bleiben, hat Pakistan die Chance, Geschichte zu schreiben und Polio endgültig zu besiegen“, sagte Gates in einer Erklärung. „Pakistans Engagement für die Ausrottung von Polio ist inspirierend.

Die Bill & Melinda Gates Foundation, deren Co-Vorsitzender Gates ist, ist Teil der Global Polio Eradication Initiative (GPEI), einem Großprojekt zwischen Regierungen und internationalen Organisationen.

Pakistan ist neben dem benachbarten Afghanistan eines der beiden Länder der Welt, in denen die Kinderlähmung noch zirkuliert.

Die pakistanischen Bemühungen um die Ausrottung der Krankheit befinden sich in einem hoffnungsvollen, aber heiklen Stadium, so Gesundheits- und humanitäre Beamte. Keine
Nach Angaben der Gates-Stiftung ist in Pakistan seit über einem Jahr kein Kind mehr durch wilde Polio gelähmt worden, aber das Virus
wurde jedoch im Dezember in Abwasserproben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa nachgewiesen.

Während Gates‘ erstem offiziellen Besuch in Pakistan traf er auch mit dem Nationalen Kommando- und Operationszentrum COVID-19 zusammen, das für die Bekämpfung der Pandemie zuständig ist.

Der pakistanische Präsident Arif Alvi verlieh Gates bei einer Einsetzungszeremonie den Hilal-e-Pakistan, die zweithöchste zivile Auszeichnung des Landes.“
https://english.alarabiya.net/life-style/healthy-living/2022/02/17/Bill-Gates-visits-Pakistan-to-discuss-polio-eradication-with-PM-Imran-Khan

Afrika …
Artikel vom 25. November 2019:

„Mehr Polio-Fälle jetzt durch Impfung als durch Wildvirus verursacht

4 afrikanische Länder melden mehr Polio-Fälle, die durch den Impfstoff als durch das Wildvirus verursacht wurden

LONDON – Vier afrikanische Länder haben neue Fälle von Polio gemeldet, die mit der Schluckimpfung in Verbindung stehen. Die Zahlen der Weltgesundheitsorganisation zeigen, dass inzwischen mehr Kinder durch Impfviren gelähmt werden als durch Wildviren.

In einem Bericht von Ende letzter Woche haben die Weltgesundheitsorganisation und ihre Partner neun neue, durch den Impfstoff verursachte Poliofälle in Nigeria, Kongo, der Zentralafrikanischen Republik und Angola festgestellt. In sieben anderen afrikanischen Ländern gibt es ähnliche Ausbrüche, und auch in Asien wurden Fälle gemeldet. Von den beiden Ländern, in denen die Kinderlähmung noch endemisch ist, Afghanistan und Pakistan, wurden in Pakistan Fälle festgestellt, die auf den Impfstoff zurückzuführen sind.“ [..]
https://abcnews.go.com/Health/wireStory/polio-cases-now-caused-vaccine-wild-virus-67287290

Impfpflicht durch die Hintertür! Uns liegt der Gesetzesentwurf für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der morgen im Bundestag verabschiedet werden soll. Und das Gesetz hat es in sich: (1) Für alle Bürger ab 60 kommt die Impfpflicht. (2) Für alle Bürger ab 18 die Beratungspflicht. (3) Bisher nicht bekannt: In § 20b, auf Seite 6, wird dem Bundestag das Recht eingeräumt, jederzeit – auch kurzfristig und unter Umgehung des Bundesrates – eine Impfpflicht für alle Bürger einzuführen. Diese Bundesregierung will uns mit einer unglaublichen Dreistigkeit an der Nase herumführen – natürlich auch, um den Widerstand dagegen auszusitzen. Dieses Gesetz ist ein Angriff auf jeden freien Bürger! Impfpflicht-Gesetzentwurf-06-04-2022

Läuft alles nach Plan? Läuft für die Verschwörer alles nach Plan? So manch einer denkt das ja. Ich sehe das jedoch anders. Wenn alles am Schnürchen laufen würde, dann gäbe es keinen Grund an allen Strippen gleichzeitig zu ziehen. Auch würde man nicht von einer Absurdität in die nächste stürzen.

Ich finde es interessant, dass man Zahlen um Covid herum anzweifelt, aber die Zahl der angeblich Geimpften für bare Münze hält. Wenn wirklich so viele Menschen sich haben „impfen“ lassen, warum geht man dann trotz aller Widrigkeiten so aggressiv vor und droht mit noch größeren und absurderen Strafen, als man davor schon verhing?

Wieso drehen die Lauterbachs der Welt so am Rad, wenn doch so viele bereitwillig mitmachen? In der Ukraine sollte den Krieg zu überstehen im Vordergrund stehen. Aber jetzt ist es erst einmal wichtig, dass sich jeder impfen lässt und seine Hilfe in einer Crypto-Währung erhält. Und man abhängig von einer dussligen App ist. Nein. Diese ganze Sache läuft nicht so, wie man sich das gedacht hat.

Die Ablehnung und der Widerstand sind wahrscheinlich weitaus größer, wie wir das überblicken können. Das bereitet denen Sorge. Je mehr Zeit vergeht, desto mehr Bewusstsein entsteht aus der anfänglich spezifischen Ablehnung. Das kann man natürlich gar nicht gebrauchen. Ein Krieg, welcher für eine massive Verteuerung und künstliche Verknappung sorgt, der würfelt alles wieder schön durcheinander.

Wir sollen uns klein und unbedeutend fühlen. Hilflos und verloren. Unserer Stärke und Macht nicht bewusstwerden. Denn man weiß eines ganz genau. Wenn die Katze einmal aus dem Sack ist, dann ist deren Spiel endgültig vorbei. Dann gibt es keinen zweiten Versuch mehr und die Konsequenzen werden Albtraum ähnliche Formen haben. Und wer im Team Zerstörung spielt, der wird alle Hände damit zu tun haben zu verhindern, dass er nicht selbst zerstört wird.

Wenn der Mensch sich wieder sicher fühlen kann, dann wird jeder Ort für die Zerstörer zur Hölle werden. Unsere Sicherheit bedeutet deren Vernichtung. Wenn ihr wertloses Geld keine Kaufkraft mehr hat, dann ist jegliche Macht vergangen. Jeglicher Schutz vergangen. Natürlich sieht es im Moment nicht danach aus. Aber wenn wir keine Chance hätten, dann würde man nicht so um sich schlagen. Manchmal braucht es nur den berühmten Tropfen, um das Fass zum Überlaufen zu bringen. Wir müssen dieser Tropfen sein. Egal wie.

ergänzend Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden. Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren nicht. Alle, die an den rechtswidrigen Maßnahmen mitgewirkt haben, werden sich verantworten müssen. Hier läuft ein unglaubliches Verbrechen der gegenwärtigen Machthaber. Wenn weltweit gesunde Menschen benachteiligt, unter Druck gesetzt und angefeindet werden, dann kann es … Weiterlesen

Das aktuelle Impfexperiment verstößt in allen zehn Punkten gegen den Nürnberger Kodex Im folgenden Bild zeige ich Euch, wie Lauterbach sich das vorstellt

Logik und Verstand hat KEINE Chance, solange die verlogenen Medien weiterhin ihren Enfluss geltend machen können. Lügen in Mainstream und Studien, sind Experimente am Gesamtgeschehen, ebenfalls zur Veränderung der genetischen Wurzeln und Abkehr von allem was als natürlich anzusehen ist. Abkehr von der Natur!
Jegliche verschwiegene Manipulation an Leib, Seele und Geist der Menschen ist als verbotenes Experiment, laut Nürnberger Kodex, anzusehen und als rechtswidrig zu verfolgen!….weiterlesen

Covidioten und die Impfanreize – sponsored by SPD 10 kleine Covidioten Da mich jemand gefragt hat –  Hier mal eine Begriffserklärung Covidioten. Man muß schon ziemlich abgehoben sein um berechtigte, demokratische Kritik, so abwertend zu stigmatisieren,  und neu zu definieren. Die spätrömische Dekadenz Esken, pflegt uns „Covidioten“ zu … Weiterlesen

Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht Wenn Gewalt angewendet wird wegen des nicht Tragens von Masken, kann man sich vorstellen, was toleriert, wenn nicht sogar gefördert wird, wenn die Impfzertifikate ihre volle Wirkung entfalten Die Biden-Administration erwägt ernsthaft die Einführung eines Impfpass-Systems, das es ungeimpften Personen … Weiterlesen

Denn sie wissen was sie tun Da ist sie, die 3. totalitäre Diktatur auf deutschem Boden. Nach der nationalsozialistischen und einer kommunistischen hat sich nun eine totalitäre Gender, Gesundheits und Klima-Diktatur etabliert. Aus der Gesinnungs-Küche sogenannter demokratischer Parteien hervorgekrochen, setzt sie die Freiheitsrechte der Menschen in … Weiterlesen

Corona-Gipfel – Mehr Druck auf Ungeimpfte und die Impfpflicht durch die Hintertür Vorab mal, die Zahlen der Gesunden Menschen in Deutschland. Stand 01.08.2021  Das Lügengebäude hat schon starke Risse!!! Es brauch nur noch einen Hauch und es zerbröselt zu Sand. Die Masken fallen und spätestens jetzt für jeden sichtbar. Man muß kein … Weiterlesen

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Wie konnte es damals zum Holocaust kommen? Weil zu viele Deutsche ihrer Regierung vertraut haben! Man muss die Menschen die sich der Politik widersetzen nur ordentlich unter Druck setzen, Stigmatisieren, ausgrenzen, bedrohen , bestrafen das hat schon vor 80 Jahren wunderbar funktioniert. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Das Hauptquartier der Anti-Deutschen, auch bekannt als Bundesregierung, informiert uns darüber, dass man „Covid-Impfstoffe“ bis ins Jahr 2029 geordert habe. Ein erneuter Beweis dafür, dass diese kriminelle Truppe fern von jeglicher Realität ist. Man spinnt sich weiter einen zurecht und ignoriert einfach alles. Die sind nicht mal im Ansatz in der Lage den bisherigen Schwachsinn zu rechtfertigen. Und ordern jetzt auf SIEBEN JAHRE im voraus? Mit welcher wissenschaftlichen Begründung? Ach ja. Vergessen. Die braucht man nicht. Da stellen sich ein paar Kasper hin und erzählen einen vom Pferd. Behauptungen und Lügen. Mit so einem Verein als Regierung, da braucht man keine Feinde mehr.

Was für eine schrecklich nette Drehtürnazi Familie, die wir in der EU Führung haben. Und nicht nur da. Die Faschisten waren nie weg, sie haben nur die Uniform gewechselt Einige Gründer der EU hatten damals Ausschwitz geleitet. 1926 wurde das IG-Farben-Kartell gegründet und das Direktorium nannte sich „Der Rat der Götter“. Selbige finanzierten auch den Wahlkampf der Nazis und verhalfen damit zum Aufstieg Hitlers. Der Ursprung lag bei IG Farben.
Ferner fielen nach Kriegsende die Aktien der IG-Farben als Kriegsbeute der Alliierten unter die Kontrolle von Rockefeller und Rothschild. Der Ursprung lag bei IG Farben. Teil 2 Das Rockefeller Pharma Kartell – Ein hochprofitables und zutiefst menschenverachtendes System erwirtschaftet jährlich Billiardenprofite auf den Knochenbergen der Menschheit!
Je mehr Rechte die einzelnen Länder an die EU abgeben, je mehr entfernt sich Europa von der Demokratie und nähert sich einer Diktatur.
Brüssel ist die Schaltzentrale des Bösen…
Dort sitzen Parasiten die keiner Wählen konnte weil die nicht mal zur Wahl standen…

Die Faschisten waren nie weg, sie haben nur die Uniform gewechselt Aus aktuellem Anlass möchte ich darauf hinweise, dass die Personen, die es hassen, die Wahrheit zu hören, jene Person sind, die zukünftig gezwungen werden, durch selbige verändert zu werden. Die Wahrheit der Täter-Oper-Umkehr ist längst offenbart. Ihr verlogenen Staatsknetenzecken in … Weiterlesen

ergänzend: Ich habe hier im Blog noch diverse Beiträge, zum Thema der Coronadiktatur gestellt

Das neue Jahr fängt ja gut an.
Berlin LIVE: Demonstrationen gegen Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestartet
Thema Coronavirus
Eine 93-jährige Holocaust-Überlebende nennt endlose Abriegelungen „schlimmer“ als Nazi-Deutschland
Die Folgen der Corona-Krise
Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht
Thema Corona-App
Thema Pandemie und Maskentheater
Ein paar Pandemie Analysen von meinem Germanenherz Blog
Nachtrag zum Thema Coronavirus und Impfpflicht
Bitte mal die Drucksache 17/12051 von 10.12.2012 lesen
Das erwartet Sie im Sommer 2021
ERNST WOLFF alarmiert vehement:“BEREITE DEINE FAMILIE VOR!“
Weil in den Impfstoffen nicht nur die schrecklichen Nebenwirkungen sind
Corona MASKENPFLICHT
Frisch aus der Presse: Pfizer-CEO Albert Bourla gibt zu, dass Israel das “Labor der Welt” ist.
Die Polizeigewalt der privaten Söldnertruppe Constellis gegen einfache Bürger die nur ihre Grundrechte einfordern, reisst nicht ab
Ausbau des Ermächtigungsgesetzes und Infektionsschutzgesetz § 28b geändert

Ergänzend zu Toto’s ironisches Tageblatt von 11 Januar 2024 weiterlesen

ALLE „SCHUTZIMPFUNGEN“ AN DENEN SCHON TAUSENDE KREPIERT SIND STAMMEN VON FIRMEN AUS ISRAEL ODER HABEN JÜDISCHE CHEFWISSENSCHAFTLER ODER CEOs!

Leif Johansen, Vorsitzender AstraZeneca: j
Albert Bourla, CEO Biontech/Pfizer:
Stephane Bancel, CEO von Moderna:
Alexander Ginzburg, Sputnik-V:
Mikael Dolsten, leitet Forschungsabteilung bei Pfizer/Biontech:
Alex Gorsky, Johnson & Johnson CEO:
Ex-Mossad-Chef Tamir Pardon, im Vorstand von NRx Pharmaceuticals:
(NRx Pharmaceuticals stellt israelischen Impfstoff her) KEINE VOLKSVERHETZUNG SONDERN EINFACH DIE WAHRHEIT! SIE SCHREIBEN ES SELBST!

BioNTech meldet Zweifel an Sicherheit der Impfung, fürchtet Schadenersatz und Langzeitfolgen

Wer hätte das gedacht?
Leider nur all jene Menschen, die als Schwurbler und Leugner diffamiert werden. Dabei hätte seriöse wissenschaftliche und statistische Aufarbeitung von Anfang an darauf hingewiesen, dass die vollmundigen Versprechen der hohen Wirksamkeit nicht zutreffen. Die US Börsenaufsicht verlangt eine genaue Risikobewertung – und hier war das Unternehmen offensichtlich viel ehrlicher, als es der impffanatischen Politik lieb sein kann.

Man residiert in Deutschland „an der Goldgrube“. Die Gewinne des Jahres 2021 können sich wahrlich sehen lassen. Und doch ist man bei BioNTech in großer Sorge. Gegenüber der US Börsenaufsicht wurde zugegeben: Die Risiken für Geimpfte sind nicht kalkulierbar, es sind keine Studien vorhanden, Langzeitschäden sind möglich.

Wie mag das zur viel zitierten Behauptung passen, die Impfstoffe wären geprüft, sicher und garantiert wirksam? Natürlich gar nicht. Allerdings dürfte man bei BioNTech keine Lust haben, persönliches Haftungsrisiko einzugehen, das ins Strafrecht und zu langjähriger Haft führen könnte. Dementsprechend füllte man die Fragebögen der US-Börsenaufsicht (https://investors.biontech.de/node/11931/html#ic5e06a05a31d4c4491031d3208cef8c2_10) ehrlich aus. Man geht offenbar davon aus, dass die großen Systemmedien ohnehin nicht darüber berichten – und damit existieren die Probleme offiziell weiterhin nicht.

BioNTech hat Angst vor Schadenersatzansprüchen

Bei BioNTech zittert man vor erheblichen Haftungsansprüchen der „Endkunden“ – oder auch der Geimpften und Zwangsgeimpften.

Quelle und weiter:  https://report24.news/biontech-meldet-zweifel-an-sicherheit-der-impfung-fuerchtet-schadenersatz-und-langzeitfolgen/

„Der Fallout von Chemtrails ist heute mit die wichtigste Vergiftungsursache.“

Dr.med. Dietrich Klinghardt (Arzt, Wissenschaftler & Experte für chronische Erkrankungen)  „Fibromyalgie, Multiple Sklerose, Parkinson, ALS, Alzheimer, Chronisches Erschöpfung Syndrom, Rheumatische Arthritis, sogar Herzkrankheiten und die Liste geht weiter, stammen alle von demselben als Waffe verwendeten Erreger ab.[…] Biologische Kriegsführung“ *Heute vergiftet man die Menschen und Natur extrem und sie machen uns eher krank um noch ein Medikament verschrieben zu bekommen…Zeigt wie das System verkommen ist… Nachdenkliches Diese ganze kriminelle Vereinigung gehört hinter Gitter und das Volk sollte das Urteil sprechen.

Ich ergänze mal, mit einer philosophischen Denkweise zum Thema
Du kannst deinem Schicksal nicht entfliehen. Nun, was können wir tun?
Georg Wilhelm Friedrich HegelHegelsche Dialektik: Problem-Reaktion-Lösung  gleich, These – Antithese – Synthese. Hegel entwickelte unter Beibehaltung aufklärerischer und kritischer Positionen, wie Rousseau und Kant und Einbeziehung der historischen Betrachtungsweise ein philosophisches System, in dem er das Absolute als absolute Idee, als Natur und Geist in den Mittelpunkt stellt; als Verbindung von Begriff und Realität, subjektivem und objektivem Geist, mit dem Ergebnis des absoluten Geistes inform von Religion, Kunst oder Philosophie. Es geht um das Zurückfinden zu sich selbst und das immer stärker werdenden Selbstbewußtsein des menschlichen Geistes, sein „An-und-für-sich-sein“.

  1. Die Gegenüberstellung zweier Aussagen zu einem Sachverhalt, schafft eine These und eine Antithese, eine Negation der Position, die in der These behauptet wird. In der fortlaufenden Argumentation gewinnt diese Antithese als Negation eine positive Funktion. Sie treibt den Erkenntnisprozeß auf eine neue Ebene, diese neue Ebene bzw. die neue Formulierung auf dieser Ebene ergibt die Synthese. Sie dient wieder neu als Negation der Antithese und fordert gleichzeitig eine neue Gegenargumentation, ist also gleichzeitig neue These.
  2. Das zweite Moment zeigt sich in der Bewegung in die das Denken bzw. dieser Erkenntnisprozeß eingebettet ist. Sie steht im Unterschied zu linearen oder deduktiven Verfahren, die auf vorgegebenen Postulaten basieren. Die Bewegung der Hegelschen Dialektik bezieht gezielt Positionen außerhalb des Argumentationsablaufes, um dann neue Positionen zu schaffen, die aus der linearen Sicht eine Negation darstellen und damit die Dialektik nicht nur in ihrem Prozeß dynamisiert wird, sondern auch das Gegenstandsfeld und die subjektive Erkenntnis dieses Prozesses. These, Antithese und Synthese als sog. „Bewegungsstufen“. Vergleichbar ist dieses System mit dem hermeneutischen Zirkel, „Der Gegensatz und Widerspruch entläßt sich in den neuen und höheren Begriff, die Zwischensituation bestimmt die neue und höhere Einheit“.

These: Lukas 22, 36. Er sprach nun zu ihnen: Aber jetzt, wer eine Börse hat, der nehme sie und ebenso eine Tasche, und wer keine hat, verkaufe sein Kleid und kaufe ein Schwert. Matthäus 10:34 Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden auf die Erde zu bringen. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu bringen, sondern das Schwert.
Antithese: Matthäus 26:52 Da sprach Jesus zu ihm: Stecke dein Schwert an seinen Ort! Denn alle, die das Schwert ergreifen, werden durch das Schwert umkommen. Ihr habt keinen Glauben, deshalb setzt ihr zur Flucht an oder wollt zum Schwert greifen. Doch das ist der falsche Weg.
Synthese: Wir sehen uns im Tribunal wieder  Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden. Hier läuft ein unglaubliches Verbrechen der gegenwärtigen Machthaber. Wenn weltweit gesunde Menschen benachteiligt, unter Druck gesetzt und angefeindet werden, dann kann es nicht um Gesundheit gehen. Das Lügenhaus der Pharma-Regierung und der Lügenpresse zerbröselt und fällt in sich zusammen. Die … Weiterlesen

Hypothese: Wenn es wirklich am Ende darum geht Leib und Leben von sich selbst und Angehörigen zu schützen, dann darf natürlich jeder zum „Schwert“ greifen.

General Mike Flynn sagte mir vor einigen Stunden zum Thema. Sie haben hundert Anwälte aus Phoenix geschickt. Hundert! Nicht zwei, nicht einer, nicht zehn! Hundert! Eine Legion von Anwälten, die dafür kämpfen, die Wahrheit zu verbergen.
Denn wenn die Wahrheit ans Licht kommt und ich garantiere euch, das wird sie, hat es einen biblischen Sinn. Jedem, der an Gott glaubt, kann ich garantieren, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Ich sage den Leuten immer, dass das Gebet das mächtigste Waffensystem ist, das es gibt. Es ist mächtig!  Aber es gibt einen Moment, in dem man aufhören muss zu beten, sich aus der Kniehaltung erheben und etwas dagegen tun muss, Gott, der Allmächtige. Er hat Krieger erschaffen und wir brauchen mehr Krieger.“

Unterschiedliche Ansichten über die Gefahren durch die Pandemie führen zu tiefgehenden Disputen und sorgen für Verwirrung der Menschen. Jetzt schauen wir mal, was Olaf Scholz zum Thema Impfen sag.Geimpfte werden in Scholz seiner Rede als Versuchskaninchen bezeichnet. Auf der Wahlkampfrede von Olaf Scholz am 2.9.21 in Marburg sagte er. 50 Millionen haben sich als Versuchskaninchen zur Verfügung gestellt. Ist er jetzt auch, in den Augen der überwiegend rotfaschistischen Medien und deren Sittenwächter, ein krude denkender und schwurbelnder Verschwörungstheoretiker??

Ergänzend zu Toto’s ironisches Tageblatt von 11 Januar 2024 Zur Erinnerung: Vor zwei Jahren verkündete Karl Lauterbach den Beginn des „eigentlichen Projekts“ Am 7. Dezember 2021 verkündete der designierte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach auf X (damals Twitter) den Beginn des „eigentlichen Projektes“. Der Gesundheitsökonom schrieb: „Jetzt beginnt das eigentliche Projekt …“

Dazu postete er ein erfreulich unscharfes Foto mit den grünen Koalitionspartnern Annalena Baerbock und Robert Habeck. Am Tag darauf, dem 8. Dezember 2021, nahm die neue Bundesregierung ihre Arbeit auf.

Die Inhalte des „eigentlichen Projekts“ lassen sich bereits besichtigen: Zerstörung der Wirtschaft, Energieunsicherheit, Verarmung, Enteignung, Zensur, Überwachung, Manipulation, Demokratieabbau, Massenmigration, indirekte Kriegsbeteiligung, anhaltende massenhafte Verabreichung zweifelhafter Wirkstoffe DNA-Verunreinigungen in den Impfstoffen... Derzeit wird viel über ein vorzeitiges Ende der Koalition spekuliert – nach zwei Jahren hätten die Minister Anspruch auf Ruhegeld. Karl Lauterbach hat seinen Post von damals immer noch oben in seinem Kanal angeheftet. .Link zum Post und hier Ergänzend zu Toto’s ironisches Tageblatt von 11 Januar 2024 weiterlesen

Corona-Krise: Da ist doch was faul Eine beunruhigende neue Analyse hat ergeben, dass die globalistische Elite bereits eine Milliarde Menschen kaltblütig ermordet hat , seit die Covid-Plandemie im Januar 2020 auf eine ahnungslose Welt losgelassen wurde. … Weiterlesen

Rechtskunde

Ich bin unter anderem auch, in der Jurisprudenz beschult worden und ich mache mir ernste Sorgen um unseren nicht vorhandenen Rechtsstaat! . Warum das so ist ?- Die DDR hat die BRD dejure feindlich übernommen wer zerstört unsere Justiz?Eine Ursache für … Weiterlesen

Thema Militärregierung und Kriegsrecht Es wird einst wieder Recht gesprochen werden. Keiner wird sich dem Tribunalen entziehen können. Und das schon sehr zeitnah zu spüren bekommen.Das Pendel schlägt jetzt noch in die eine Richtung aus , wenn das Pendel zurückschlägt wird es auch für … Weiterlesen

Wir befinden uns am Ende der Offenbarung des Johannes, die Offenbarung 12 geschah am 23.09.2017, von da an wurde die Jungfrau für 1260 Tage (3,5 Jahre) in Sicherheit gebracht, danach fängt die Herrschaft des Antichristen an (ebenfalls 3,5 Jahre), es gab eine Krönung (C o r o n a) …er herrscht und bereitet eine Drangsal nie dagewesenen Ausmaßes vom 06.03.2021 bis zum 17.08.2024, drei Wochen vorher wird der dritte Weltkrieg mit fürchterlicher Waffengewalt ausbrechen und drei Tage vor Ende wird die Zeit der dreitägigen Finsternis sein, wo jeder der nicht reinen Herzens ist UND WER DAS MALZEICHEN DES TIERES ANGENOMMEN HAT in der Finsternis bleibt und in den Feuersee geworfen wird, wo er gequält werden wird von Ewigkeit zu Ewigkeit! …die Vorbereitungen für das Malzeichen laufen grade in einer Testphase, später wird es ein Impfstoff geben der Fälschungssicher ist durch LUCIFERase, welche grün leuchtet und so jeden kennzeichnet der das Malzeichen angenommen hat! …wer das Malzeichen des Tieres (Computer) nicht annimmt, wird weder kaufen noch verkaufen können (Offenbarung des Johannes) Die Prophezeiungen des Johannes von Jerusalem Die „Geheime Offenbarung des Johannes“, das letzte Kapitel der Bibel, deuten viele Zeitgenossen als den Zusammenbruch unserer derzeitigen Zivilisation. Eine große Rolle spielt dabei die „Hure Babylon“, die betrunken ist vom „Blut der Heiligen“ und vom „Blut der Zeugen Jesu“. … Weiterlesen 

Wie Globalisten Milliarden von Menschen davon überzeugt haben, sich mit biologischen Waffen, die als „Impfstoffe“ ausgegeben werden, selbst zu vernichten

 Beweis_über_Biowaffe_der_sogenannten_Impfstoffe_von_BioNTech_Zusammengestellt Diese PDF-Datei enthält u. a. Unterlagen über BioNTech, die beweisen, das bei den sog. COVID19-Impfstoffe es sich um eine Biowaffe handelt!

Alle drei „Impfstoff“-Hersteller formulieren deutliche Vorbehalte zur Sicherheit ihrer eigenen Produkte. Hier offizielle Berichte von Pfizer, BioNTech und Moderna, in welchen die Hersteller der mRNA-Arzneimittel bei der U.S.-amerikanischen Börsenaufsicht (SEC) die grossen Risiken aus der Produktion und dem Vertrieb von mRNA-Substanzen jeweils recht klar offenlegen. Dazu sind sie gegenüber den Investoren gemäss U.S.-Gesetzgebung verpflichtet.

Alle drei „Impfstoff“-Hersteller formulieren deutliche Vorbehalte zur Sicherheit ihrer eigenen Produkte. Unter anderem geben sie zu, dass sie keine Gewähr dafür bieten, dass die Substanzen für die breite Allgemeinheit (i.) tatsächlich eine schützende Wirkung als Impfstoff gegen SARS-CoV-2 entfalten und (ii.) dass sie sicher sind.

Diese Risikohinweise sind nicht nur für Finanzinvestoren relevant sondern vor allem auch für die Zulassungsbehörden und für die betroffenen (betrogenen) Konsumenten.

Warum gelten diese Substanzen gem. Swissmedic, BAG und Bundesrat noch immer als „Impfung“, als das wirksamste Mittel zum Schutz vor SARS-CoV-2 und als sicher?

Form 10-K Moderna:
(mit Jahresbericht 2020)
https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1682852/000168285221000006/mrna-20201231.htm

SEC-Form 10-K Pfizer:
(mit Jahresbericht 2021)

Klicke, um auf PFE-2021-Form-10K-FINAL.pdf zuzugreifen

SEC-Form 20-K BioNTech:
(mit Jahresbericht 2021)
https://investors.biontech.de/node/11931/html#ic5e06a05a31d4c4491031d3208cef8c2_2806

Allen Ärzten, die impfen wollen zum Unterzeichnen vorlegen!
PDF -Formular impferklaerung
ZITAT: „Jeder Arzt der uns und unsere Kinder und Enkel Impfen wollte musste dieses Formular Unterschreiben!! Kein einziger Unterschrieb mir dieses Dokument . Nicht ein einziger wagte es mit seinem Namen sowie Regressansprüchen die durch die Impfung entstehen können . Bitte legen Sie dieses Formular Ihrem Impfarzt rechtzeitig vor Ihrem nächsten Impftermin vor! Impferklärung Formular jedem Arzt vor dem Impfen zur Unterzeichnung vorlegen
Angst vor Impfschaden und Impfen verweigern:

Der vermeintliche Impfling braucht ein ärztliches Attest, dann darf er laut IfSG auch bei bestehender Impfpflicht nicht geimpft werden. http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Dieses Attest kann ihm jeder Arzt ausstellen, dem er seine besondere Empfindlichkeit gegenüber Impfungen glaubhaft machen kann.

Es ist jetzt alles unglaublich klar. Alles, was wir in den letzten 20 Monaten beobachtet haben, war eine von Globalisten gesteuerte Anstrengung, Milliarden von Menschen davon zu überzeugen, sich selbst auszurotten, ohne dass sie es wissen. Die Bill und Belinda Gates Stiftung begann mit einem anderen Namen, der ihre wahren Absichten besser verrät. Sie hieß „Bill and Belinda Gates Institute for Population Control“. Und dann begannen sie, die Produktion von Impfstoffen zu finanzieren – können Sie eins und eins zusammenzählen? Einen offenen kinetischen Krieg gegen die Menschheit zu führen, würde sofort auf Widerstand stoßen. Die Menschen neigen dazu, sich zu wehren, wenn sie angegriffen und mit Kugeln und Bomben abgeschlachtet werden. Also mussten die Globalisten einen Weg finden, ein Massengemetzel auf planetarischer Ebene zu veranstalten, ohne die Massen zu alarmieren, was sie taten.

Das ist eine sehr schwierige Aufgabe, aber sie haben herausgefunden, wie sie es in ein paar einfachen Schritten erreichen können:

  • Erstens: Entwicklung eines toxischen Nanopartikel-Waffensystems (das Spike-Protein) und Massenproduktion in Labors, die vom chinesischen und amerikanischen Militär betrieben werden.
  • Man täuscht einen Ausbruch der Krankheit in China vor und veröffentlicht erschreckende Videos von Chinesen, die nach dem Einatmen des „Virus“ innerhalb von Sekunden tot umfallen. Stichwort Medienrummel.
  • Abwurf der giftigen Nanopartikel über New York City (und Norditalien), um einen „Virusausbruch“ zu simulieren, während die Diagnose „Covid“ über PCR-Tests gestellt wird, die lediglich das Vorhandensein der giftigen Nanopartikel nachweisen.
  • Entfesseln Sie die Propaganda der Massenmedien und behaupten Sie, dass alle Menschen sterben werden, wenn sie nicht geimpft werden.
  • Füllen Sie die Impfstoffe mit genau denselben giftigen Nanopartikeln, die Sie zuerst auf New York City abgeworfen haben.
  • Verabreichen Sie der Bevölkerung Masseninjektionen mit den Spike-Protein-Biowaffen, die fälschlicherweise als „Impfstoffe“ bezeichnet werden.
  • Wenn die Menschen mit den Biowaffen geimpft werden, beginnen sie, die giftigen Nanopartikel auszuscheiden und machen andere in ihrer Umgebung krank. Man stellt dies als „sich verschlimmernde Pandemie“ dar, um mehr Angst zu verbreiten und mehr Menschen zu den Spike-Protein-Injektionen zu treiben.
  • Zensieren Sie jeden, der über Impfstoffverletzungen oder Todesfälle spricht. Bestechung von Krankenhausverwaltern, damit sie die Impfstoffzahlen übertreiben, um den Betrug aufrechtzuerhalten.

Kurz und gut, so haben sie es gemacht. Beachten Sie, dass kein Virus erforderlich ist, um das durchzuziehen. Alles, was sie brauchten, war ein Waffensystem aus Spike-Protein-Nanopartikeln in Kombination mit Medienabsprachen und Big-Tech-Zensur.

Aus der Sicht der Globalisten ist das wirklich Geniale an der ganzen Sache, wie sie es geschafft haben, die Menschen dazu zu bringen, um ihre eigenen Todesimpfungen zu betteln. Noch nie zuvor in der Geschichte der Menschheit wurden die Massen so manipuliert, dass sie Schlange standen und ihren eigenen Tod forderten. Der Impfstoff-Holocaust ist eine verdeckte Operation, die keine Kugeln, Bomben oder Raketen benötigt. Es bedarf lediglich der Zensur, des Journalismus-Terrorismus und einer toxischen Nanopartikel-Biowaffe in Kombination mit einem betrügerischen PCR-Protokoll, das von der kriminellen CDC genehmigt wurde.

Es ist jetzt völlig klar, dass das wahre Ziel die Massenvernichtung der menschlichen Rasse ist.

In einer gesunden Welt, in der die Globalisten nicht versuchen würden, die menschliche Rasse auszurotten, würde Ivermectin als sichere, wirksame und kostengünstige medizinische Maßnahme gefeiert werden. Vitamin D würde für fast jeden empfohlen werden. Fauci und die anderen Biowaffenverbrecher würden angeklagt und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Und die wissenschaftlichen Fachzeitschriften würden nicht vom kommunistischen China geleitet werden.

Aber unsere Welt ist nicht vernünftig. Sie wird von einem völlig wahnsinnigen globalistischen Todeskult regiert, der die totale Vernichtung der menschlichen Rasse anstrebt. Deshalb ergibt alles, was Sie sehen, keinen Sinn, es sei denn, Sie erkennen, dass das Ziel wirklich die Entvölkerung / der Völkermord an der Menschheit ist. In diesem Zusammenhang ergibt plötzlich alles einen Sinn: Die „gain-of-function“-Forschung, die psychologischen Operationen der Medien, die Krankenhäuser, die Covid-Zahlen fälschen, um die Öffentlichkeit zu „erschrecken“, die Wissenschaftsjournale, die Ivermectin angreifen und die Herkunft des Spike-Proteins verheimlichen, die unaufhörliche Durchsetzung von Covid-Impfvorschriften, die wirtschaftlichen Abriegelungen, die Leben zerstören, usw. Wenn man einmal verstanden hat, dass das Ziel der totale Tod und die Zerstörung ist, macht plötzlich alles einen Sinn.

In Schottland sind 80 % der Todesfälle durch Covid unter den Geimpften zu verzeichnen. Und in Ländern mit hohen Impfraten wie Israel und Singapur steigen die Krankenhauseinweisungen und Todesfälle sprunghaft an. Das sollte natürlich keine Überraschung sein, denn wenn man vielen Menschen biologische Waffen injiziert, werden viele von ihnen krank und sterben. 1 + 1 = 2. Das ist ganz einfach Ursache und Wirkung.

Die Globalisten sind sich bewusst, dass etwas viel Größeres auf unsere Welt zukommt… etwas von kosmischem Ausmaß

Wie ich schon früher enthüllt habe, offenbart die totale Panik der Globalisten in ihrem wahnsinnigen Eifer, die menschliche Rasse auszurotten, etwas wirklich Erstaunliches: Sie selbst fürchten das, was kommen wird … etwas Kosmisches, etwas Größeres als jede Pandemie oder jeder Krieg. Sie wissen von einer nahenden Bedrohung, und sie glauben, dass dieses Ereignis die menschliche Zivilisation, wie wir sie kennen, zum Einsturz bringen wird… daher ihre Notwendigkeit, den Planeten schnell von Menschen zu säubern, damit das Chaos einigermaßen kontrolliert werden kann. (Sie wollen nicht, dass Milliarden von Menschen merken, was passiert, und dann in Panik auf die Straße gehen und sich alle Ressourcen holen, die die Globalisten selbst zum Überleben brauchen.)

Es ist fast so, als wüssten diese menschenfeindlichen Globalisten mit Sicherheit, dass ein Supervulkan, ein Asteroid, der mit dem Planeten kollidieren wird, eine außerirdische Invasion (oder vielleicht eine vorgetäuschte) oder ein ähnliches Ereignis, das zum Weltuntergang führen wird, unmittelbar bevorsteht. Sie haben es also eilig, so viele Menschen wie möglich auszurotten, bevor dieses Ereignis eintritt. (Könnte es der Planet X sein?)

Wir können daher eine fundierte Vermutung anstellen, dass dieses nahende Ereignis wahrscheinlich irgendwann im Jahr 2022 eintreten wird, da die Agenda für den Tod durch Impfstoffe derzeit aggressiv und verzweifelt beschleunigt wird. Der kommende Winter wird wahrscheinlich das Zielfenster für die Globalisten sein, um die zweite Hälfte ihrer binären Biowaffe freizusetzen und durch Hyperinflammationsreaktionen auf die neu freigesetzten Erreger oder Partikel Massen von Opfern unter den Geimpften zu verursachen. Theoretisch könnten so bis Mitte 2022 Milliarden von Menschen getötet werden.

In meinem kürzlich erschienenen Videointerview mit Steve Quayle finden Sie weitere Einzelheiten darüber, was dies sein könnte, denn er warnt, dass unsere Welt es nicht bis zu den Zwischenwahlen 2022 schaffen wird, ohne dass es zu einem größeren Zusammenbruch kommt: Quelle: VAXSSASSINATION: How globalists convinced BILLIONS of people to exterminate themselves with biological weapons presented as “vaccines”

Bedingte Zulassungen sind ein Jahr lang gültig und können jährlich erneuert werden. Alle in der EU und damit in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe haben eine bedingte Zulassung erhalten (Stand: 23. April 2021). Die Zulassungen laufen im Dezember 2021 bzw. im Januar 2022 aus. Da kein Hersteller der bedingt zugelassenen Impfstoffe einen neuen Antrag gestellt hat, dürfen die Impfstoffe ab Dezember 2021/Januar 2022 nicht mehr verwendet werden – sie müssen vernichtet werden.

Deshalb der massive Druck auf die bisher Ungeimpften und die ungerechtfertigte und gesetzwidrige Impfkampagne für die Kinder und Jugendlichen. Warum wohl haben die Hersteller keine weitere Zulassung für die im Einsatz befindlichen bedingt zugelassenen Impfstoffe beantragt? Weil sie wohl ob der unzähligen Nebenwirkungen und der hohen Todeszahlen keine weitere (bedingte) Zulassung bekommen werden!

https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/index_en.htm Auf dieser Webseite sind im oberen Bereich der Auflistung die COVID-19-Impfstoffe gelistet. Über diese direkten Links kommst du auf die EMA-Webseite. Hier ist nachzulesen für welchen Impfstoff wann die Zulassung erfolgte. Hier sind auch die von den Herstellern eingeräumten Nebenwirkungen nachzulesen. z.B. Moderna – bedingte Zulassung: 06.01.2021, BioNTech – bedingte Zulassung: 21.12.2020, AstraZeneca – bedingte Zulassung: 29.01.2021. Die Zwölfmonatsfrist würde bei BioNTech bedeuten, dass dieses Produkt ab dem 22.12.2021 nicht mehr eingesetzt/verwendet werden darf.

Ich kann auf der EMA-Webseite nicht erkennen, dass es für diesen Impfstoff eine neue bedingte Zulassung gibt. Es wundert mich bei dieser Thematik besonders, dass von den sehr guten investigativen Journalisten dieses äußerst wichtige Thema nicht aufgegriffen wird. Das ist auch der Grund warum Spahn und Wieler „am Rad drehen“.

Von den bedingt zugelassenen Impfstoffen darf nach Ablauf des Zulassungszeitraumes (12 Monate ab Zulassungsdatum) keiner mehr eingesetzt werden. Deshalb schnell noch hier eine Millionen Impfdosen verschenken und enormen Druck auf die eigene Bevölkerung ausüben. Denn alles was dann noch auf Lager ist, muss nach Ablauf der Zulassungsfristen vernichtet werden.

Gates Foundation warnt vor künftigen Pandemie-Bedrohungen, da die Reaktion auf Covid-19 die Weltwirtschaft weiterhin in Atem hältDie Bill and Melinda Gates Foundation, auf deren Rat hin ein Großteil der globalen Reaktion auf die Covid-Pandemie erfolgte, hat scheinbar ihre Hände in Unschuld gewaschen, während sie gleichzeitig davor warnt, dass die Welt nicht auf die nächste große Pandemie vorbereitet ist.

Der Jahresbericht der Stiftung, der am Dienstag veröffentlicht wurde, beklagt die Zunahme der Armut, die „durch Covid-19“ verursacht wurde – und lässt dabei außer Acht, dass ein Großteil der Schäden im Zusammenhang mit dem Virus auf die von den Regierungen verhängten Wirtschaftsstopps zurückzuführen ist, die sich häufig auf die Ratschläge der Gates-Stiftung und mit ihr verbundener Organisationen stützen.

In dem Bericht werden die Schäden jedoch optimistisch beurteilt, denn es hätte viel schlimmer kommen können. Die Zahl der Kinderimpfungen sei nur halb so stark zurückgegangen wie vorhergesagt, und die Wirtschaft einiger wohlhabender Länder befinde sich bereits im Aufschwung, so der Bericht. Die mRNA-Impfstoffunternehmen hätten die Augen aufgemacht und investierten in Afrika und anderen verarmten Gebieten der Welt, so der Bericht weiter, nachdem sie vermutlich erkannt hätten, wie viele wirtschaftliche Möglichkeiten dort auf sie warteten.

Indem die Stiftung ihr Evangelium, der Impfstoffe, in den Vordergrund stellte, schrieb sie in ihrem Bericht die umfangreiche Impfstoff-Infrastruktur (die sie in den vergangenen Jahrzehnten zu einem großen Teil mitfinanziert hat) für den weltweiten Erfolg bei der Bekämpfung des Virus gut, auch wenn die Unternehmen, die hinter den für Schlagzeilen sorgenden mRNA-Formeln stehen, zugegeben haben, dass diese die Übertragung von Covid-19 nicht verhindern und zusätzliche Auffrischungsimpfungen erforderlich machen könnten.

In dem Bericht wird Covid-19 jedoch größtenteils als eine Sache der Vergangenheit behandelt, der Sieg über das Virus fast schon erklärt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, langfristige Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen, um auf die nächste Pandemie vorbereitet zu sein. Viele Länder stecken noch immer knietief in Covid-19-Fällen, während andere das Virus zwar unter Kontrolle halten konnten, dabei aber ihre Wirtschaft ruinierten oder viele Freiheiten aufgaben.

Ironischerweise warnte die Stiftung die Leser vor solchen Bemühungen, sich von den Wiederherstellungsbemühungen abzuwenden, und schrieb von der „sehr realen Gefahr, dass Länder und Gemeinschaften mit hohem Einkommen beginnen werden, Covid-19 als eine weitere Armutsepidemie zu behandeln: Nicht unser Problem“. Die einkommensstarken Länder – insbesondere die englischsprachigen Five-Eyes-Staaten – haben jedoch keine Anzeichen dafür gezeigt, dass sie der sozialen Kontrolle, die Covid-19 ihnen ermöglicht hat, überdrüssig werden, was darauf hindeutet, dass das Virus (oder zumindest die Angst davor) noch eine ganze Weile in der Luft liegen könnte.

Der Microsoft-Gründer und milliardenschwere Philanthrop Bill Gates hat sich in den letzten Monaten nach seiner Scheidung von seiner Frau Melinda French Gates, mit der er weiterhin die gleichnamige Stiftung leitet, zurückgehalten. Das Paar trennte sich im Mai nach 27 Jahren Ehe, Berichten zufolge aufgrund eines anhaltenden Grolls über Gates‘ Freundschaft mit dem verstorbenen Pädophilen Jeffrey Epstein, die zu dieser Zeit wieder in den Nachrichten auftauchte. Gates zog sich auch aus dem Vorstand der Investmentfirma Berkshire Hathaway seines Milliardärskollegen Warren Buffett zurück und verließ letztes Jahr sogar den Vorstand von Microsoft, nachdem eine außereheliche Affäre mit einer Angestellten untersucht worden war. Einst war er in Fernsehbeiträgen über die Pandemie allgegenwärtig, doch seit der Trennung von Melinda ist er weitgehend unsichtbar.

Nichts von alledem fand Eingang in den Jahresbericht der Gates Foundation, in dem die Notwendigkeit betont wurde, auf Krisen zu reagieren, „Jahre bevor sie eintreten“ – vorzugsweise durch Partnerschaften mit Stiftungen wie der Gates Foundation. Nur so, so die Schlussfolgerung des Berichts, könne die Menschheit die Globalen Ziele der Vereinten Nationen – eine Reihe von 15 vagen, aber positiv klingenden Fortschritten, die theoretisch darauf abzielen, die Armut zu verringern und den Lebensstandard auf der ganzen Welt zu verbessern – bis 2030 erreichen. Quelle: Gates Foundation warns about future pandemic threats as Covid-19 response continues to snarl world economy

 Die Strippenzieher hinter der NWO Die kommende Weltwirtschaftskrise ist EINZIGARTIG sie basiert komplett auf einer LÜGE und wurde mutwillig herbeigeführt! Die schlimmste Diktatur ist die, die man den Menschen noch als Demokratie verkauft. US-Präsident Biden: „Es wird eine neue Weltordnung geben“ Während einer Rede am … Weiterlesen

Die Faschisten waren nie weg, sie haben nur die Uniform gewechselt Aus aktuellem Anlass möchte ich darauf hinweise, dass die Personen, die es hassen, die Wahrheit zu hören, jene Person sind, die zukünftig gezwungen werden, durch selbige verändert zu werden. Die Wahrheit der Täter-Oper-Umkehr ist längst offenbart. Ihr verlogenen Staatsknetenzecken in … Weiterlesen

Eugeniker & Hitlers Hauptfinanzierer JOHN D. ROCKEFELLER ′′Wir werden ihr Leben kurz und ihre Gedanken schwach halten, während wir so tun, als würden wir das Gegenteil tun. Wir werden unser Wissen über Wissenschaft & Technologie unmerklich nutzen, damit sie nie sehen, was passiert. Wir werden Softmetalle, Alterungsbeschleuniger & Beruhigungsmittel in Nahrung & Wasser sowie in der Luft verwenden. Sie werden mit Giften bedeckt sein, wo immer sie sich wenden. Die weichen Metalle lassen sie den Verstand verlieren. Wir werden versprechen, ein Heilmittel aus unseren vielen Geldern zu finden & dennoch werden wir ihnen mehr Gift geben. Chemische Gifte werden durch die Haut von idioten aufgenommen, die glauben, dass bestimmte Hygiene-& Schönheitsprodukte, die von großartigen Schauspielern & Musikern präsentiert werden, ewige Jugend in ihre Gesichter & Körper bringen werden. Ihr Verstand, ihre Systeme & Organe gehen zugrunde. Reproduktion verringern, ihre Kinder sind uns gefügig!“ Auszug aus dem Buch – Der Geheime Bund

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Es sind eure Staatsknetenzecken selbst – Drehtürnazis

Auf dem Bild links ist der Gründer des Weltwirtschaftsforums, Klaus Schwab, zu sehen. Rechts steht sein Vater Eugen Schwab. , Hitlers enger Vertrauter, der Industrielle und Faschist Sein Vater war damals Leiter von Escher-Wyss, einem strategischen Unternehmen des nationalsozialistischen Deutschlands, und verfügte über ein eigenes Lager, in dem Häftlinge kostenlos arbeiten mussten. https://germanenherz.wordpress.com/2022/05/25/ueber-die-familien-geschichte-und-den-werdegang-des-klaus-schwab/

Damals 14/18 und 33/45 und 89/90 wie heute. Von Philipp Scheidemann 1918 bis Aniela Kazmierczak Merkel 2020 basiert restlos, alles nur auf Lügen, Täuschung und Betrug. Die wahren Feinde sind NICHT, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde … Weiterlesen

Dies ist ein geistiger Krieg zwischen Gut und Böse. Die ersten Ziele werden traditionell denkende Christen und Juden sein. Aber täuschen Sie sich nicht, dieses böse System wird die Gefolgschaft aller fordern.

Warum eigentlich? Weil es in seinem Kern wie eine Sekte wirkt, die Gehorsam verlangt. In dieser Hinsicht war der Nationalsozialismus der heutigen NGO Regime sehr ähnlich. In seinem 2008 erschienenen Buch „Rise of the Fourth Reich“ hat der Autor Jim Marrs die spirituellen Grundlagen von Hitlers Drittem Reich herausgestellt. Marrs schreibt:

Selbst Hitler erkannte an, dass die nationalsozialistische Ideologie in den spirituellen Bereich vordrang, als er erklärte: „Wer den Nationalsozialismus nur als politische Bewegung interpretiert, weiß fast nichts über ihn. Er ist mehr als Religion; er ist der Wille, einen neuen Menschen zu schaffen.“ Dieselbe Inspiration, aus der das Dritte Reich hervorging, treibt nun das Vierte Reich an.

FDA-Dokument zeigt einen geheimnisvollen Inhaltsstoff im COVID-Impfstoff: Was ist das?

Physicians For Informed Consent (PIC), eine große Gruppe von Ärzten und Wissenschaftlern, die sich für eine informierte Zustimmung bei Impfstoffen einsetzt, hat kürzlich über ihr Instagram-Profil ein Dokument der Food and Drug Administration gepostet, aus dem hervorgeht, dass der Impfstoff COVID von Pfizer/Comirnaty einen unbekannten Inhaltsstoff enthält.

PIC erklärt,

Tabelle 2 zeigt, dass 0,45 ml eines nicht angegebenen Hilfsstoffs Teil der Zusammensetzung der verdünnten Impfstofflösung sind. Da die gesamte Lösung in einem Mehrfachdosis-Fläschchen 2,25 ml misst, macht dieser Hilfsstoff 20 % der Lösung und potenziell 20 % jeder Impfstoffdosis aus. Auch in der Packungsbeilage des Impfstoffs wird der nicht angegebene Inhaltsstoff nicht genannt. Wenn die amerikanische Bevölkerung die Identität eines Inhaltsstoffs in einem von der FDA zugelassenen Impfstoff nicht kennt, wie ist dann eine informierte Zustimmung möglich?

Das Dokument stammt vom 23. August 2021. Vielleicht wird dieser geheimnisvolle Inhaltsstoff irgendwo anders offengelegt, nur nicht in diesem Dokument.

Vereinfacht gesagt, taucht die Angabe „(b) (4)“ in dem Dokument an mehreren Stellen auf, die geschwärzt sind. Einer der Inhaltsstoffe wurde geschwärzt. Vielleicht wurde er geschwärzt, um geschützte Verfahren zu schützen. Aber kann ein Unternehmen Inhaltsstoffe schützen und trotzdem ein Produkt mit informierter Zustimmung anbieten?

The Pulse hat sich mit der FDA in Verbindung gesetzt, um nachzufragen, warum diese Schwärzung erfolgt ist. Wir werden diesen Artikel aktualisieren, wenn wir eine Antwort von ihnen erhalten. Vielleicht hat die FDA eine gute Erklärung für den Mangel an Transparenz, wir werden sehen, wenn wir eine Antwort erhalten. Tragen Sie sich auf jeden Fall in unsere E-Mail-Liste ein, um ebenfalls benachrichtigt zu werden.

Unabhängig davon, wie Sie sich in Bezug auf COVID-Impfstoffe entscheiden, haben wir alle das Recht zu wissen, woraus die Impfstoffe bestehen und was wir unserem Körper injizieren. Dies ist der Schlüssel zum Prozess der informierten Zustimmung.

Quelle: FDA Document Shows An Undisclosed Mystery Ingredient In COVID Vaccine: What Is It?

Holocaust-Überlebende und ihre Nachkommen haben die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) und die britische Regulierungsbehörde für Medizinprodukte (MHRA) in einem Schreiben aufgefordert, die Einführung des Impfstoffs Covid-19 zu stoppen, nachdem die FDA beschlossen hatte, neue Chargen des Impfstoffs COVID-19 von Pfizer vollständig zuzulassen.

Die Überlebenden werfen den Behörden vor, die Bevölkerung nicht angemessen über die Risiken des Impfstoffs informiert zu haben und gegen das Recht auf freie Einwilligung nach Aufklärung gemäß dem Nürnberger Kodex verstoßen zu haben.“ https://theexpose.uk/2021/08/26/holocaust-survivors-send-open-letter-to-the-mhra-demanding-an-end-to-the-covid-19-vaccine-roll-out-because-they-are-seeing-another-holocaust-unfold-before-their-eyes/

Es werden neue Beweise für die Schädlichkeit von Corona-Impfungen dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt

Die unabhängige Untersuchungskommission in den Niederlanden, das BPOC2020, hat dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag neue Beweise für die Schädlichkeit von Corona-Impfstoffen vorgelegt.

Die von BPOC2020 befragten Experten sind der Meinung, dass die Impfstoffe nicht sicher sind. Dies geht auch aus den Meldungen hervor, die bei der Impf-Hotline der Kommission eingehen.

Bis zum 8. Oktober wurden von der Hotline 2204 Todesfälle und 2835 Fälle von schweren Gesundheitsschäden nach der Corona-Impfung registriert. Das Nebenwirkungszentrum Lareb weigert sich, diese Berichte zu akzeptieren.
Regierung weigert sich, die Berichte zur Kenntnis zu nehmen

Zu den schwerwiegenden Gesundheitsschäden gehören Leukämie bei Jugendlichen, Fehlgeburten, Herzmuskelentzündung und Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom.

Die BPOC2020 ist davon überzeugt, dass die niederländische Regierung sich der Todesfälle und schweren Gesundheitsschäden bewusst ist, die nach der Impfung aufgetreten sind und immer noch täglich auftreten.

Die Regierung will die Berichte jedoch nicht zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig schweigt das Gesundheitsamt über die Untersuchung der bei ihm eingegangenen Berichte.

Dies ist ein Grund für die Kommission, alle Beweise für die gemeldeten Todesfälle und schweren Gesundheitsschäden dem Internationalen Strafgerichtshof zur Untersuchung zu übergeben.

Die BPOC2020 hat außerdem die Protokolle ihres Besuchs im Gesundheitsministerium und ihres Besuchs in Lareb an die ICC übergeben. Es ist noch nicht klar, was mit den Beweisen geschehen wird.

ergänzend Ich hatte es ja schon in meinem Beitrag – Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden – angekündigt Neue Beweise und eidesstattliche Erklärung von Prof. Luc A. Montagnier, wurden dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt Aufgrund der zahlreichen neuen Beweise und Informationen, die in den letzten Monaten ans Licht gekommen sind, wurde beim Internationalen Strafgerichtshof eine neue Klage eingereicht. Die … Weiterlesen

Um 84 Milliarden Euro haben die sieben reichsten Familien Deutschlands ihr Vermögen seit Beginn der Krise vergrößert.

Impfnachweis – Impfschein reloaded Der digitale Gesundheitspass ist keine Verschwörungstheorie mehr, sondern bereits Realität: Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen.
Die Bundesregierung plant für diesen Herbst die Einführung einer Impfnachweis- und Testpflicht auch für den Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel. Das berichtet das Burda-Magazin Focus. Ohne entsprechende Impf- oder Testnachweise soll das Betreten der Geschäfte und anderer geschlossener Räume nach einem ersten Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums nicht mehr möglich sein. Im Artikel heißt es: „Egal ob bei Ikea, H&M, Deichmann oder bei Aldi Süd, Aldi Nord, Lidl oder Rewe, laut Gesetzesentwurf soll die Nachweis- und Testpflicht für geschlossene Räume gelten.“

Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden. Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren nicht. Alle, die an den rechtswidrigen Maßnahmen mitgewirkt haben, werden sich verantworten müssen. Hier läuft ein unglaubliches Verbrechen der gegenwärtigen Machthaber. Wenn weltweit gesunde Menschen benachteiligt, unter Druck gesetzt und angefeindet werden, dann kann es … Weiterlesen

Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht Wenn Gewalt angewendet wird wegen des nicht Tragens von Masken, kann man sich vorstellen, was toleriert, wenn nicht sogar gefördert wird, wenn die Impfzertifikate ihre volle Wirkung entfalten Die Biden-Administration erwägt ernsthaft die Einführung eines Impfpass-Systems, das es ungeimpften Personen … Weiterlesen

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Wie konnte es damals zum Holocaust kommen? Weil zu viele Deutsche ihrer Regierung vertraut haben! Man muss die Menschen die sich der Politik widersetzen nur ordentlich unter Druck setzen, Stigmatisieren, ausgrenzen, bedrohen , bestrafen das hat schon vor 80 Jahren wunderbar funktioniert. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Climate Geoengineering Wir hatten am 15.06.2016 auf mein Facebook Kanal das Thema. Climate Geoengineering Heftige Regenfälle: Land unter in Kellinghusen. Hier in Bad Bramstedt war nur ein wenig nordisches Duschen, aber in 14 km entfernten Kellinghusen war Land unter angesagt. Am 14.06 …Weiterlesen 

Thema Chemtrails: Weitsicht oder Insiderwissen von Erich Kästner ? Erich Kästner verfasste 1930 folgende Textpassagen.
Das letzte Kapitel

Am zwölften Juli des Jahres 2003
lief folgender Funkspruch rund um die Erde:
daß ein Bombengeschwader der Luftpolizei
die gesamte Menschheit ausrotten werde.

Die Weltregierung, so wurde erklärt, stelle fest,
daß der Plan, endgültig Frieden zu stiften,
sich gar nicht anders verwirklichen läßt,
als alle Beteiligten zu vergiften.

Zu fliehen, wurde erklärt, habe keinen Zweck,
Nicht eine Seele dürfe am Leben bleiben.
Das neue Giftgas krieche in jedes Versteck,
man habe nicht einmal nötig, sich selbst zu entleiben.

Am 13. Juli flogen von Boston eintausend
mit Gas und Bazillen beladene Flugzeuge fort
und vollbrachten, rund um den Globus sausend,
den von der Weltregierung befohlenen Mord.

Die Menschen krochen winselnd unter die Betten.
Sie stürzten in ihre Keller und in den Wald.
Das Gift hing gelb wie Wolken über den Städten.
Millionen Leichen lagen auf dem Asphalt.

Jeder dachte, er könne dem Tod entgehen,
keiner entging dem Tod und die Welt wurde leer.
Das Gift war überall, es schlich wie auf Zehen.
Es lief die Wüsten entlang, und es schwamm übers Meer.

Die Menschen lagen gebündelt wie faulende Garben.
Andere hingen wie Puppen zum Fenster heraus.
Die Tiere im Zoo schrien schrecklich, bevor sie starben.
Und langsam löschten die großen Hochöfen aus.

Dampfer schwankten im Meer, beladen mit Toten.
Und weder Weinen noch Lachen war mehr auf der Welt.
Die Flugzeuge irrten mit tausend toten Piloten,
unter dem Himmel und sanken brennend ins Feld.

Jetzt hatte die Menschheit endlich erreicht, was sie wollte.
Zwar war die Methode nicht ausgesprochen human.
Die Erde war aber endlich still und zufrieden und rollte
völlig beruhigt ihre bekannte elliptische Bahn.

Weiterlesen 

ergänzend
Die Georgia Guidestones Die Georgia Guidestones Veröffentlicht am 17. November 2010 von totoweise Lesen Sie hier, was die Steine von Georgia, die Guidestones über ihre Zukunft weissagen: Eine Blaupause für die Neue Weltordnung Die Georgia Guidestones sind ein mysteriöses Denkmal, auf dem zehn … Weiterlesen 

DEAGEL über die geplante Bevölkerungs-Reduktion mal schauen!
Deagel ist ein professioneller Geheimdienst-Informationsdienstleister, der alle westlichen Gehehimdienste bedient.
Seine Informationen bezieht der Dienstleister von offiziellen Daten, die er nur zusammenfasst.
Die Summe seiner neuen Liste stimmt in etwa überein mit der Prognose des MIT Forschungszentrums der Harvard Universität.
https://www.deagel.com/

Der globalistische Plan, 90% der Menschheit auszurotten Weit jenseits der Ablenkung politischer Streitereien und kultureller Trends ist das große, große Bild, das sich derzeit  in unserer Welt abspielt, der  Plan, 90% der gegenwärtigen menschlichen Bevölkerung auszurotten , um den Planeten zu „retten“ und das zu schützen, was Globalisten als das bezeichnen Zukunft … Weiterlesen 

Der Ursprung lag bei IG Farben. Die pharmazeutischen Abteilungen des IG Farben-Kartells benutzten die Opfer der Konzentrationslager auf ihre ganz eigene Weise: Tausende von ihnen starben bei Menschenversuchen, bei denen u. a. neue und unbekannte Impfstoffe getestet wurden. Das System lässt zu, dass die Pharmaindustrie mehr Menschen umbringt als die Mafia. Auschwitz war weder ein KZ, noch ein Vernichtungslager, es war die Arbeiterunterkunft der Arbeitskräfte der IG Farben Auschwitz, ein Konglomerat von den Firmen Satandard Oil von Rockefeller, … Weiterlesen

Armageddon Die Realität der „Juden“ als auserwähltes Volk ist, daß sie unweigerlich ihren eigenen Untergang herbeiführen werden. Das haben sie immer, das werden sie immer. Der Untergang (Armageddon) der Juden, wird von ihrer eigenen Hand gebaut und ausgeführt werden. „Auserwählt“ zu … Weiterlesen 

Guckst du schon, oder schläfst du noch? Haben Sie den Himmel schon mal über längere Zeit beobachtet ? In etwas älteren Filmen oder auf Fotos ist sowas nicht zu sehen, da reichen schon Filme und Fotos die nicht mal 10 Jahre alt sind. Die Kreatur Mensch ist … Weiterlesen 

Ergänzend zu Toto’s ironisches Tageblatt von 11 Januar 2024 weiterlesen

Satanismus gesponsert von Big Pharma Gigant Pfizer Thema „Unheilig“ -Grammy-Performance, gesponsert von Big Pharma Giant Pfizer Die diesjährigen Grammy Awards wurden am Sonntagabend in Los Angeles verliehen. Das Spektakel wurde auf CBS ausgestrahlt und enthielt den üblichen satanischen Tribut des Grammys, der dieses … Weiterlesen

 Dass der Papst ein Jesuit ist, ist vielen bekannt. Was den Jesuitenorden auszeichnet, das dürfte jedoch den wenigsten Zeitgenossen bekannt sein.
Es gibt wenig bis nichts, was den Jesuiten nicht vorgehalten worden ist. So sollen sie angeblich die „heimliche Weltregierung“ stellen, wahlweise in Kooperation mit „den“ Juden, „den“ Kommunisten oder „den“ Freimaurern. Und natürlich soll es ein Jesuitenpater gewesen sein, der Adolf Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ verfasst habe. Solche Gerüchte fußten im Erfolg des Ordens, der zu Diskreditierungen einlud. (Quelle)

Nicht alles an diesen Gerüchten ist falsch. Der Jesuitenorden hat eine innere Geheimstruktur, die jener anderer Geheimbünde sehr ähnlich ist. Und alle Jesuiten müssen einen Schwur leisten, der es in sich hat – und der sich nicht mehr mit dem Christentum als einer friedlichen und verzeihenden  Religion vereinbaren lässt:

Der geheime Schwur der Jesuiten, Eidform(el) des ewig Bösen:

Ich (Name des zukünftigen Mitglieds der Jesuiten), werde jetzt, in der Gegenwart des allmächtigen Gottes, der gebenedeiten Jungfrau Maria, des gesegneten Erzengels Michael, des seligen Johannes des Täufers, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und all der Heiligen und heiligen, himmlischen Heerscharen und zu dir, meinem geistlichen Vater, dem oberen General der Vereinigung Jesu, gegründet durch den Heiligen Ignatius von Loyola, in dem Pontifikalamt von Paul III. und fortgesetzt bis zum jetzigen, hervorgebracht durch den Leib der Jungfrau, der Gebärmutter Gottes und dem Stab Jesu Christi, erklären und schwören, dass seine Heiligkeit, der Papst, Christi stellvertretender Vize-Regent ist;

Und er ist das wahre und einzige Haupt der katholischen und universellen Kirche über die ganze Erde; und dass aufgrund des Schlüssels zum Binden und Lösen, der seiner Heiligkeit durch meinen Erlöser Jesus Christus, gegeben ist, er die Macht hat, ketzerische Könige, Prinzen, Staaten, Republiken und Regierungen aus dem Amt abzusetzen, die alle illegal sind ohne seine heilige Bestätigung, und dass sie mit Sicherheit vernichtet werden mögen.…

Weiter verspreche ich, dass ich keine eigene Meinung oder eigenen Willen haben will oder irgendeinen geistigen Vorbehalt, was auch immer, selbst als eine Leiche oder ein Kadaver, sondern bereitwillig jedem einzelnen Befehl gehorche, den ich von meinem Obersten in der Armee des Papstes und Jesus Christus empfangen mag.

Dass ich zu jedem Teil der Erde gehen werde, wo auch immer, ohne zu murren, und in allen Dingen unterwürfig sein will, wie auch immer es mir übertragen wird …

Außerdem verspreche ich, dass ich, wenn sich Gelegenheit bietet, unbarmherzig den Krieg erkläre und geheim oder offen gegen alle Ketzer, Protestanten und Liberale vorgehe, wie es mir zu tun befohlen ist, um sie mit Stumpf und Stiel auszurotten und sie von der Erdoberfläche verschwinden zu lassen; und ich will weder vor Alter, gesellschaftlicher Stellung noch irgendwelchen Umständen halt machen.

Ich werde sie hängen, verbrennen, verwüsten, kochen, enthaupten, erwürgen und diese Ketzer lebendig vergraben, die Bäuche der Frauen aufschlitzen und die Köpfe ihrer Kinder gegen die Wand schlagen, nur um ihre verfluchte Brut für immer zu vernichten. Und wenn ich sie nicht öffentlich umbringen kann, so werde ich das mit einem vergifteten Kelch, dem Galgen, dem Dolch oder der bleiernen Kugel heimlich tun, ungeachtet der Ehre, des Ranges, der Würde oder der Autorität der Person bzw. Personen, die sie innehaben; egal, wie sie in der Öffentlichkeit oder im privaten Leben gestellt sein mögen.

Ich werde so handeln, wie und wann immer mir von irgendeinem Agenten des Papstes oder Oberhaupt der Bruderschaft des heiligen Glaubens der Gesellschaft Jesu befohlen wird.“

Quelle:

1. Prof. Dr. Walter Veith, Kapstadt;

2. Ausschnitt aus dem „Schwur der höchsten Weihe“ der Jesuiten, aufgeschrieben im Verzeichnis des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika (House Bill 1523, Contested election case of Eugene C. Bonniwell, against Thos. S. Butler, February 15, 1913, pp. 3215-16)

Papst behauptet, dass seine Kritiker das „Werk des Teufels“ verrichten

Papst Franziskus hat behauptet, dass konservative Kritiker seiner Ansichten zu Themen wie Massenmigration und Klimawandel das „Werk des Teufels“ verrichten.

Viele würden behaupten, dass das Gegenteil der Fall ist.

In einem Interview mit der Jesuitenzeitschrift La Civilta Cattolica sagte der Papst, dass er nach seiner jüngsten Operation „noch am Leben ist, obwohl einige Leute mich tot sehen wollten“.

Unter den Prälaten gab es Spekulationen, dass der tatsächliche Zustand des Papstes schlimmer sei als berichtet, was sich jedoch nicht bewahrheitete.

„Sie haben das Konklave (zur Wahl eines neuen Papstes) vorbereitet. So soll es sein. Gott sei Dank, es geht mir gut“, sagte der Papst.

Er ging auch auf die Kritik amerikanischer Konservativer ein, dass seine liberalen Ansichten zu fast allen Themen das christliche Fundament der katholischen Kirche aushöhlen, und erklärte, dass „ein Zurück nicht der richtige Weg ist“.

„Ich persönlich verdiene vielleicht Angriffe und Beleidigungen, weil ich ein Sünder bin, aber die Kirche verdient das nicht. Das ist das Werk des Teufels“, sagte er.

Doch als Oberhaupt der Kirche führen die persönlichen Ansichten des Papstes diese zweifellos in die Irre.

Es ist kein Zufall, dass Kardinal Robert Sarah vom Papst als Leiter des vatikanischen Büros für Liturgie abgesetzt wurde, nachdem er davor gewarnt hatte, dass die westliche Zivilisation ihre „Todesstunde“ erlebe.

Sarah hatte zuvor gewarnt, dass der Westen infolge der Massenmigration „verschwinden“ werde und fügte hinzu, dass „der Islam in die Welt eindringen“ und „die Kultur, die Anthropologie und die moralische Vision vollständig verändern“ werde. In der Zwischenzeit beteiligt sich der Papst an PR-Aktionen, um die massenhafte islamische Einwanderung in den Westen zu fördern, darunter eine, bei der er mit dem ruandischen Flüchtling auftrat, der für den Mord an einem französischen Priester und den Brand einer Kathedrale verantwortlich war.

Nachdem der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán Papst Franziskus gebeten hatte, das Christentum nicht „untergehen“ zu lassen, antwortete der Papst mit der Aufforderung an die Ungarn, „ihre Arme nach allen auszustrecken“, und bezog sich dabei auf Migranten und Flüchtlinge.

Papst Franziskus ging sogar so weit, die Taten der dschihadistischen Mörder von Charlie Hebdo fast zu entschuldigen, als er sagte, dass die Redefreiheit Grenzen habe, und sich moralisch auf die Seite der blutrünstigen Fanatiker stellte, die die französischen Karikaturisten abgeschlachtet haben.

Wenn er nicht gerade islamischen Migranten die Füße wäscht, um das Narrativ zu verstärken, dass christliche Länder Millionen von Menschen aus dem Nahen Osten und Nordafrika aufnehmen sollten, treibt der Papst die globalistische Klimawandelpropaganda voran.

Papst Franziskus will „Handlungen gegen die Umwelt zu einer Sünde“ machen und damit Mutter Erde zu einer Art New-Age-Gottheit erheben, während er gleichzeitig eine globale Governance zur Bekämpfung des Klimawandels fordert.

Letztes Jahr hat der Papst auch seine Unterstützung für die Homo-Ehe angeboten und gesagt, dass gleichgeschlechtliche Paare in der Lage sein sollten, „zivile Unionen“ zu bilden, eine Position, für die man in der aktuellen Bibel kaum Sympathie finden wird.

Der Papst hat auch kaum etwas anderes getan, als stillschweigend zu unterstützen, dass fromme katholische Priester vom kirchlichen Establishment ins Visier genommen werden, nur weil sie versuchen, den Glauben aufrechtzuerhalten – etwas, das Mel Gibson kürzlich als eine „sehr tiefe Krankheit“ bezeichnete.

Wenn Ihre Rhetorik dazu dient, die Agenda zu verstärken, die jeder wahrhaft satanische Globalist anstrebt, dann sind es nicht Ihre Kritiker, die das „Werk des Teufels“ tun, sondern Sie selbst“.

ergänzend

Religionsanalysen und ein paar Heilige Schriften der Religionsvernatiker Die Religion hat so viele Menschen böse gemacht, tut es noch und wird es immer tun. Wir sind Christen, aber wir sind es nicht; wir können es auch nicht sein, Christentum und Stammesbewußtsein vertragen sich ebenso wenig, wie Sozialismus und … Weiterlesen

Religionskritik und virtueller Onlinegedankenaustausch Wer stetig lügt und falsches spricht, der gebraucht da gern ein fremd Gesicht. Befasst euch mit dem Esausegen. Die Lügenmacht ist längst allumfassend und kann nur mehr mit diesem Teil aus ihrem eigenen Glauben gebrochen werden. Die Welt ist von … Weiterlesen 

Wir befinden uns am Ende der Offenbarung des Johannes, die Offenbarung 12 geschah am 23.09.2017, von da an wurde die Jungfrau für 1260 Tage (3,5 Jahre) in Sicherheit gebracht, danach fängt die Herrschaft des Antichristen an (ebenfalls 3,5 Jahre), es gab eine Krönung (C o r o n a) …er herrscht und bereitet eine Drangsal nie dagewesenen Ausmaßes vom 06.03.2021 bis zum 17.08.2024, drei Wochen vorher wird der dritte Weltkrieg mit fürchterlicher Waffengewalt ausbrechen und drei Tage vor Ende wird die Zeit der dreitägigen Finsternis sein, wo jeder der nicht reinen Herzens ist UND WER DAS MALZEICHEN DES TIERES ANGENOMMEN HAT in der Finsternis bleibt und in den Feuersee geworfen wird, wo er gequält werden wird von Ewigkeit zu Ewigkeit! …die Vorbereitungen für das Malzeichen laufen grade in einer Testphase, später wird es ein Impfstoff geben der Fälschungssicher ist durch LUCIFERase, welche grün leuchtet und so jeden kennzeichnet der das Malzeichen angenommen hat! …wer das Malzeichen des Tieres (Computer) nicht annimmt, wird weder kaufen noch verkaufen können (Offenbarung des Johannes) Die Prophezeiungen des Johannes von Jerusalem Die „Geheime Offenbarung des Johannes“, das letzte Kapitel der Bibel, deuten viele Zeitgenossen als den Zusammenbruch unserer derzeitigen Zivilisation. Eine große Rolle spielt dabei die „Hure Babylon“, die betrunken ist vom „Blut der Heiligen“ und vom „Blut der Zeugen Jesu“. … Weiterlesen 

Das aktuelle Impfexperiment verstößt in allen zehn Punkten gegen den Nürnberger Kodex

Wie ist so was rechtlich möglich, einen “ Impfstoff “ mit bedingter Zulassung und ohne Produkthaftung der Impfschäden, den Menschen per Impfpflicht unter Androhung von Sanktionen aufzuzwingen. Die Geschichte wiederholt sich immer zweimal – das erste Mal als Tragödie, das zweite Mal als Farce. Wehret den Anfängen. Wie Globalisten Milliarden von Menschen davon überzeugt haben, sich mit biologischen Waffen, die als „Impfstoffe“ ausgegeben werden, selbst zu vernichten Beweis_über_Biowaffe_der_sogenannten_Impfstoffe_von_BioNTech_Zusammengestellt Diese PDF-Datei enthält u. a. Unterlagen über BioNTech, die beweisen, das bei den sog. COVID19-Impfstoffe es sich um eine Biowaffe handelt! Es ist jetzt alles unglaublich klar. Alles, was wir in den letzten 20 Monaten beobachtet haben, war eine … Weiterlesen

Beweis_über_Biowaffe_der_sogenannten_Impfstoffe_von_BioNTech_Zusammengestellt Diese PDF-Datei enthält u. a. Unterlagen über BioNTech, die beweisen, das bei den sog. COVID19-Impfstoffe es sich um eine Biowaffe handelt!  Die Nummer läuft Weltweit – Die ganze Impfkampagne ist eine politische Aktion und hat nichts, mit Gesundheitsschutz zu tun. Und alle spielen mit. Eigentlich, springt einem die Wahrheit mit dem nacktem Arsch mitten ins Gesicht, wenn man nur etwas genauer hinschaut. Die Geschichte wiederholt sich, das haben wir alles schon einmal gesehen. Alle hundert Jahre eine Entvölkerung durch eine Pandemie. 1720 Pest – 1820 Cholera – 1920 Spanische „Grippe“ Bakterium – 2020 Plandemie Corona. Jeder der sich darüber freut, dass ein Teil der Gesellschaft vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wird, hat wohl im Geschichtsunterricht nicht sonderlich gut aufgepasst. Es fing nicht an mit Lagern. Es fing an mit: „Diese Menschengruppe ist eine Bedrohung für die Volksgesundheit.“Es wiederholt sich alles! Und hinterher will es wieder keiner gewesen sein! Auch das kennen wir! Mehr zum Thema  die Jewish Virtual Library :

Ich glaub' es geht schon wieder los

So etwas darf nie wieder passieren sagte der Deutsche und schaut zu, wie es wieder passiert.  Die Menschenjagd auf Ungeimpfte sprengt inzwischen alle Grenzen und wird, wenn wir nicht jetzt dagegen aufstehen, zu einem neuen Holocaust  (oder Bürgerkrieg) führen. Lauterbach will hohe Bußgelder für „Impfverweigerer“ Nach Österreichs drastischer Sperrung ungeimpfter Menschen fordert EU-Chef die Streichung des Nürnberger Kodex Ursula Van Der Leyen, die Vorsitzende der EU-Kommission, sagte der Presse am Mittwoch, sie sei dafür, den langjährigen Nürnberger Kodex abzuschaffen und Menschen zu zwingen, sich gegen COVID impfen zu lassen.

Es gab Zeiten da führten Nazis Experimente an Menschen durch,2021 sind Menschen welche nicht am Experiment teilnehmen Nazis

Corona-Impfung als Verletzung des Nürnberger Kodex? Den Vergleich mit den NÜRNBERGER ÄRZTE-PROZESSEN finde ich durchaus angebracht, da hieraus dieser NÜRNBERGER-ÄRZTE-Kodex für die Zukunft entsprang. Die Menschen werden unter psychischem Druck und Angst in Panik versetzt und durch die MSM in die Irre geführt. Wer NOTZULASSUNGEN bei Medikamenten und Impfstoff und deren Verimpfung zulässt und davon auch noch profitiert, muss vor ein internationales Gericht. Und das weltweit, ohne Ausnahme. Jeder kleine Zweifel am „IMPFSTOFF“ muss in jahre- und jahrzehntelanger Forschung ausgeräumt werden. Das gebietet die Menschlichkeit. Für jedes freie Medikament muss der Hinweis „zu Risiken und Nebenwirkungen, fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“. Bei dieser Impfung werden Risiken und Nebenwirkungen gar zensiert!

Sie haben mit ihrer Covid-Impfkampagne gegen alle 10 Punkte des Nürnberger Kodex verstoßen.

1. Wurde der Öffentlichkeit eine „freiwillige informierte Einverständniserklärung“ gegeben?
-Nein❌ – Wir wurden belogen und uns wurde gesagt, alles sei 100% sicher.

2. War das Ergebnis gut für die Gesellschaft?
-Nein❌ – Die Übertragung wurde NICHT gestoppt, und es hat sich gezeigt, dass es vielen Menschen schadet, die durch Covid wenig oder gar nicht gefährdet waren.

3. Gab es frühere Tierversuche, die „die Durchführung des Experiments rechtfertigen“?
-Nein❌ -Tierversuche wurden durchgeführt, aber die Ergebnisse und die Gültigkeit der Daten sind aufgrund des Mangels an Daten und der fehlenden Sicherheit/Wirksamkeit beim Menschen fraglich.

4. Wurde „jede unnötige körperliche oder geistige Verletzung vermieden“?
-Nein❌ – Wir waren rund um die Uhr Propaganda, Gehirnwäsche und Zwang durch Arbeitgeber, Medien und staatliche Stellen ausgesetzt. Ganz zu schweigen von den negativen Nebenwirkungen des Impfstoffs wie Herzbeutelentzündung (Perikarditis) und Herzmuskelentzündung (Myokarditis).

5. Haben sie mögliche „tödliche oder behindernde Eingriffe“ verhindert?
-Nein❌ – Die staatlichen Gesundheitsbehörden förderten weiterhin die experimentellen Impfungen trotz der lähmenden Nebenwirkungen und des möglichen Todes. Sie bemühten sich sehr, VAERS und das Gerede über Impfstoffverletzungen in den sozialen Medien zu vertuschen.

6. Überwiegt der „Grad des Risikos den Nutzen“?
Nein❌ – 99 % der Menschen waren nicht durch SARS-CoV-2 gefährdet, und die experimentellen mRNA-Impfungen haben die Übertragung nicht verhindert.

7. Wurden angemessene Vorbereitungen und Vorkehrungen getroffen, um „ernste Verletzungs-, Behinderungs- oder Todesrisiken “ zu vermeiden?

-Nein❌ – Die Versuchspersonen wurden einer Gehirnwäsche unterzogen und waren sich weitgehend nicht bewusst, dass an ihnen Experimente durchgeführt wurden, und sie wussten nicht, dass sie der Gefahr von Verletzungen, Behinderungen und möglicherweise dem Tod ausgesetzt waren.

8. Wurden die Experimente nur von „wissenschaftlich qualifizierten“ Personen durchgeführt?

Nein❌ -Wissenschaftler, die sich zu den mRNA-Spritzen äußerten, wurden von den Regierungsbehörden zum Schweigen gebracht, zensiert und eingeschüchtert. Pharma-Propagandisten zwangen Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitswesens auf unterer Ebene, Impfungen zu verabreichen, über die sie nicht die wahren Daten kannten. Die Ärzte WUSSTEN nicht, dass die Impfstoffe sicher waren, sondern es wurde ihnen gesagt, sie seien sicher. Sie haben sich geirrt.

9. Können die Teilnehmer „das Experiment freiwillig beenden“?

Nein❌ – Die meisten von ihnen wissen nicht, dass an ihnen experimentiert wird, und selbst wenn sie es wissen, wurden mit Hilfe der mRNA-Technologie dauerhafte Veränderungen an ihrem Körper vorgenommen, die, soweit wir wissen, nicht rückgängig gemacht werden können.

10. Wurde das Experiment abgebrochen, als es sich „als gefährlich erwies“?

Nein❌ – Sie haben nicht nur nicht aufgehört, sondern sie haben weitergemacht, sich verdoppelt und die Notstandsbefugnisse der Regierung missbraucht, um US-Bürger zum Schweigen zu bringen und zu zensieren, die in den sozialen Medien über die tatsächlichen Gefahren der mRNA-Impfstoffe sprachen.

Dies mag offiziell nicht als Gesetz akzeptiert werden, aber die Handlungen unserer Regierung verletzen alle medizinischen ethischen Standards und verstoßen gegen die grundlegenden Menschenrechte, die von jeder souveränen Nation auf dem Planeten anerkannt werden.

Parallelen zum daueraktuellen Corinna-Verbrechen werden selbstredend nicht mal zwischen den Zeilen angedeutet. Ist ja klar: dieses Verbrechen wurde ja auch von den „Guten“ verübt, außerdem handelt es sich hier um einen Artikel des Staatsfunks – die kacken sich doch nicht ins von anderen hergerichtete Nest.

Medizin im Holocaust: Wie stark Ärzte an NS-Verbrechen beteiligt waren
Hunderttausende Menschen wurden im Zweiten Weltkrieg gegen ihren Willen sterilisiert oder als medizinische Versuchspersonen missbraucht. Täter waren Ärztinnen und Ärzte. Sie standen der NS-Ideologie näher, als bislang angenommen.
https://www.deutschlandfunkkultur.de/lancet-bericht-medizin-holocaust-100.html

Was wir aktuell schön sehen können. Sie, Eure Staatsknetenzecken und die Journalisten und Juristen wie auch, der knüppelnde Werkschutz der reGIERenden, würden es immer wieder tun. Die wahren Feinde sind NICHT, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde sind auch NICHT, mehrere tausende Kilometer entfernt. Sie sind hier, bei uns! Unsere Feinde sind im eigenen Nest zu finden.  Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden.

Wer immer noch glaubt, Ziel der Schulmedizin sei es zu Heilen, der möge sich Punkt 11 des Auszugs aus dem Ärzteblatt, von Ärzten für Ärzte, zu Gemüte führen. – Das Ziel der deutschen Ärzteschaft ist nicht zu Heilen, sondern Geld zu verdienen, auf Kosten der Gesundheit ihrer Patienten, indem sie vorsätzlich “Gesunde zu Kranken machen“. Das ist ein Verbrechen !

Einer der größten und frechsten Profiteure des Intensivbettenschwindels war die Firma Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH), die zuerst einen Riesenhaufen fiktive Betten angemeldet und dann mit der Gesetzesänderung schlagartig fast die Hälfte der realen Betten abgemeldet hat.
Und damit mehr als 70 Millionen Euro Steuergelder abgesahnt.
Der Vorstandsvorsitzende der Firma heißt Jens Scholz.
Ratet mal, was sein Bruder Olaf beruflich so macht.

Die Erinn’rung allein gibt uns Stärke zu erdulden, was uns hier bedroht. Von 1933 bis 1945 war das Robert Koch-Institut als staatliche Forschungseinrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens eng in die nationalsozialistische Gewaltpolitik eingebunden. Seine Forschungs- und Beratungstätigkeit stellte es willfährig in den Dienst des NS-Regimes. Heute steht RKI im Dienst des Corona-Regimes, das auf der Viruslüge, Virusbetrug und märchenhafter Pandemievortäuschung errichtet wurde. Heute wurden bereits in Australien und USA KZ für Ungespritzte errichtet. Ob die ‚Guten’ von heute eigentlich merken, wie ähnlich sie den Bösen von damals sind? Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Virologe Kekule heute bei ntv: „Heute ist es schon so, dass etwa die Hälfte der Patienten in den Krankenhäusern und auch die Hälfte der Verstorbenen in Deutschland geimpft waren.“ Seltsam dass sich soviele kurz vor ihrem Tod impfen lassen – Zufälle gibts.

ergänzend

ergänzend hier mal schauen

Freitag, 21. Februar 2020 BMG beruft Bundeswehrgeneral als Leiter der Abteilung Gesundheitsschutz. Ein Schelm der Böses dabei denkt!

Berlin – Nach dem personellen Umbau des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­iums (BMG) An­fang des Jahres steht nun die Leitung der neu geschaffenen Abteilung „Gesundheits­schutz, Ge­sund­heits­sicherheit, Nachhaltigkeit“ fest: Der bisherige Chef des Bundeswehr­kran­ken­hau­ses Ulm, Generalarzt Hans-Ulrich Holtherm, soll ab dem 1. März im BMG die zusätzliche Abteilung leiten.Hier mal lesen https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/109585/BMG-beruft-Bundeswehrgeneral-als-Leiter-der-Abteilung-Gesundheitsschutz?fbclid=IwAR3rAN1bb4tQXbV2tcKI2H_eA3NKK4NGdAVkUxyUXJ0CPXjWwDsblIlAhPw

29.11.2021 Nun probiert man es also mit der Bundeswehr. Laut Scholz wird der neue Corona-General „alles tun, was nötig ist. Es gibt nichts, was nicht in Betracht gezogen werden kann.“ Unsere Politiker suchen immer neue Schuldige für Ihr eigenes Versagen. Die Impfpflicht kommt. Sie haben ein paar Dussels gefunden, den sie den kommenden Massenmord in die Schuhe schieben können. Die werden dann wieder 100 Jahre medial Showact mit kreativsten Inszenierungen vor die Gerichte gezerrt. Und die Strippenzieher gehen wie immer, durch die Drehtür. Auch das kennen wir aus der Vergangenheit.  Ergänzender Videobeitrag von Andreas Popp und Eva Herman!  

Und noch ne Zecke: Joachim Wundrak, AfD-MdB, 3 Sterne-General der Luftwaffe a.D., nach Meinung der Blockparteien ein Sicherheitsrisiko für eine Tätigkeit im Parlamentsgremium, das die Geheimdienste kontrolliert…

„Wir werden die Welt in eine kriegsähnliche Lage versetzen“: Prince Charles auf G20-Gipfel 2021. Massenmord an der Weltbevölkerung ist zur politischen Agenda Nummer 1 geworden. Der G20 Gipfel ist in Wahrheit einer der Krakenarme der Neuen Weltordnung (NWO). Neben dem Word Economic Forum (WEF) des Klaus Schwab bildet er die beiden wichtigsten organisatorischen und politischen Foren zur Durchsetzung der NWO. Drastische Reduzierung der Weltbevölkerung ist das Hauptziel von G20, NWO und WEF. Diese perversen kranken Psychopathen gehören wegegesperrt — ALLE

Das ist der Spiegel vom 24.06.1985

Da es sich bei den Pseudopandemie Eliten um die gleichen Hintermänner Drehtürnazis handelt wie damals, hier mal ein sehr interessantes Bild aus der Zeitgeschichte ( Bundesarchiv), dass sich jeder mal in Ruhe anschauen und darüber nachdenken sollte. Hollywood hätte mal richtig recherchiert. Selbstverständlich ist es nicht schön so ist es auch mit den Masken. Es wird schon darüber diskutiert Menschen zu kennzeichnen die geimpft wurden oder umgekehrt. Lernt aus der ZeitWir sind im Krieg mit der gleichen Clique, wie unsere Ahnen! Es sind die Nachkommen des Pharmakartells der kriminellen IG Farben! Wir dürfen nicht die gleichen Fehler machen! Gezielte konsequente Aufklärungsarbeit – jetzt!

Dieses Bild hat ein leeres alt-Attribut; sein Dateiname ist cropped-torsten-haas-thema-deutsche-gesetze.jpg.

Es ist ganz einfach, da es keine Impfpflicht gibt sollte man jeden anzeigen der einen nötigt sich impfen zu lassen. StGB § 240 da Versuch schon strafbar ist und es nur mit Freiheitsstrafe bestraft und keine Geldstrafe handelt es hier bei 224 StGB um einen Offzialdelikt und um ein VERBRECHEN. — man könnte natürlich auch gleich Strafanzeige nach versuchten Mord oder Totschlag stellen §211 und § 212 StGB. Es wird auch zu Anklagen nach § 7 VStGB – Verbrechen gegen die Menschlichkeit kommen! Ein wichtiger Hinweis ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verjähren (VStGB § 5 Unverjährbarkeit)!

Die ganze Impfnummer, erfüllt folgenden Straftatbestand, Bruchs des Nürnberger Kodex = Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Hochverrat gegen Volk und Land. StGB (§§ 81 bis 83) Falsche uneidliche Aussagen, Meineid StGB ( § § 153—163). des heimtückischen und vorsätzlichen Massenmordes StGB (22, 23, 52, 211, 212, 223, 224, 240, 241) gegen die Resolution des Europarates 2361 (2021)Freiheitsberaubung, Nötigung, gesundheitliche Schädigung  wegen §83, §84, §92 StGB, §105, 108, §146, 147, 148 StGB, §302 StGB, §307a StGB.usw. usw. usw. Und alle (ohne Ausnahmen) aktive und Pensionierte Staatsknetenzecken des aufgepumpten Wasserkopfes Firmenkonstrukt: Publik of Germany, sind daran beteiligt. In der BRD gibt es keinerlei gültige Gesetze mehr. Alles basiert auf geltendem Recht. Und das wiederum basiert nicht auf gültigen Gesetzen bzw. gültigen Recht! Siehe Bundesbereinigungsgesetze von 2006-2010. Sie werden sich zeitnah vorm Militärgericht verantworten müßen, Wir sehen uns, vor dem Tribunal wieder Ergänzend als kleine Gedächtnisstütze: Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden. Während der Nürnberger Prozesse nach 1945 wurden auch, die Ärzte & Krankenschwestern wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit – zum Tode verurteilt und gehängt – sowie, die Medien, Journalisten und Reporter wegen Ihrer Lügen.

Das hatten wir doch schon mal Alles? Wie kann man nur erneut so verblendet sein? Aus zwei verlorenen Kriegen haben die jetzt Herrschenden nichts gelernt! Die, die sich Impfen lassen , sind wie diejenigen die 33/45 Hura geschriehen haben und am ENDE nichts gewusst haben! Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Warum nur befällt mich immer wieder folgende Assoziation? „Bleiben Sie ruhig “ „Der Impfstoff ist sicher !“ .“Ziehen Sie sich aus !“ „Krempeln Sie den Ärmel hoch „ „Es ist nur ein Duschbad zwecks Parasiten und Seuchen “ Es ist nur ein kleiner Piks ,damit wir den Krieg gegen den „Corona-Virus „gewinnen. – „Sie werden ja nur entlaust und geduscht.“ Dr. Josef Mengele lässt schön grüßen.
Zahlreiche medizinische Experimente von Ärzten und Wissenschaftlern, die vor allem während des Zweiten Weltkriegs an Insassen von Konzentrationslagern ohne deren Zustimmung und ohne Rücksicht auf körperliche Unversehrtheit und das Leben durchgeführt wurden. Diese Verbrechen waren Gegenstand des Nürnberger Ärzteprozesses und führten zur Verabschiedung des Nürnberger Kodex medizinischer Ethik.
Der Nürnberger Kodex wird nicht nur in der Medizin, sondern für alle EXPERIMENTE, für die es keine Zustimmung vom einzelnen Menschen direkt gibt, schlagend und muss daher auch bei Klagen als unumstößliches Faktum gehandhabt werden.
Jedes Experiment verlangt also laut Nürnberger Kodex eine vorauseilende Zustimmung jedes Menschen, den es betrifft.
Folgende Experimente laufen bereits OHNE jegliche Zustimmung fast ALLER betroffenen Menschen und deren Personen:
Handystrahlung, Veränderung des Stromes, 4G, 5G, WLAN und Smart etc.- alle technischen Bereiche die dafür verwendet werden, um einen direkten experimentellen Eingriff durch Permanentüberwachung im Leben der Menschen zu erreichen.

Chemtrailsausbringung, Experimente mit dem Wetter und der Luft, welche als Atemluft dieser Experimente direkt in den menschlichen Körper eingreift und diesen, ohne dessen Einwilligung verändert.
Schulmedizin, soweit sie auf Hypothesen beruht, sind alles nur Experimente.
Chemotherapie im speziellen ist als 98% tödlich erwiesen – daher experimentell kriminell. Impfungen sind reine Experimente, ohne vorhersagbare bestimmte Folgen.
Subliminals in Film, Musik, Fernsehen und Radio, sind Experimente mit der Psyche und dem Geist der Menschen.
Religionsunterricht, ist eine geistige Indoktrinierung und ebenfalls als Experiment anzusehen, da die Auswirkung an der Psyche unabsehbar ist.
Geschichtslügen, greifen tief in die Seele/Psyche der Menschen ein, sie sind ethische Experimente zu Veränderung der genetischen Wurzeln, sie schließen immer weitere Lügen und Experimente ein und dienen lediglich zu Vormachtstellung der Lügner oder deren Auftraggeber. 65% sind geimpft, wahrscheinlich 15% können sich nicht impfen lassen und die restlichen 20% sind schuld daran dass unser System überlastet wird ?
Der göbbelsche Coronaprophet Lauterbach sagt:» Wir brauchen 2G um die Ungeimpften vor infizierten Geimpften zu schützen. Was man über Karl Lauterbach wissen sollte: – Lauterbach kassierte über 800.000 Euro für Medikamenten-Studien, die er im Auftrag der Pharmaindustrie durchführte.- Er war auch an einer Studie über den Cholesterinsenker Lipobay beteiligt – dem Medikament, das der Hersteller Bayer wegen vieler tödlicher Zwischenfälle im Jahr 2001 vom Markt nahm. Die frühen Hinweise darauf, dass Lipobay gefährlich war, nahm Lauterbach damals ebenso wenig wahr, wie es seine Auftraggeber taten.- Bereits im Jahr 2011 wurde publik, dass Lauterbach Aufsichtsratsmitglied bei den Rhön-Kliniken war. Was auffiel, war eine Politik, die darauf abzielte, vor allem kleinere Krankenhäuser so zu benachteiligen, dass sie „leichte Beute“ für private Klinik-Ketten, wie die Rhön-Kliniken, wurden, die dann diese Krankenhäuser aufkauften und schlossen +++++Bitte prüft alles über Lipobay und die Rolle von Lauterbach! Ich fasse es nicht, wie die „Lämmer, Lämmer bleiben“! Dr. Google gibt bereitwillig alle Informationen! +++++ Durch den Lebenslauf des sogenannten „Experten“ Karl Lauterbach ziehen sich zahlreiche Skandale. Konsequenzen für sein wiederholtes Fehlverhalten musste er jedoch nie fürchten.

Im folgenden Bild zeige ich Euch, wie Lauterbach sich das vorstellt

Logik und Verstand hat KEINE Chance, solange die verlogenen Medien weiterhin ihren Enfluss geltend machen können. Lügen in Mainstream und Studien, sind Experimente am Gesamtgeschehen, ebenfalls zur Veränderung der genetischen Wurzeln und Abkehr von allem was als natürlich anzusehen ist. Abkehr von der Natur!
Jegliche verschwiegene Manipulation an Leib, Seele und Geist der Menschen ist als verbotenes Experiment, laut Nürnberger Kodex, anzusehen und als rechtswidrig zu verfolgen!

Nürnberger Kodex – ethische Regeln für Menschenversuche

„Nürnberger Kodex“ ist seit 1947 eine globale ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen.

Nürnberger Kodex – Lehren aus dem „Nürnberger Ärzteprozess“

Vom 09.12.1946 bis zum 20.08.1947 fand in Nürnberg der „Nürnberger Ärzteprozess“ statt. Er war der erste Nachfolgeprozess zu dem weitaus bekannteren Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess. Die Prozesse dienten nicht nur zur Aufklärung der NS-Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie beförderten auch die Weiterentwicklung des Völkerrechts.

Ziel des Prozesses war gem. Kontrollratsgesetz Nr. 10, führende Vertreter der „staatlichen medizinischen Dienste“ des „Dritten Reiches“ anzuklagen, um sowohl das verbrecherische Systems als auch die Verbrechen von Einzelpersonen zu demonstrieren.

Beispielhaft für diese Verbrechen wurden verfolgt:

  • unfreiwillige Menschenversuche (so testete beispielsweise Josef Mengele die Schmerzempfindlichkeit von Zwillingen, indem er sie ohne Narkose operierte);
  • die Tötung von Häftlingen für die Anlage einer Skelettsammlung;
  • und die Krankenmorde der Aktion T4 (systematische Ermordung von mehr als 70.000 Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen) sowie
  • die sogenannten „Fleckfieber-Impfstoffversuche“. 
Zu den Angeklagten gehörte unter anderem Gerhard Rose, Stellvertretender Präsident des Robert Koch-Institutes für Tropenmedizin und dort Chef der Abteilung für tropische Medizin, Beratender Hygieniker und Tropenmediziner beim Chef des Sanitätswesens der Luftwaffe. Ursprünglich zu lebenslanger Haft wurde er 1955 vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Bundesdisziplinarkammer sprach ihn frei. Er behielt seine Pensionsberechtigung in voller Höhe.
Nürnberger Kodex zu medizinischen Versuchen an Menschen

Im Ergebnis des Nürnberger Ärzteprozesses wurden im Nürnberger Kodex 10 medizinethische Grundsätze formuliert, die Eingang in die weltweite Ausbildung von Medizinern fand. Im ersten Grundsatz geht es um medizinische Versuche an Menschen. Darin heißt es:

„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, daß die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muß, ihre Einwilligung zu geben; daß sie in der Lage sein muß, unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; daß sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muß, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.“

In einer Sondersitzung der Stiftung Corona Ausschuss über die Berliner Proteste und Corona-Impfungen bezog sich Robert Kennedy Jr. auf den Nürnberger Kodex:

„Mein Interesse ist es, Impfungen zu stoppen, die unzureichend getestet sind, oder die potentiell gefährlicher sind als Covid…

Ich denke nicht, dass Regierungen das Recht haben sollten, Bürger einer unfreiwilligen medizinischen Behandlung zu unterziehen.

Wir haben nach dem Zweiten Weltkrieg einen Vertrag unterzeichnet, in dem wir alle übereingestimmt haben und vereinbart haben, dass so etwas nie wieder geschehen würde, den Nürnberger Kodex. Wofür ich besonders kämpfe ist, dass es für Impfungen Auflagen geben sollte, so dass Hersteller einen echten Anreiz für die Sicherheit von Impfungen haben.“

(Transkript) und Video

„Schwerste Gesetzes- und Verfassungsverletzung in der Geschichte der Bundesrepublik“
Am 18.11.2020 hat der Bundestag in der zweiten Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD sowie die Grünen für den Gesetzentwurf gestimmt. Die Linke, FDP und die AfD stimmten dagegen. Im Einlverfahren hat der Bundesrat dem neuen Gesetz ebenfalls zugestimmt. Inzwischen hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das neue Gesetz auch unterzeichnet. Damit ist die neue Regelung nun rechtskräftig. (tagesschau.de, 18.11.2020)

Anwälte für Aufklärung verurteilen die Gesetzgebung:

„Dabei handelt es sich um die schwerste Gesetzes- und Verfassungsverletzung in der Geschichte der Bundesrepublik!“

In einem Beitrag über die Demonstration in Berlin am 18.11.2020 verweist Ulrich Gellermann auf die Gefahren, die durch die Notfallzulassung eines Corona-Impfstoffes entstehen könnten:

„Der US-Pharmakonzern Pfizer steht nach eigenen Angaben kurz davor, für seinen gemeinsam mit dem Mainzer Unternehmen Biontech entwickelten Corona-Impfstoff eine Notfallzulassung zu erhalten. Auf einer Bühne in Berlin warnte ein Arzt vor diesem Stoff, der nicht aus der ärztlichen Wissenschaft, sondern aus der Politik kommt. Er versprach auch den Polizisten am Rand, ihnen Atteste gegen eine Zwangsimpfung auszustellen: ‚Denn auch Polizisten sollten nicht als Versuchskaninchen missbraucht werden‘.

Die Unternehmen planen, in diesem Jahr noch bis zu 50 Millionen Impfdosen herzustellen. Im Jahr 2021 wollen sie bis zu 1,3 Milliarden Impfdosen produzieren. Allein die erste Impfwelle verspricht 20 Milliarden Dollar Umsatz. Da lohnt sich eine Verschwörung.“

Aus der Geschichte muss jeder seine eigenen Lehren ziehen.

Für die Europäische Union bedeutet das im Fall der Corona-Pandemie, dass die EU-Staaten einen Teil des finanziellen Haftungs­risikos tragen für den Fall, dass nach der (Notfall-)Zulassung der in großer Eile entwickelten Impfstoffe Probleme auftreten. Im Klartext heißt das, die Steuerzahler tragen das gesundheitliche und finanzielle Risiko für die Superprofite der Pharmaindustrie, die zum „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ erheischt werden.

Da stehen auch die Versicherungen nicht zurück (oder unter Druck?). Sie sind sogar bereit, die Ärzte von der Haftung freizustellen, die sich “ in Corona-Impfzentren engagieren“:

„Ärzte, die sich in Corona-Impfzentren engagieren wollen, müssen sich wohl keine Sorgen um die Haftung machen: Erste Versicherer haben jetzt ihre Policen angepasst. Dort versicherte Ärzte müssen nicht einmal den Einsatz nachmelden.“ (aerztezeitung.de, 10.12.2020)

Nachtrag vom 06.03.2021:

Doch selbst Ärzte von einer Haftung freigestellt werden, bleibt doch die Frage, inwieweit sie an Impfschäden und Todesfolgen beteiligt waren.

„Stirbt ein Mensch durch eine ihm vom Arzt empfohlene und verabreichte Impfung hat der Arzt diese Schädigung zumindest moralisch zu verantworten, selbst wenn er juristisch nicht belangt werden kann.“ (Adelheid von Stösser, Das Impfexperiment)

Nachtrag vom 19.03.2021:

Eine Gruppe israelischer Impfkritiker hat sich unter dem Namen Anshei Emet zusammengeschlossen. Die Gruppe hat Klage beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gegen die israelische Regierung eingereicht, da es sich bei den Impfungen um „medizinische Experimente“ handele. Diese würden den „Nürnberger Kodex in unrechtmäßiger Weise, eklatant und extrem verletzen.“ (jpost.com, 14.03.2021)

Nachtrag vom 02.11.2021 – Jüdisches Gericht: Es ist absolut verboten, Kindern, jungen Männern und Frauen die COVID-Spritzen zu verabreichen

Die Werbung für die Impfstoffe ist ebenfalls verboten, und schwangere Frauen werden davor gewarnt, sie zu nehmen.

Ein Rabbinatsgericht in New York City entschied, dass es „absolut verboten ist, Kindern, Jugendlichen, jungen Männern oder Frauen diese (COVID-19) Injektion zu verabreichen oder auch nur dafür zu werben“.

Das Urteil mit dem Titel Official Translation of the Halachic Delineation (Offizielle Übersetzung der halachischen Abgrenzung) erging nach einer „achtstündigen“ Anhörung umfangreicher „Zeugenaussagen von Experten … auf diesem Gebiet“. Das Dokument bezog sich auch auf Aussagen von „jüdischen Mitbürgern, die Verletzungen erlitten haben, … und auch darauf, wie schädlich diese Injektion für die Fortpflanzung und Fruchtbarkeit ist.“

Dr. Robert Malone twitterte am Dienstag eine Kopie des Urteils. In dem Dokument wird Dr. Malone nicht ausdrücklich zitiert, aber es heißt, dass das Gericht „Ärzte angehört hat, die den mRNA-[Impfstoff] erfunden und hergestellt haben und die über seine Funktion ausgesagt haben …“ Dr. Malone ist der Erfinder von mRNA-Impfstoffen und RNA als Medikament.

In der halachischen Erklärung wurden auch „staatliche Stellen“ angeprangert, die „getestete und einfache Medikamente, die sich bei der Behandlung von COVID bewährt haben“, „verweigert“ haben. Das Gericht kritisierte dieselben Behörden auch dafür, dass sie „Angst und nicht Gesundheit fördern – obwohl sie selbst wissen“, dass es alternative frühzeitige Behandlungen gibt.

Das Rabbinatsgericht zeigte sich vor allem besorgt über die Schädigung von Kindern und Jugendlichen durch die COVID-Impfung sowie über mögliche Schäden, die durch unbekannte Langzeitwirkungen entstehen könnten.

Außerdem, so die jüdische Gruppe, ist es für Frauen derselben jüdischen Konfession verboten, absichtlich „Sterilisation oder Verhinderung der Fruchtbarkeit“ zu praktizieren. Aufgrund der Bedenken darüber, was die Spritze bei fruchtbaren Frauen bewirken könnte – einschließlich des Risikos schwerer Blutgerinnung – „ist es ihnen verboten, diese Injektion zu nehmen“.

Das Gericht forderte auch „alle gesunden Erwachsenen im gebärfähigen Alter“ auf, sich von der abtreibungsgefährdeten Spritze „fernzuhalten“.

Neben dem Verbot und der Warnung vor der Spritze für Kinder und Jugendliche wies das Gericht darauf hin, dass für die Verabreichung der Spritze an ältere Menschen „weitere Klarstellungen erforderlich sind“. Das Urteil verwies auf „bahnbrechende Fälle“ als Beweis dafür, dass „es keinen wesentlichen Unterschied zwischen denjenigen gibt, die die mRNA-Impfung erhalten haben, und denen, die sie nicht erhalten haben“. Und „die Zahl der COVID-Patienten ist in beiden Bevölkerungsgruppen vergleichsweise etwa gleich hoch“.

Der Trend, dass „vollständig geimpfte“ Personen mehr Fälle und Todesfälle aufweisen – selbst wenn man die Größe der geimpften Gruppe berücksichtigt – wurde in den letzten Tagen von LifeSiteNews dokumentiert. Die überwiegende Mehrheit der COVID-19-Todesfälle in Schweden und Großbritannien im September entfiel auf „vollständig geimpfte“ Personen.

Die jüdische Behörde sprach von einer „groben Fehldarstellung“ der Daten über die Menschen, die nach der Impfung sterben. „Es sollte bekannt sein, dass viele der Daten, die von den Regierungsbehörden gemeldet werden, trügerisch sind. So wird zum Beispiel ein Covid-Tod, der bei einer Person nach der Injektion eintritt, wenn er innerhalb von vierzehn Tagen nach der Injektion eintritt, als „ungeimpfter“ Tod aufgeführt.“

In den letzten Monaten haben sich viele Opfer und Angehörige von Opfern der COVID-Impfung zu Wort gemeldet, darunter Ernesto Ramirez, der davon überzeugt ist, dass die Pfizer-Impfung seinen 15-jährigen Sohn getötet hat und dass die medizinischen Behörden nicht erkannt haben, dass der Tod auf den Impfstoff zurückzuführen ist. Ernesto hat sich mit anderen Impfstoffopfern zusammengetan, um auf den Skandal einer massiven Vertuschung von möglicherweise zehntausenden Todesfällen durch COVID-Impfstoffe aufmerksam zu machen.

Der Anwalt Thomas Renz aus Ohio sorgte im Sommer für Aufsehen, als er eine Klage ankündigte, in der er behauptete, dass es mindestens 45.000 Todesfälle im Zusammenhang mit den experimentellen COVID-19-Impfungen gegeben habe, die derzeit auf dem Markt sind.

Das Urteil des Rabbinats schloss mit einer Verurteilung dessen, was als Versuch bezeichnet wurde, „Angestellte usw. zu zwingen, die Impfung zu erhalten“. Das Gericht zitierte Levitikus 19:14, in dem es heißt: „Du sollst den Tauben nichts Böses sagen und den Blinden keinen Stein in den Weg legen …“ Nach Ansicht des Gerichts ist der Vers im Hinblick auf das COVID-Szenario der Nötigung zu einer Impfung so auszulegen, dass „jemandem geholfen oder ermöglicht wird, eine Übertretung zu begehen“.

Das Gericht verurteilte jeden Versuch der „verbalen Ermutigung“, „Bestechung“ und des „verbalen Drucks“ als Beispiele für die Übertretung der biblischen Moral.

So so, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschied im April dieses Jahres in einem Fall mit 16:1 Stimmen, dass eine Impfpflicht in einer demokratischen Gesellschaft rechtmäßig ist, wenn die nationalen Behörden feststellen, dass die Impfpflicht „einem dringenden sozialen Bedürfnis“ entspricht. Ich sage mal – Wir haben viel zu viele aktive und Pensionierte Staatsknetenzecken, die wir uns nicht Leisten können, da liegt auch das soziale Bedürfnis. Soviel zum Thema Europäische Gerichtshof für was auch immer. Aber sicher nicht, für Menschenrechte.

Warum folgt dieses Land den Befehlen von Stasi Leuten, falschen Doktoren, Betrüger, Pädophilen, Volksverrätern, knüppelnden Söldner und rotlackierten Faschisten in den Untergang? Ein kommunistisches Diktaturregim, könnt ihr nicht abwählen. Sie machen einfach weiter. Sowas, muß gestürzt, und deren gesamtes, aktives und pensioniertes Staatsknetenzecken-System, enteignet und deaktiviert werden. Alles andere, ist Bla Bla 

Pfizer/Biontech (Cirmirnaty) darf nach dem 22.Dezember 2021 Eu- weit nicht mehr verimpft werden.
Merkt ihr was mit Spahn da läuft…!?!?!?
Moderna (Spikevax) darf nach dem 06.01.2022 EU- weit nicht mehr verimpft werden…!!!
AstraZeneca (Vaxzevria) darf nach dem 29.01.2022 Eu- weit nicht mehr verimpft werden…!!!
Quelle unten angegeben. Wissen holt euch aus der Angst und bringt euch in den Mut. Bitte handelt und bedenkt das ihr alles für unseren Nachwuchs tut…!!!

Inzwischen betreffen 45 Prozent aller symptomatischen Corona-Erkrankungen Geimpfte. Anders als in Deutschland werden in Großbritannien auch die symptomlosen Infektionen von Geimpften erfasst. Dabei stellte sich heraus, dass es viel mehr infizierte Geimpfte als infizierte Ungeimpfte gibt, in den Altersjahrgängen 40 bis 79 sind es sogar mehr als doppelt so viele (https://bit.ly/3n4YluS). Das Infektionsgeschehen spielt sich also mittlerweile zu großen Teilen unter Geimpften ab. Die Diskussion um die flächendeckende Einführung von 2G wirkt vor diesem Hintergrund völlig absurd. „Die Impfung ist vor allem Eigenschutz, nicht Fremdschutz. Insofern bezweifle ich, dass die 2G-Regelung eine Verbesserung zu 3G darstellt. Im Endeffekt bedeutet 2G nur mehr Unfreiheit, ohne mehr Sicherheit zu bieten.“ sagt Prof. Detlev Krüger, der bis 2016 die Virologie der Berliner Charité leitete.

Die Bevölkerung wurde Wodarg zufolge zu Teilnehmern eines gigantischen, unkontrollierten und völlig intransparenten Experiments gemacht – und das unter dem Vorwand eines “Notfalls”, in dem alles erlaubt ist und der stetig verlängert werden soll. Der Mediziner hält ganz klar fest: Es gibt keinen Grund, sich impfen zu lassen. Die Vakzine helfen nicht, schützen nicht, und notwendig sind sie aufgrund von natürlicher (Kreuz-)Immunität auch nicht. Freier werde man durch die Impfung ebenfalls nicht: “Ihr werdet sowieso kontrolliert”, mahnt er im Hinblick auf die Impfpässe. Es gehe bei alledem nicht um Gesundheit. Dennoch beobachte auch er, dass die Gehirnwäsche durch die Mainstream-Medien funktioniert. Er kritisiert nicht nur jene, die an der Impfung und so mit dem Leid von zahllosen Menschen Geld verdienen, sondern auch Journalisten, die still halten, anstatt kritisch zu berichten. Für Wolfgang Wodarg steht fest: Was im Zuge der behaupteten Pandemie vorgeht, ist ein Verbrechen.

Eine aktuelle Studie aus Schweden kommt zu einem schockierenden Ergebnis:
Das Spike-Protein des SARS-CoV-2 kann in den Zellkern eindringen.
Dort hemmt es das Immunsystem und die Reparatur der DNA. Durch die Hemmung des Immunsystems kommt es zu schweren Krankheitsverläufen.

ergänzend: Prof Dr Sucharit Bhakdi mit einer bewegenden Botschaft

Eine sehr bewegende Grußbotschaft unseres hochverehrten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi. Herzliсhen Dank für Ihre Aufriсhtigkeit und Standhaftigkeit. Bleiben Sie gesund und uns erhalten. Sucharit Bhakdi ist ein deutscher Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Er war bis zu seinem Ruhestand Professor an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und von 1991 bis 2012 Leiter des dortigen Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene.

09.12.2021 Bill Gates nennt Datum für Ende der Corona-Krise. Laut dem Microsoft-Gründer und Multimilliardär Bill Gates wird die „akute Phase“ der Corona-Krise im Jahr 2022 enden. Das schrieb Gates auf seinem Blog „GatesNotes“ am 7. Dezember. Dort heißt es:
„Es mag töricht sein, eine weitere Vorhersage zu treffen, aber ich denke, dass die akute Phase der Pandemie irgendwann im Jahr 2022 zu Ende sein wird.“
Er hoffe, dass die Menschen in ein paar Jahren nur noch bei der „gemeinsamen COVID- und Grippeimpfung im Herbst“ wirklich an das Virus denken müssten, so Gates weiter.
Gates zeigte sich auch optimistisch, was COVID-19-Medikamente betrifft, und wies darauf hin, dass der Pharmariese Merck vor kurzem die FDA-Zulassung für sein antivirales Präparat Molnupiravir für Menschen mit hohem Risiko erhalten habe.

Nachtrag vom 11.11.2021

Olaf Scholz schlägt neuen Ton in der Corona-Politik an. Das wahre Gesicht des Olaf Scholz, was andere Länder machen ist egal, wir halten an den Maßnahmen fest…


Scholz beschrieb die Corona-Situation und machte klar, was jetzt passieren muss. „Wir müssen unser Land winterfest machen“, sagte er.
Mitten in ihren Koalitionsverhandlungen wollen SPD, Grüne und FDP mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes den Corona-Kurs in Deutschland neu bestimmen.
Das Virus ist nicht weg, stellte Scholz fest – und beschrieb, was zu tun ist: kostenlose Tests, 3G-Regeln am Arbeitsplatz, Booster-Turbo. Er zeigte aber auch Sympathie für eine bundesweite 2G-Regelung, etwa in Restaurants. Es sei ein Fortschritt, dass immer mehr Bundesländer diese Vorgabe machten, sagt Scholz im Bundestag. Wichtig sei aber, diese Regelungen auch zu kontrollieren.

Scholz rief außerdem zu parteiübergreifender Zusammenarbeit an. In der kommenden Woche soll es Beratungen von Bund und Ländern über die Corona-Situation in Deutschland geben, heißt: Die Corona-MPK ist zurück! Das hatte auch Kanzlerin Merkel gewollt.
Ergänzend mal gegen die kriminelle, verstohlene Scholzische Vergesslichkeit – RAF Zugehörigkeit, Wirecard, die geschönte Pleite der HSH Nordbank, CumEx, Warburg, G20, Staatstojaner, zu späten Kohleausstieg & Nordstream2, wird nicht vergessen.

Scholz: Für das aktuell dramatische Corona-Infektionsgeschehen sind vorallem die Ungeimpften verantwortlich.

Der Nürnberger Kodex (1947)
Mit dem Nürnberger Ärzteprozess betraten die Richter juristisches Neuland, denn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die man den angeklagten Ärzten vorwarf, waren unter dem Deckmantel von medizinischen Experimenten erfolgt.

Vorbemerkung

Am 20. August 1947 wurden im Sitzungssaal 600 des Justizpalastes in Nürnberg die Urteile gegen Nazi-Ärzte gefällt. Bemerkenswert ist, dass die Richter trotz der bekanntgewordenen Ungeheuerlichkeiten ihren Blickwinkel nicht nur auf das Geschehene und den daran Beteiligten richteten, sondern auch erkannten, dass die Problematik von Versuchen am Menschen ein allgemeines ethisches Problem darstellt und a l l e Ärztinnen und Ärzte in der Welt betrifft. Im Vorwort zu seinem Buch ‚ The Nazi Doctors ‚ formulierte es Robert Jay Lifton 1986 (1) so: “ Doctors in general, it would seem, can all too readily take part in the efforts of fanatical, demagogic, or surreptitious groups to control matters of thought and feeling, and of living and dying.“

(1) Robert J. Lifton: The Nazi Doctors, New York, 1986

Der Nürnberger Kodex 1947

Der Text:

1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie inder Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oderirgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennenund verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Dieseletzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie dieMethode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten undGefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person,welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert derZustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt.Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andereweitergegeben werden kann.

2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaftzu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind.Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichemWissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartendenErgebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden undSchädigungen vermieden werden.

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werdenkann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versucheausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäreBedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um dieVersuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oderTod zu schützen.

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. GrößteGeschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, dieden Versuch leiten oder durchführen.

9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zubeenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seineFortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, denVersuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seinerbesonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung desVersuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zurFolge haben könnte.

Zitiert nach: Mitscherlich, A. und Mielke, F. (Hrsg.): Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses. Frankfurt a.M. 1960, S. 272f.

Wer hätte gedacht, dass Krankenhäuser eines Tages wieder Patienten ablehnen würden, wenn sie keinen Gesundheitspass haben
Wer hätte gedacht, dass eines Tages wieder  Bürger freiwillig angestellt werden, um ihre Mitmenschen zu melden
Wer hätte glauben können, dass Krankenhäuser eines Tages lieber Wachkräfte für die Kontrolle von Impfpässen bezahlen würden, als Pflegepersonal einzustellen
Wer hätte gedacht, dass man eines Tages seinen Job verlieren könnte, wenn man nicht geimpft ist
Wer hätte gedacht, dass es eines Tages so aussieht, als wären die Krankenhäuser überfordert, während gleichzeitig tausende Betten verschwinden
Wer hätte gedacht, dass man eines Tages weltweit Gastronomen oder andere Gewerbetreibende darum bitten würde, ihre Kunden zu sondieren
Wer hätte gedacht, dass man eines Tages eine ganze Bevölkerung dazu zwingen würde, sich impfen zu lassen, unter Androhung von Freiheitsberaubung
Wer hätte gedacht, dass Hunderttausende nach Freiheit schreien
Wer hätte gedacht, dass eines Tages verfassungsfeindliche Gesetze verhängt werden
Wer hätte gedacht, dass so viele das alles eines Tages akzeptieren würden, ohne zu reagieren.

Wie Globalisten Milliarden von Menschen davon überzeugt haben, sich mit biologischen Waffen, die als „Impfstoffe“ ausgegeben werden, selbst zu vernichten Es ist jetzt alles unglaublich klar. Alles, was wir in den letzten 20 Monaten beobachtet haben, war eine von Globalisten gesteuerte Anstrengung, Milliarden von Menschen davon zu überzeugen, sich selbst auszurotten, ohne dass sie es wissen. Einen offenen kinetischen Krieg … Weiterlesen

Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht Wenn Gewalt angewendet wird wegen des nicht Tragens von Masken, kann man sich vorstellen, was toleriert, wenn nicht sogar gefördert wird, wenn die Impfzertifikate ihre volle Wirkung entfalten Die Biden-Administration erwägt ernsthaft die Einführung eines Impfpass-Systems, das es ungeimpften Personen … Weiterlesen →

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen → Oben sitzt ein tiefroter Tyrann und im Land wütet die Kulturrevolution. Irgendwo gabs das schon mal. Das endete unschön

Thema Pandemie und Maskentheater In einer Welt von Kriegen, Hungertoten, Rechtsbankrott und Wirtschaftssanktionen vom „Schutz der Menschen“ zu sprechen – das ist zynisch.Die Geschichte hat uns eins gelehrt, es geht nie um ihre Gesundheit sondern immer um Macht und Profit. Die aktuelle Plandemie dient … Weiterlesen

Für die Kreise Segeberg und Pinneberg und die Stadt Flensburg gelten ab dem 1. April neue Corona-Regeln. Wegen angeblich anhaltend hoher Corona-Zahlen gelten von Donnerstag (1.4.) an in den Kreisen Pinneberg und Segeberg sowie der Stadt Flensburg schärfere Maßnahmen.Und wer das alles am Ende für einen schlechten Aprilscherz halten sollte, liegt wohl ziemlich falsch >Ein Haushalt darf … Weiterlesen →

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) Am 1. März tritt in Schleswig-Holstein eine veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. In der Verordnung hat die Landesregierung alle Maßnahmen zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Hier geben wir in einen Überblick, was erlaubt und was verboten ist. Die … Weiterlesen →

Das neue Jahr fängt ja gut an. Insolvenzverschleppung bis 31.10.21 verlängert, damit es vor den Wahlen nicht zu Unruhen kommt …so geht Politik… Gibt es eigentlich noch sogenannte Verschwörungstheorien zum Thema Corona, welche von der herrschenden Politik noch nicht in die Realität umgesetzt wurden? Wir Verschwörungstheoretiker sind … Weiterlesen →

Thema Corona-App Die Merkel-Regierung und ihre Bundesminister Seehofer, Spahn, Lambrecht und Braun stellen in Berlin die Corona-App vor. Die Corona-App: Eine 68 Millionen Euro teure Spielerei für Nerds und Neugierige. Satte 68 Millionen Euro sind bis Ende 2021 für die Corona-Warn-App veranschlagt. … Weiterlesen →

Eine 93-jährige Holocaust-Überlebende nennt endlose Abriegelungen „schlimmer“ als Nazi-Deutschland Eine 93-jährige Überlebende des Holocaust hat sich gegen die Lockdowns und die Forderung nach Mundschutz ausgesprochen und nannte das repressive Klima, in dem wir leben, „schlimmer“ als Nazi-Deutschland. Die Frau sagte bei einer Demonstration in Großbritannien am vergangenen Wochenende, dass … Weiterlesen →

Und alle (Ohne Ausnahmen) Aktiven wie auch Pensionierten Staatsknetenzecken haben mit gespielt Das hat wohl mit der immerbleibenden, historischen Schuld zutun. Alles andere, wäre ja auch, rassistisch, antisemitisch und Nazi. Selbsthasszerfresse Nazigören machen uns, für ihrer Eltern/Großeltern Taten, daß Leben zur Hölle. Wir werden von Idioten regiert! Wir haben die gleiche Situation … Weiterlesen →

Es sind eure Staatsknetenzecken selbst – Drehtürnazis Damals 14/18 und 33/45 und 89/90 wie heute. Von Philipp Scheidemann 1918 bis Aniela Kazmierczak Merkel 2020 basiert restlos, alles nur auf Lügen, Täuschung und Betrug. Die wahren Feinde sind NICHT, die Menschen in und aus fernen Ländern. Unsere Feinde … Weiterlesen →

Thema Coronavirus Biotechfirma „entdeckt“ Corona-Impfstoff: Die Rothschild-Epstein-Gates-Darpa-Verbindung von Oliver Janich Der einzige Schutz gegen den Coronavirus ist ein starkes Immunsystem und ein geschloßenes Gehör, gegen die Propagandamedien.  Die Außentemperatur sinkt und schon haben viele Menschen mit einer Erkältung zu kämpfen. Sie wird … Weiterlesen →

Die Folgen der Corona-Krise „Corona“ ist die verdeckte Kriegserklärung einer bankrotten Regierung gegen seine Bürger! Leider merken es zu wenige oder zu spät. 50.000 ! Kleinbetriebe werden aufgrund des Shutdowns in die Pleite gehen. Letzte Nacht wurde es offiziell im Zwangs-TV bekannt gegeben. Alle … Weiterlesen →

Ein paar Pandemie Analysen von meinem Germanenherz Blog Analysen hier in meinem Blog Der aktuell in den Hauptmedien hochgelobte Biontech/Pfizer-Impfstoff enthält Nanopartikel – und damit ein weiteres unbekanntes Risiko..alte Menschen und behinderte Kinder werden zuerst geimpft. Die aktuelle Regierung versucht offensichtlich einen Völkermord an der Bevölkerung in Deutschland … Weiterlesen →

Nachtrag zum Thema Coronavirus und Impfpflicht Schenkelklopfer des Tages. Merkel sagt: Glauben Sie keinen Gerüchten, nur den offiziellen Stellen. Irgendwie ist das, als würde Hannibal Lecter Ernährungstipps geben. Ein Dokument BEWEIST! Coronavirus war geplant! – Prof. Dr. Walter Veith & Ernst Wolff   CORONA als weltweites … Weiterlesen →

Das erwartet Sie im Sommer 2021 Ilana Rachel Daniel: Israel sollte für den Rest der Welt eine Warnung sein Vorkommnisse in Israel. Massive Proteste gegen Netanjahu in Israel. Anscheinend demaskieren, die semitischen Hebräer, die konvertierten, zionistischen Khasaren (AshkeNAZIm Christentum = Zionismus) allmählich. Mein Sohn klatscht im … Weiterlesen →

Corona MASKENPFLICHT Es ist nur eine Maske. Es sind nur 1,5 Meter. Es ist nur vorübergehend. Es sind nur Kleinunternehmer. Es ist nur eine Bar. Es ist nur ein Restaurant. Es ist nur solange, bis die Fallzahlen sinken. Es ist nur ein … Weiterlesen →

Weil in den Impfstoffen nicht nur die schrecklichen Nebenwirkungen sind Gegen COVID geimpfte US-Bürger werden in den nächsten zwei Jahren von Google und Oracle überwacht zur Erstellung einer Studie die zeigen soll wie der Impfstoff wirkt. Ich hatte Euch doch letztes Jahr schon geschrieben – Geimpfte wie auch getestete, sind … Weiterlesen →

Wie Bill Gates die Zensur von COVID-Impfstoffverletzungen vorbereitete – neue Informationen aktualisiert Warum sollte jemand die dritte Dosis von etwas wollen, was schon die ersten zweimal nicht funktioniert hat? Da Bill Gates der Hauptstrippenzieher ist, sehen wir es mal so. Impfupdate 3, 4, 5 usw. Das ist schon mit den Windows Betriebssystemen … Weiterlesen

Insiderwissen oder Weitsicht von Stephen Hawking zum Thema

„Ich bin sicher, dass die Menschen noch während dieses Jahrhunderts entdecken, wie man sowohl Intelligenz als auch Instinkte wie Aggression beeinflusst“, schrieb Stephan Hawking. „Möglicherweise werden Gesetze gegen Genmanipulation an Menschen erlassen. Aber einige Menschen werden der Versuchung nicht widerstehen können, menschliche Eigenschaften wie Gedächtnis, Widerstandskraft und Lebensdauer verbessern zu wollen.“ „Wenn erst einmal solche Supermenschen auftauchen, wird es große politische Probleme mit „nicht-modifizierten“ Menschen geben, die mit ersteren nicht Schritt halten können,“ so Hawking. „Mutmaßlich werden sie aussterben oder unbedeutend werden. Stattdessen wird es eine Rasse selbst-geschaffener Wesen geben, die sich immer weiter und immer schneller verbessern. Unsere Zukunft ist ein Wettrennen zwischen der wachsenden Macht unserer Technik und der Weisheit, mit der wir sie verwenden. Lasst uns dafür sorgen, dass die Weisheit gewinnt“, so Hawking, der im November 2018 verstarb.

Er war der Mann, der in seinem Rollstuhl das Universum durchstreifte und uns mitnahm auf die Reise, das Universum zu verstehen, Stephen Hawking. Jetzt, da wir auf unserem Planeten immensen Herausforderungen gegenüberstehen – einschließlich des Klimawandels, der Bedrohung durch einen Atomkrieg und der Entwicklung künstlicher Intelligenz -, widmet er sich nun den dringlichsten Problemen, vor denen wir stehen. Zuletzt warnte er uns vor den Gefahren der „Künstlichen Intelligenz“, doch er geht sogar noch weiter, wie jetzt veröffentlichte Essays von Hawking zeigen.

Hawkings Abschiedsgeschenk an die Menschheit – eine Warnung!

Dass künstliche Intelligenzen durch ihre wachsenden Fähigkeiten immer menschenähnlicher werden, hatte den berühmten britischen Physiker Stephen Hawking bereits Ende 2014 zu einer Warnung veranlasst. Stephen Hawking sah in künstlicher Intelligenz eine Bedrohung für die Menschheit. Der britische Physiker und Astrophysiker glaubte, dass dadurch das Ende der Menschheit eingeleitet werden könnte. Er verstarb im März 2018. Posthum veröffentlichte Essays enthüllen, dass der berühmte Physiker Stephen Hawking sich auch über die Genmanipulation an Menschen Sorgen machte. Stephen Hawking gilt als der renommiertesten Wissenschaftler seit Einstein.

Der Physiker sagte, die genetische Wissenschaft könnte Arten schaffen, die den Rest der Menschheit zerstören könnte.

Posthum veröffentlichte Essays enthüllen, dass der berühmte Physiker Stephen Hawking an Transhumanismus glaubte. In „Kurze Antworten auf die Großen Fragen“ beantwortet er Fragen, die Leser während der vielen Jahrzehnte seines Berufslebens und seiner schweren Krankheit an ihn stellten. Wird die Menschheit überleben? Man wird sehen. Sollten wir den Weltraum kolonisieren? Ja. Gibt es Gott? Nein. Bedrohen gentechnisch veränderte Menschen die Menschheit? Ja.

„Ich bin sicher, dass die Menschen [noch] während dieses Jahrhunderts entdecken, wie man sowohl Intelligenz als auch Instinkte wie Aggression beeinflusst“, schrieb er.

„Möglicherweise werden Gesetze gegen Genmanipulation an Menschen erlassen. Aber einige Menschen werden der Versuchung nicht widerstehen können, menschliche Eigenschaften wie Gedächtnis, Widerstandskraft und Lebensdauer verbessern zu wollen.“

„Wenn erst einmal solche Supermenschen auftauchen, wird es große politische Probleme mit „nicht-modifizierten“ Menschen geben, die mit ersteren nicht Schritt halten können,“ so Hawking.

„Mutmaßlich werden sie aussterben oder unbedeutend werden. Stattdessen wird es eine Rasse selbst-geschaffener Wesen geben, die sich immer weiter und immer schneller verbessern.“

Trotz seiner Brillanz beunruhigte ihn unsere ständig wachsende Abhängigkeit von Technik. „Unsere Zukunft ist ein Wettrennen zwischen der wachsenden Macht unserer Technik und der Weisheit, mit der wir sie verwenden. Lasst uns dafür sorgen, dass die Weisheit gewinnt“, so Hawking.

Hawking bezieht sich auf Techniken wie Crispr-Cas9, ein vor sechs Jahren entdecktes  DNA-Editing-System, mit dem Wissenschaftler schädliche Gene modifizieren oder neue hinzufügen können. Das Great Ormond Street Krankenhaus für Kinder in London hat die Behandlung an Kindern mit einer ansonsten unheilbaren Form von Leukämie durchgeführt.

Diese Technologie kann an Embryonen in den frühen Stadien ihrer Entwicklung angewendet werden.

Was ist Crispr?

Mit Crispr oder Crispr-Cas9 können Wissenschaftler Teile des Genoms gezielt anvisieren und bearbeiten. Crispr ist ein aus RNA hergestelltes Leitmolekül, mit dem auf eine spezifische Stelle auf der DNA-Doppelhelix gezielt werden kann. Das RNA-Molekül ist an Cas9 gebunden, ein bakterielles Enzym, das als „molekulare Schere“ dient, um die DNA genau an dem erforderlichen Punkt zu schneiden. Dadurch können Wissenschaftler einzelne Buchstaben des genetischen Codes ausschneiden, einfügen und löschen.

Es wurden jedoch Fragen aufgeworfen, ob Eltern die Verwendung solcher Techniken riskieren könnten, auf Grund von Befürchtungen, dass die Verbesserungen Nebenwirkungen haben könnten.

Der Astronom Lord Rees, der mit Hawking an der Cambridge University befreundet war, seinem Kollegen aber oft nicht zustimmte, stellte fest, dass eine Samenbank in Kalifornien, die nur „Elite“ -Sperma angeboten hat, darunter auch Nobelpreisträger, mangels Nachfrage schließen musste.

Wir haben bereits mehrfach über CRISPR informiert.

Heute sind der Forschung keine Grenzen gesetzt. CRISPR ist ein nett klingendes Akronym des Begriffs “Clustered regularly interspaced short palindromic repeats”. CRISPR-Cas9-Technologie wurde als einer der größten Durchbrüche in der biomedizinischen Forschung des vergangenen halben Jahrhunderts angekündigt.

Wie weit darf die Forschung gehen? Wo sind die Grenzen des Erlaubten? Was braucht es, um den „perfekten“ Menschen zu erschaffen? Und wer entscheidet, wie der „perfekte“ Mensch sein muss? Um den „perfekten“ Menschen zu schaffen, fehlt nur noch, das Gehirn zu manipulieren. Dieses ist Neurowissenschaftlern der Stanford University in Kalifornien bereits gelungen. Doch es geht noch weiter. Die Gentechnik wird einfacher und schneller. Was vorher undenkbar war, wird Realität. Möglich macht es eine Methode namens CRISPR-Cas . Hiermit können Wissenschaftler das Erbgut von Lebewesen gezielt manipulieren. Doch neue Studien zeigen, dass CRISPR vielleicht doch nicht nur ein Segen ist, im Gegenteil.

In der Zukunft wird es möglich sein, den Embryo auszuwählen, der am größten oder am schlausten ist. Ein chinesisches Labor hat bereits DNA-Proben von den intelligentesten Menschen weltweit gesammelt. Es ist dabei, Sequenzen der Genome herzustellen, und will auf diese Weise den Schlüssel zur Intelligenz aufspüren.

Amerika hat sich bisher vorsichtig verhalten. Andere Länder hingegen, darunter China, sind da aggressiver vorgegangen. Forscher an der medizinischen Universität Guangzhou haben mit verfügbaren menschlichen Embryonen experimentiert, bei denen sie CRISPR anwendeten, Wohlhabende Eltern aus den „entwickelten“ Ländern könnten in Länder mit weniger Regulationen reisen, um dort ihr manipuliertes Baby zu erhalten.

Einige wohlhabende asiatische Paare haben bereits Thailand zum Ziel, wo die Wahl des Geschlechts erlaubt ist im Unterschied zu vielen anderen Ländern des Kontinents.

Siehe dazu unser Beitrag aus 2017:  CRISPR – DNA-Entdeckungen lassen Science Fiction zur Tatsache werden – The terrifying DNA discoveries that are making science-fiction fact

Die Technologie CRISPR wurde bereits in der Landwirtschaft verwendet, um die Ernteerträge zu erhöhen und die Ernährungsqualität zu verbessern. Monsanto, DuPont, Dow entwickeln Pflanzen mit neuer Technologie. Auch Monsanto, bekannt für seine genetisch modifizierten Samen und von Bayer aufgekauft,  spielt mit und hat seinen ersten öffentlichen Einzug in die Gen-Editierung durch Abschlüsse mit ein paar Konzernen, die ebenfalls bereits damit arbeiten. Die fragwürdigen Techniken werden auf der Webseite der Kommission unter dem branchentypischen Titel ‚Neue Zuchttechniken’ aufgeführt. Dazu gehören ZFN, TALENs und CRISPR.

Die meisten Techniken der Gen-Editierung verwenden Enzyme, um Teile aus der Ursprungs-DNA herauszuschneiden, sodass anschließend die Reparatur-Mechanismen der Zelle für eine Reparatur der Bruchstelle sorgen. Im Zuge dieses Prozesses werden Teile der DNA eingefügt, ersetzt oder entfernt.
Da diese Technik aber nicht 100% sicher ist, können unbeabsichtigte DNA-Schnitte oder andere genetische Veränderungen auftreten – und das mit unbekannten Folgen. Wenn Pflanzen und Tiere, die durch Techniken der Gen-Editierung entwickelt wurden, offiziell nicht als gentechnisch verändert angesehen werden, dann werden sie völlig unreguliert und ungekennzeichnet in die Nahrungskette und in die Umwelt gelangen.

Lesen Sie dazu: Gentechnik 2.0! Wir werden schon wieder an der Nase herumgeführt – Monsanto, DuPont, Dow developing crops with the new technology

Doch genau das hat jetzt zum Beispiel die neue Landwirtschaftsministerin Klöckner vor: Nach Glyphosat jetzt Genmanipulation! Klöckner unterstützt Gen-Lobby! BayerMonsanto wird sich freuen! German Minister of Agriculture in bed with BayerMonsanto

Zwei neue Studien: Zellen, die erfolgreich mit CRISPR bearbeitet wurden, zeigen eine höhere Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Krebs

In der Biomedizin nutzen Wissenschaftler CRISPR, um die Erforschung der Herkunft und des Fortschreitens von Krankheiten voranzutreiben in der Hoffnung, eines Tages Unterstützung bei der Prävention und Behandlung von Erkrankungen zu erzielen, von zystischer Fibrose und Hämophilie bis hin zu HIV und Krebs.

Ironischerweise wurden zwei neue Studien veröffentlicht, die darauf hindeuten, dass Zellen, die erfolgreich mit CRISPR bearbeitet wurden, eine höhere Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Krebs haben. Siehe: Verursacht CRISPR sogar Krebs?

Posthum hat der verstorbene Physiker und Autor Prof. Stephen Hawking Kontroversen ausgelöst, indem er warnt,  dass sich eine neue Rasse von Übermenschen aus wohlhabenden Menschen entwickeln könnte, die sich dafür entscheiden, die DNA ihrer Kinder zu manipulieren. Wir sollten seine Warnungen ernst nehmen. by Michael Cook bioedge.org

Stephen Hawking gehört zu den größten Genies der Gegenwart. Er führte Einsteins Relativitätstheorie weiter und gab eine Abhandlung über den Anfang und das Ende des Universums heraus.Ergänzend zu Toto’s ironisches Tageblatt von 11 Januar 2024 weiterlesen

Sie haben über Tabak gelogen.
Sie haben über Asbest gelogen.
Sie haben über Quecksilberfüllungen gelogen.
Sie haben über Opioide gelogen.
Sie haben über Schweinegrippe gelogen.
Sie haben über Vogelgrippe gelogen.
Sie haben über Contergan gelogen.
Sie haben über Aluminium im Deodorant gelogen.
Sie haben über krebserregende Talk-Hygieneprodukte gelogen.
Sie haben über die Hormonersatztherapie gelogen.
Sie haben über Blei in der Farbe gelogen.
Sie logen über Fluorid im Trinkwasser und in der Zahnpasta.
Sie haben über Pestizide gelogen.
Sie haben über GVOs gelogen.
Sie haben über Glyphosat und Round Up gelogen.
Sie lügen über den Anstieg des Autismus.
Sie lügen über die Sicherheit von Impfstoffen!
Sie haben gelogen über die Klimaerwärmung und den Klimawandel.
Sie haben über Zucker gelogen. .
Sie haben über Massenvernichtungswaffen im Irak gelogen.
Sie haben über den Putsch in der Ukraine gelogen.
Sie haben über Cholesterin-und Statin-Medikamente gelogen.
Sie haben über Chemo- und Strahlentherapie gelogen.
Sie haben über den 11. September 2001 gelogen.
Sie haben über MH17 gelogen Sie haben über JFK gelogen.
Aber sie sagen ganz bestimmt die Wahrheit über COVID-19 und Pandemien!

Hier die Liste mit Impf-Nebenwirkungen / Schäden schon von Beginn an

Anmerkung: wer geimpft ist sollte es besser nicht mehr lesen, unentschlossene schon. Alle anderen zur Info

Spanische Forscher finden Graphenoxid im Impfstoff von BioNTech und Pfizer
Ein Forscherteam um Prof. Dr. Pablo Campra, Chemiker an der Universidad de Almeira in Madrid, hat festgestellt, dass das Corona-Vakzin von BioNTech und Pfizer (Comirnaty) – bezogen auf die Feststoffe in der Impflüssigkeit – 99,2 Prozent Graphenoxid (747 ng/ul), aber nur 0,8 Prozent mRNA (6ng/ul) enthält. Graphenoxid ist ein Abkömmling des Graphits, das auch in Bleistiften enthalten und zunächst nicht toxisch ist. Graphen ist mehrlagig, Graphenoxid einlagig, kann sich zu Mikroröhrchen im Nanobereich formen und ist wasserunlöslich.

Der Graphenoxid-Anteil in Cormirnaty wurde in Spanien mithilfe eines Transmissions-Elektronen-Mikroskops nachgewiesen, die Mengenangaben mit einem Absorptions-Spektrometer ermittelt. Es sind also Werte ohne Nachkommastellen. Nach Hersteller-Angaben soll der Impfstoff 30 Mikrogramm mRNA pro 0,3 Milliliter, eingebettet in Lipid-Nanopartikel, enthalten. Die neue Analyse stammt aus einem Interimsreport der spanischen Wissenschaftler vom 28. Juni 2021.

Zerstörung der Zellen
Ist Graphenoxid für den Körper ungefährlich? Nein, sagt die US-Gesundheitsökonomin Dr. Jane Ruby, die auf eine Studie aus dem Jahr 2016 verweist, deren Ergebnisse in der Fachzeitschrift Particle and Fibre Toxicology veröffentlicht wurden. Die Substanz verursache oxidativen Stress, Entzündungen, Zytokine und könne buchstäblich alles in der Zelle zerstören, einschließlich der Mitochondrien.

Außerdem könne es zu einer Entzündung von Lungen-, Herz- und Hirngewebe kommen. Dies könne direkt mit den Fällen von Schlaganfällen und Herzinfarkten nach Corona-Impfungen in Verbindung gebracht werden, so Ruby, die es unverantwortlich findet, dass dieses Vakzin auch schwangeren Frauen und Kindern verbreicht wird.

Nach der von der amerikanischen Medizinerin genannten Studie ist Graphenoxid toxisch und zerstört die Struktur der Zelle von innen heraus. Das könnte daran liegen, dass die Nanosomen das Graphen ins Innere der Zelle schleusen können, sodass es dort seine zerstörerische Wirkung entfalten kann.

Verzögerte Wirkung
Whistleblower behaupten, dass bereits erfolgreiche Experimente liefen, bei denen Graphen-Mikroröhrchen für den Einsatz in Mind-Control-Programmen erprobt würden. Dies klingt nicht deshalb vollkommen unplausibel, da solche Mikroröhrchen eine natürliche Neigung haben, sich an Neuronen anzuheften – und wegen ihrer Struktur als Vermittler geeignet sind, um Informationen von Sendern an die Nervenzelle weiterzugeben.
Physikalisch gelten sie zwar als schlechte Leiter, doch das ist in diesem Fall eher hilfreich, weil an das Neuron nicht zu viel der hochfrequenten Energie des Senders gelangen darf, da sonst die Zelle zerstört würde. Das, was noch durchkommt, reicht allerdings für eine Informationsübermittlung vollkommen aus.

Kritiker meinen, dass Graphenoxid in Impfstoffen wahrscheinlich dazu geeignet sind, eine Massenerkrankung mit nachfolgendem Massensterben auszulösen, da es nicht sofort tödlich wirkt, sondern erst nach mehreren Injektionen, wenn die Entgiftungs- und Reparaturmechanismen mit dem Stoff und der Virus-RNS überfordert sind.
Die Geimpften wiegen sich zunächst in Sicherheit und sagen: Wir leben alle noch, meine ganze Familie lebt auch noch und ist gesund, was soll die Panikmache um die gentechnischen Impfungen? Sie gehen deshalb weiteren sogenannten Auffrischungsimpfungen zuversichtlich entgegen.

Mediziner warnen
Der beunruhigend hohen Prozentsatz von Sofortschädigungen nach Covid-19-Impfungen, zum Beispiel Herzentzündungen und Gehirnblutungen, der so hoch ist wie noch bei keiner Impfung in den letzten Jahrzehnten, wird von den Impfprotagonisten als notwendiger „Kollateralschaden“ gewertet, zumal die Statistik angeblich das Nutzen-Risiko Profil positiv stütze.

Nachforschungen haben ergeben, dass nur ein Bruchteil der Impfreaktionen, wahrscheinlich nur 10 Prozent, gemeldet werden. Der große Rest dürfte dann unter dem Stichwort „Corona“ gedeckelt werden, sodass dies die reale Wirklichkeit der Nebenwirkungen nicht abbilden würde.

Prof. Dr. Sucharit Bhakdi bezeichnet die Impfungen als überflüssig und schädlich, zumal die Langzeitwirkungen nicht ausreichend erforscht sind. Sie gehören seiner Meinung nach vor ein Tribunal, da sie im experimentellen Stadium sind und die Bevölkerung als Versuchskaninchen verwendet wird.

Auch Dr. Michael Yeadon, Ex-Vizepräsident von Pfizer, fordert zusammen mit Dr. Wolfgang Wodarg, früherer Leiter eines Gesundheitsamtes, den sofortigen Stopp der gentechnischen Impfungen bei der EMA, der europäischen Zulassungsstelle für Arzneimittel.
Erste Langzeitfolgen?

Die Corona-Impfungen sind insofern heimtückisch, da die fremde Virus-RNS von der menschlichen Zelle abgebaut werden kann. Damit erscheinen die Vakzine zunächst harmlos, denn es gibt dazu ein zelleigenes Abwehrsystem: eine kurzkettige Abfang-RNA, genannt siRNA (small interfering RNA), die fremde RNS abfängt, indem sie sich mit ihr verbindet. Dadurch wird die Zelle gereinigt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, sodass die erste Impfung von den Probanden oft noch weggesteckt wird, die zweite dann meistens schon weniger. Die Giftwirkung würde sich dann tückischerweise erst langsam hochschaukeln.

Da es renommierte Forscher waren, die Graphenoxid in Comirnaty gefunden haben, sollte man die Sache ernst nehmen und nun erst recht von jeder gentechnischen Impfung abraten – denn mit jedem Schuss könnte es schlimmer werden, weil irgendwann die Giftstoffe nicht mehr entfernt werden können, wenn die Reparatur-und Entgiftungsmechanismen der Zelle überfordert sind.

Notabene: Beunruhigend ist ebenfalls, dass US-amerikanische Forscher nach gentechnischen Impfungen eine Veränderung des Blutbildes festgestellt hatten: Die Makrophagen Typ 2, ohne die niemand lange überleben kann, fehlten. Sind das schon die ersten Langzeitfolgen???

Sofort nach Beginn der Impfungen häufen sich die Meldungen über Schäden und Nebenwirkungen. Hier ein paar Auszüge:

👉 Impfstoff-Zulassungsprotokoll beschreibt lebensbedrohliche Nebenwirkungen: https://www.wochenblick.at/impfstoff-zulassungsprotokoll-beschreibt-lebensbedrohliche-nebenwirkungen/

👉 USA: Über 3.000 schwere Erkrankungen nach Corona-Impfung! https://unser-mitteleuropa.com/usa-ueber-3-000-schwere-erkrankungen-nach-corona-impfung/

👉 Norwegen: Zwei Todesfälle in Pflegeheim nach Covid- Junger Arzt wird nach Corona Impfung gelähmt: https://uncut-news.ch/junger-arzt-wird-nach-impfstoff-von-pfizer-gelaehmt/

👉 Geburtshelfer (56) starb nach Corona-Impfung: Jetzt will seine Witwe wachrütteln: https://www.wochenblick.at/mann-56-starb-an-corona-impfung-jetzt-will-seine-witwe-wachruetteln/

👉 Weitere Todesfälle kurz nach Corona-Impfung in der Schweiz und in Israel: https://de.rt.com/europa/111220-weitere-todesfalle-kurz-nach-corona/

👉 Israel: Hunderte Personen erkranken nach Impfung an COVID-19: https://www.podcast.de/episode/518617003/Israel%3A+Hunderte+Personen+erkranken+nach+Pfizer-BioNTech-Impfung+an+COVID-19/

👉 In Schweden: Weiterer toter Senior nach Corona-Impfung: https://www.wochenblick.at/in-schweden-weiterer-toter-senior-nach-corona-impfung/

👉 Schon zwei Tote nach Verabreichung der Corona-Impfung: https://www.wochenblick.at/schon-zwei-tote-nach-verabreichung-der-corona-impfung/

👉 Weltweit Impfpannen und Tote: Ärzte und Pflegepersonal verunsichert: https://www.wochenblick.at/weltweit-impfpannen-und-tote-aerzte-und-pflegepersonal-verunsichert/

👉 41-jährige medizinische Angestellte stirbt nach Covid-Impfung in Portugal: https://www.wochenblick.at/41-jaehrige-pflegerin-stirbt-nach-covid-impfung-in-portugal/

👉 Nach Impfung lauter Corona-Fälle in Altenheim: https://www.wochenblick.at/nach-impfung-lauter-corona-faelle-in-altenheim-kam-virus-aus-der-nadel/

👉 Impfstoff: Viele Nebenwirkungen bis Gesichtslähmungen: https://wochenblick.us13.list-manage.com/track/click?u=eedf19b0dafe79028aeefe906&id=74296e4a89&e=d67fcdc3f8

👉 Schwere Nebenwirkungen nach Corona-Impfungen in Großbritannien: https://lupocattivoblog.com/2020/12/12/schwere-nebenwirkungen-nach-corona-impfungen-in-grossbritannien/

👉 Pflegedienstleiterin nach Impfung im Live TV zusammengebrochen: https://www.bitchute.com/video/WaQENubKZ9hl/ (ev. sogar verstorben: https://www.youtube.com/watch?v=rfMDs7dybEI)

👉 Australien kündigt Milliarden-Impfdeal, nachdem Probanden plötzlich positiv auf HIV testen! https://www.legitim.ch/post/australien-k%C3%BCndigt-milliarden-impfdeal-nachdem-probanden-pl%C3%B6tzlich-positiv-auf-hiv-testen

👉 Horror-Risiken: Nach Corona-Impfung bekämpft Körper eigene Zellen: https://www.wochenblick.at/horror-risiken-nach-corona-impfung-bekaempft-koerper-eigene-zellen/

👉 Nach der Impfung Schwangerschaft vermeiden: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/markt/nach-corona-impfung-schwangerschaft-vermeiden-bnt162b2-das-sagt-die-gebrauchsinformation/?tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_4%5D%5BcurrentPage%5D=2&tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_4%5D%5BitemsPerPage%5D=1&cHash=3db64b3ec219688bd987458cc3f738ec&fbclid=IwAR3vT6un-thIqMZJDX1Ncs3qsp86pJpZcXHAiGSpPyc4A_0LGEecg1-vPYs und Beipacktext https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/941452/Information_for_healthcare_professionals.pdf

Haftungserklärungen für Impfen und Tests

👉 Impf-Haftungserklärung: https://praxiskurseybl.com/wp-content/uploads/2020/12/Impf-Haftungserklaerung.pdf

👉 Test-Haftungserklärung: https://praxiskurseybl.com/wp-content/uploads/2020/12/Test-Haftungserklaerung.pdf

👋 Anolyt-Chlordioxid (A-CDL) gegen Covid-19: effektiv, nebenwirkungsfrei, selbst sehr preiswert herstellbar: http://www.vitaswing.de/gesund/ph-milieu/a-cdl.htm

Es müßen alle tyrannischen, weißen Ratten „Weltweit“ aus den Führungsposition und Chefetagen enteignet und deaktiviert werden. Anders, wird es keine Gerechtigkeit und auch keinen Frieden geben. Wenn Ihr sie nicht tötet, töten sie euch. Morgenthau, Kaufman und Co. hatten Recht mit ihrer Aussage. Die Amtstuben müßen „weißfrei“ gemacht werden. Anders bekommt ihr, die diebischen, nazierten Plünderer, Kinderdiebe und Brunnenvergifter nicht wieder raus.

Wie Bill Gates die Zensur von COVID-Impfstoffverletzungen vorbereitete – neue Informationen aktualisiert

Warum sollte jemand die dritte Dosis von etwas wollen, was schon die ersten zweimal nicht funktioniert hat? Da Bill Gates der Hauptstrippenzieher ist, sehen wir es mal so. Impfupdate 3, 4, 5 usw. Das ist schon mit den Windows Betriebssystemen so gemacht worden! Erst die halbfertigen Betaversionen verkaufen, dann kommt irgendwann die Vollversion, die auch noch voller Lücken ist. Wir sollten warten, bis er mit dem Servicepack 1-3 fertig ist.

Die Forschung zeigt, dass die dritte Dosis des Impfstoffes die Immunität erhöht, so dass wir nach der vierten Dosis geschützt sind und sobald 80% der Bevölkerung die fünfte Dosis einnimmt, können die Einschränkungen gelockert werden, denn dank der sechsten Dosis, wird sich das Virus nicht mehr ausbreiten.
Die siebte Dosis wird unsere Probleme endlich lösen und es gibt überhaupt keinen Grund, sich über die achte Dosis Sorgen zu machen.
Die eingeleitete klinische Phase II der neunten Dosis bestätigt, dass der Antikörperspiegel nach der zehnten Dosis und in allen Ländern, in denen die Bürger die elfte Dosis bekamen, kostant bleibt und die Verbreitung des Virus beinahe zum Erliegen kommt. Es gibt also keinen Grund, die Idee mit der zwölften Dosis zu kritisieren. Ironie off. Die Bill und Belinda Gates Stiftung begann mit einem anderen Namen, der ihre wahren Absichten besser verrät. Sie hieß „Bill and Belinda Gates Institute for Population Control“. Und dann begannen sie, die Produktion von Impfstoffen zu finanzieren – können Sie eins und eins zusammenzählen?

Wenn diese „Impfstoffe“ tatsächlich funktionieren würden und es wissenschaftliche Beweise gäbe, wäre ich hier und würde Ihnen sagen, dass Sie sie nehmen sollen. Was Sie von mir hören, ist: ‚Nehmt sie nicht‘. Diese Dinger sind biologische Waffen. Sie sind nichts anderes als der genetische Code einer biologischen Waffe, die von ruchlosen Leuten hergestellt, bezahlt und zusammengestellt wurde. Mengele Reloaded Dies ist ein geistiger Krieg zwischen Gut und Böse. Die ersten Ziele werden traditionell denkende Christen und Juden sein. Aber täuschen Sie sich nicht, dieses böse System wird die Gefolgschaft aller fordern. Warum eigentlich? Weil es in seinem Kern wie eine Sekte wirkt, die Gehorsam verlangt. In dieser Hinsicht war der Nationalsozialismus der heutigen NGO Regime sehr ähnlich. In seinem 2008 erschienenen Buch „Rise of the Fourth Reich“ hat der Autor Jim Marrs die spirituellen Grundlagen von Hitlers Drittem Reich herausgestellt. Marrs schreibt:

Selbst Hitler erkannte an, dass die nationalsozialistische Ideologie in den spirituellen Bereich vordrang, als er erklärte: „Wer den Nationalsozialismus nur als politische Bewegung interpretiert, weiß fast nichts über ihn. Er ist mehr als Religion; er ist der Wille, einen neuen Menschen zu schaffen.“ Dieselbe Inspiration, aus der das Dritte Reich hervorging, treibt nun das Vierte Reich an.

Was die Welt braucht ist eine Neuauflage der Nürnberger Prozesse. Ich hatte es ja schon in meinem Beitrag – Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden – angekündigt Neue Beweise und eidesstattliche Erklärung von Prof. Luc A. Montagnier, wurden dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt Aufgrund der zahlreichen neuen Beweise und Informationen, die in den letzten Monaten ans Licht gekommen sind, wurde beim Internationalen Strafgerichtshof eine neue Klage eingereicht. Die … Weiterlesen

Mercola.com

  • Gates unterstützte und half bei der Organisation von Event 201, einem Treffen globaler „Experten“, die Strategien zur Kontrolle einer potenziellen Pandemie, der Bevölkerung und der Erzählung über das globale Ereignis entwickelten
  • Kommunikationsstrategen wurden eingesetzt, um Taktiken zu identifizieren und zu planen, die das Verhalten der Bevölkerung kontrollieren, die Überwachung verbessern und die Zahl der Impfwilligen erhöhen sollten.
  • Die Zensur der sozialen Medien spielte im Plan für Event 201 und bei den Ereignissen im Jahr 2020 eine wichtige Rolle, da sie dafür sorgte, dass genaue Informationen über die Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen sowie über Impfschäden nicht ausreichend verbreitet wurden.
  • Die NIH erarbeiteten Empfehlungen zur Impfkommunikation, die den von der Universität Yale untersuchten Empfehlungen sehr ähnlich sind und Gefühle in Bezug auf Gesundheit, Hilfe für andere und Angst berühren.
  • Es ist wichtig, wachsam zu sein und nach der Wahrheit zu suchen, um zu verstehen, wie man zwischen Tatsachen und einer fiktiven Erzählung unterscheiden kann, die einem Befreiung verspricht, einen aber letztendlich versklavt

Dieser Artikel wurde bereits am 30. März 2021 veröffentlicht und wurde jetzt mit neuen Informationen aktualisiert.

Im Jahr 2000 änderte sich alles an Bill Gates‘ öffentlichem Auftreten. Er wandelte sich von einem knallharten und rücksichtslosen Technologiemonopolisten zu einem sanften, umschmeichelnden und unglaublich großzügigen Philanthropen, als er und seine Frau die Bill & Melinda Gates Foundation gründeten.

Es war ein PR-Coup, mit dem er sein Image aufpolieren wollte, nachdem sein Unternehmen zwei Jahre zuvor beinahe vernichtet worden war. Am 18. Mai 1998 hatte das US-Justizministerium in Zusammenarbeit mit 20 Staatsanwälten eine Kartellklage gegen Microsoft eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen 23 Jahre alt und beherrschte den Markt für Personal Computer. Die Seattle Times beschrieb die Folgen der Kartellklage:

Das Unternehmen entging nur knapp der Aufspaltung, nachdem es im Jahr 2000 als unrechtmäßiger Monopolist verurteilt wurde, weil es mit seinem Windows-Betriebssystem den PC-Markt im Würgegriff hatte und Konkurrenten wie den Navigator-Webbrowser von Netscape lahmlegte.

Wie sähe die Welt heute aus, wenn das Unternehmen aufgespalten worden wäre? Der Yale-Rechtsprofessor George Priest bezeichnete die Kartellrechtsklage als „einen der wichtigsten Kartellfälle seiner Generation“. Im Jahr 2002 wurden Microsoft durch einen gerichtlichen Vergleich Beschränkungen auferlegt, die einige seiner Praktiken für fünf Jahre einschränken sollten.

Sie wurde später zweimal verlängert und lief am 12. Mai 2011 aus. Die Klage hatte dramatische Auswirkungen auf „die Entstehung eines völlig neuen Bereichs namens IP (Intellectual Property) Antitrust“, so der Rechtsprofessor Herbert Hovenkamp aus Iowa gegenüber der Seattle Times.

Später sorgten große Spenden der Stiftung mehrfach für Schlagzeilen, darunter 9,5 Millionen Dollar an GAVI (Global Alliance for Vaccines), weitere 7,5 Millionen Dollar an GAVI und 6,8 Millionen Dollar an die Weltgesundheitsorganisation im Jahr 2017.

Im Juni 2020, mitten in einer globalen Pandemie, beliefen sich die Spenden der Gates-Stiftung auf 45 % der WHO-Finanzierung aus nichtstaatlichen Quellen. Sobald die Aufmerksamkeit der Mainstream-Medien nicht mehr auf Gates‘ kartellrechtlichen Aktivitäten lag und sich auf die philanthropischen Aktionen der Stiftung konzentrierte, wandte Gates seine Aufmerksamkeit öffentlich der Impfung der Welt zu, lange vor COVID-19.

Ereignis 201: Eine vorgeplante Pandemie

Bei einer eingehenden Untersuchung der wohltätigen Spenden der Gates-Stiftung fand The Nation heraus, dass 250 Millionen Dollar an Unternehmen gezahlt wurden, an denen die Stiftung Anteile hält, darunter Novartis, GlaxoSmithKline, Merck, Sanofi und Medtronic. Mit dem Geld wurden Projekte „wie die Entwicklung neuer Medikamente und Gesundheitsüberwachungssysteme und die Schaffung mobiler Bankdienste“ unterstützt.

Gates hatte einen einfachen Weg zur politischen Macht entdeckt, der es ihm ermöglichte, die öffentliche Politik zu gestalten, ohne in ein Amt gewählt zu werden. Mit anderen Worten: Günstige Schlagzeilen ließen sich mit wohltätigen Spenden erkaufen. Eine Veranstaltung, die Gates persönlich unterstützte und an der er teilnahm, war Event 201.

In The Defender beschreibt Robert Kennedy Jr. die Übung, die Gates im Oktober 2019 organisierte. Viele hochrangige Männer und Frauen mit Regierungsbefugnissen nahmen an Event 201 teil, das zufällig eine weltweite Pandemie simulierte, die durch ein neuartiges Coronavirus ausgelöst wurde, nur wenige Monate bevor SARS-CoV-2, das Virus, das COVID-19 verursacht, die Welt veränderte.

Zu den Teilnehmern gehörten Vertreter des Weltwirtschaftsforums, der U.S. Centers for Disease Control and Prevention, des Johns Hopkins University Population Center, der Weltbank, der chinesischen Regierung und des Impfstoffherstellers Johnson & Johnson. Während der Veranstaltung entwickelte die Gruppe Strategien zur Kontrolle einer Pandemie, der Bevölkerung und der Darstellung des Geschehens.

Zu keinem Zeitpunkt ging es um den Einsatz aktueller therapeutischer Medikamente und Vitamine oder um die Vermittlung von Informationen zum Aufbau von Immunsystemen. Stattdessen bestand das Ziel darin, patentierbare antivirale Medikamente und eine neue Welle von Impfstoffen zu entwickeln und zu vertreiben.

Wie Kennedy berichtet, behauptete Gates in einem Gespräch mit der BBC am 12. April 2020, dass diese Art von Simulationen nicht stattgefunden hätten: „Jetzt sind wir hier. Sie wissen, dass wir das nicht simuliert haben; wir haben nicht geübt, also sowohl die Gesundheits- als auch die Wirtschaftspolitik … wir befinden uns auf unbekanntem Terrain.“

Dennoch sind Videos der Veranstaltung verfügbar und das Johns Hopkins Center for Health Security veröffentlichte eine Erklärung, in der die Gates Foundation als Partner bei der Pandemiesimulation genannt wird. Es erscheint seltsam und alarmierend, dass ein Mann mit der Verantwortung für die Leitung der Gates Foundation und dem großen Einfluss, den er auf globale politische Entscheidungen hat, eine Übung vergessen hat, die er nur sechs Monate vor dem Interview organisiert hat. Oder war es Täuschung?

Unheimliche Vorhersage oder geplantes Ereignis?

Während der Pandemieübung stellten die globalen Experten „eine fiktive Coronavirus-Pandemie nach“. Nachdem Fragen aufkamen, ob die Übung „den Ausbruch in China vorhergesagt“ habe, veröffentlichte das Johns Hopkins Center for Health Security eine wenig fundierte Erklärung, in der es hieß:

… die Übung diente dazu, die Herausforderungen in Bezug auf Bereitschaft und Reaktion zu verdeutlichen, die bei einer sehr schweren Pandemie wahrscheinlich auftreten würden … Obwohl unsere Tabletop-Übung ein fiktives neuartiges Coronavirus beinhaltete, sind die Inputs, die wir für die Modellierung der potenziellen Auswirkungen dieses fiktiven Virus verwenden, nicht vergleichbar mit nCoV-2019.

Kennedy charakterisiert die vierte Simulation in Event 201 und schreibt, dass „die Teilnehmer sich in erster Linie darauf konzentrierten, industriezentrierte, angstmachende, polizeistaatliche Strategien für den Umgang mit einer imaginären globalen Coronavirus-Ansteckung zu planen, die in einer Massenzensur der sozialen Medien gipfelte“.

Aus dem Protokoll der vierten Simulation geht hervor, dass die Teilnehmer Kommunikationsstrategien diskutierten, bei denen die Verbreitung von Informationen und die Zensur in den sozialen Medien eine Rolle spielten. Der Kommunikationsstratege Hasti Taghi, der für ein großes Medienunternehmen arbeitet und strategische Initiativen beim Weltwirtschaftsforum leitet, sagte:

Ich denke, wir müssen einige Dinge berücksichtigen: Die Anti-Impf-Bewegung war schon vor diesem Ereignis sehr stark, und dies ist etwas, das sich speziell über soziale Medien verbreitet hat.

Während wir also forschen, um die richtigen Impfstoffe zu finden, die helfen, eine Fortsetzung der Krankheit zu verhindern, müssen wir wissen, wie wir die richtigen Informationen an die Öffentlichkeit bringen. Wie kommunizieren wir die richtigen Informationen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in diese Impfstoffe hat, die wir entwickeln?

Die Frage, die sich die Gruppe stellte, lautete nicht, wie man die Wahrheit über die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Impfstoffen vermitteln kann, sondern vielmehr, wie man „die richtigen Informationen vermitteln kann, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in diese Impfstoffe hat, die wir entwickeln.“

Die Frage, wie man das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen Impfstoff gewinnen kann, war in dieser Simulation von großer Bedeutung, obwohl die US-Bevölkerung den Wert der jährlichen Grippeschutzimpfung und der Kinderimpfungen gut kennt. Tatsächlich führen die Centers for Disease Control and Prevention eine Liste von 26 verschiedenen Impfstoffen, die derzeit in den USA verwendet werden.

Neben der langen Liste der empfohlenen Kinderimpfungen gibt es auch Impfstoffe für Erwachsene gegen Gürtelrose, Tetanus und Pneumokokken, die routinemäßig verabreicht werden. Warum glaubten die globalen Experten für Kommunikation und Kontrolle dann, dass die Vermittlung der „richtigen Informationen“ notwendig sei, um „das Vertrauen der Öffentlichkeit zu sichern“?

Gruppe ruft zur Zensur sozialer Medien auf

Dies war nur eine der hochgradig vorhersagenden Unterhaltungen während der Veranstaltung 201, die sich im Jahr 2020 abspielte, als sich die weltweite COVID-19-Pandemie entwickelte. George Gao, Generaldirektor des chinesischen Zentrums für Seuchenkontrolle und -prävention,23 sagte voraus:

Im Laufe der Zeit werden wir mehr Fälle in China haben und auch Todesfälle gemeldet bekommen. Außerdem haben mir meine Mitarbeiter gesagt, dass es zuvor Fehlinformationen und einen gewissen Glauben gegeben hat. Die Menschen glauben: ‚Das ist ein von Menschenhand geschaffenes Virus‘, also gibt es einige Verstöße gegen die Menschenrechte… Das ist auf diese Fehlinformationen zurückzuführen.

Andere stimmten der Notwendigkeit einer Zensur in den sozialen Medien zu, wenn es um die Verbreitung von „Desinformationen“ über die Pandemie oder über Impfstoffe und Impfschäden geht, ohne Rücksicht auf die Quelle. Die Idee war, alle Informationen zu entfernen, die nicht mit den Mandaten und Vorstellungen der Regierung übereinstimmten. Kevin McAleese, Kommunikationsbeauftragter eines von Gates finanzierten Landwirtschaftsprojekts, sagte:

Mir ist klar, dass die Länder große Anstrengungen unternehmen müssen, um sowohl Fehlinformationen als auch Desinformationen zu kontrollieren, … wenn die Lösung darin besteht, den Zugang zu Informationen zu kontrollieren und einzuschränken, dann halte ich das für die richtige Entscheidung.

Während des anschließenden Gesprächs antwortete Tom Inglesby, Direktor des Johns Hopkins Center for Health Security: „Glauben Sie, dass die Regierungen in diesem Fall an einem Punkt angelangt sind, an dem sie von den Unternehmen der sozialen Medien verlangen müssen, auf eine bestimmte Art und Weise zu arbeiten“?

Bei jedem Schritt der Simulation waren sich die globalen „Experten“ einig, dass eine Informationszensur durch Medienplattformen notwendig wäre, um den Fluss der „richtigen Informationen“ zu kontrollieren, damit die Menschen dem Führer bereitwillig folgen.

Das Interessante an der Niederschrift von Ereignis 201 ist, dass das, was geplant und mitgeteilt wurde, dem, was seit Januar 2020 passiert ist, erschreckend nahe kommt. Es mag ein Zufall gewesen sein, dass ein oder zwei wichtige Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorhergesagt wurden, aber es scheint, dass die Gruppe entweder phänomenal prophetisch war oder dass sie die Entscheidungen und Ereignisse des Jahres 2020 hinter den Kulissen beeinflusst hat.

Die Botschaft des Impfstoffs als Auslöser für Maßnahmen

Von außen betrachtet war die treibende Kraft hinter den wirtschaftlich verheerenden Abriegelungen, der Entwicklung von Impfstoffen im Warp-Tempo, der Bevölkerungskontrolle und den Überwachungsstrategien die „Abflachung der Kurve“ und die Senkung der Todesrate von SARS-CoV-2. Doch wie ich und andere dargelegt haben, zeigt sich bei der Analyse dieser Strategien, dass mehr dahintersteckt, als es den Anschein hat.

Im Juli 2020 kündigte die Universität Yale eine Studie über die Auslösewörter und -sätze an, die mit höherer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass eine ansonsten individualistische Gesellschaft stillschweigend Mandate (keine Gesetze) zur Verhaltenskontrolle befolgt. Es wurde angenommen, dass die getesteten Ausdrücke am erfolgreichsten sind, wenn sie Gefühle über Gesundheit, Hilfe für andere und Angst vermitteln.

Die Hoffnung war, das Verhalten so zu manipulieren, dass das Risiko von Aufständen und Unruhen durch die Regierung gesenkt wird. Die Studie wurde von der Universität Yale mit 4.000 Teilnehmern durchgeführt, die nach dem Zufallsprinzip eine von 12 verschiedenen Botschaften erhielten. Nach der Botschaft wurden sie dann ausgewertet, um „die angegebene Bereitschaft, sich einen COVID-19-Impfstoff zu besorgen, drei und sechs Monate nach dessen Verfügbarkeit zu vergleichen“.

Das Hauptergebnis der Studie bestand darin, die richtige Kombination von Sätzen und Botschaften zu finden, die die Anzahl der Personen, die sich impfen lassen, erhöhen würde. Die Studie begann am 3. Juli 2020, und der letzte Teilnehmer wurde bis zum 8. Juli 2020 getestet. Bis heute wurden die Ergebnisse der Studie nicht veröffentlicht.

Der Präsident der USA kündigte im Juli 2020 eine „überwältigende“ Impfkampagne für November 2020 an. Im Dezember 2020 veröffentlichten die National Institutes of Health eine COVID-19-Impfmitteilung, in der verhaltens- und sozialwissenschaftliche Maßnahmen empfohlen werden, die das Zögern bei der Impfung verringern und die Zahl der Geimpften erhöhen könnten, darunter:

  • Das Akzeptieren einer Impfung als soziale Norm, einschließlich „Werbekampagnen, die den Gruppenzwang zur Impfung erhöhen“.
  • Diejenigen, die sich impfen lassen, werden ermutigt, ihre positiven Erfahrungen in den sozialen Medien zu teilen.
  • Eine Person dazu bewegen, den Impfstoff zu akzeptieren, indem man es bequem und einfach macht, elektronische Portale zum Versenden von Nachrichten nutzt und Wettbewerbe, Spiele und Anreize einsetzt, um Verhaltensänderungen zu fördern.
  • Bewertung der Werte der Zielgruppe und anschließende Einbettung dieser Werte in Impfbotschaften. Beispiele hierfür sind der Schutz der Gemeinschaft, der Wunsch, zu normalen Aktivitäten zurückzukehren, oder die Gleichstellung und soziale Gerechtigkeit durch den Schutz gefährdeter Menschen.

Mit anderen Worten: Viele der Botschaften, die Sie in den Medien und in der Arztpraxis gesehen haben, sollen Emotionen auslösen, die Sie dazu bringen, sich impfen zu lassen. Die gleichen Druckmittel werden in den Medien nicht routinemäßig für einige der gängigeren Impfungen für Erwachsene eingesetzt, wie Pneumokokken-, Tetanus-, Hepatitis- oder Gürtelroseimpfungen.

Es ist an der Zeit, mit einer Stimme zu sprechen und für die Freiheit zu kämpfen

Wie ich schon früher geschrieben habe, wird das, was wir als Gesellschaft verlieren, wenn wir uns diesen Vorschriften und Kontrollen beugen, exponentiell schwieriger zurückzubekommen sein. Eine der Freiheiten, die wir aufgeben, besteht darin, dass wir zulassen, dass unsere Gedanken und Überzeugungen in den sozialen Medien zensiert werden, ohne dass wir uns dagegen wehren.

Es ist wichtig, die verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, und doch scheinen viele bereit zu sein, einfach aufzugeben. Obwohl die Regierung die Pflicht hat, die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Bürger zu schützen, muss dies gegen den Verlust von Bürgerrechten und Freiheiten abgewogen werden.

Wir befinden uns derzeit in einem Kampf zwischen Freiheit und Tyrannei. So haben beispielsweise mehrere Studien gezeigt, dass langfristige Abriegelungen eindeutig nicht im Interesse der Öffentlichkeit sind. Stattdessen kommen sie einem Missbrauch gleich. Und doch haben sich viele an diese Vorschriften gehalten, die keine Gesetze waren.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die überwiegende Mehrheit der Informationen, die Sie in den Mainstream-Medien konsumieren, sorgfältig konzipierte Propaganda ist, die auf der Grundlage von fast zwei Jahrzehnten von Ihnen gesammelter persönlicher Daten erstellt worden ist.

Obwohl die Universität Yale die Studie mit 4.000 Teilnehmern für eine COVID-19-Botschaftskampagne durchgeführt hat, wurden diese Daten durch Ihre Nutzung der sozialen Medien gesammelt und zusammengestellt.

Wie ich in vielen früheren Artikeln sorgfältig dargelegt habe, wird dieser Plan zu einem fortschreitenden Verlust Ihrer Freiheit und Ungebundenheit führen, der schließlich in Tyrannei und Sklaverei mündet. Es ist von entscheidender Bedeutung, wachsam zu sein und nach der Wahrheit zu suchen, damit Sie verstehen, wie Sie zwischen Fakten und einer fiktiven Erzählung unterscheiden können, die Ihnen Befreiung verspricht, Sie aber letztendlich versklavt.

Mein neuestes Buch, „Die Wahrheit über COVID-19“, ist jetzt ein Bestseller bei Amazon, USA Today und dem Wall Street Journal. Darin untersuche ich die Ursprünge des Virus und zeige, wie die Elite ihn benutzt hat, um Ihre persönliche Freiheit langsam zu untergraben. Darüber hinaus zeige ich Ihnen, wie Sie sich vor der Krankheit schützen können und was Sie tun können, um sich gegen die technokratischen Oberherren zu wehren.

Das Buch geht ausführlich auf die Pandemie-Profiteure ein. Ich bin zwar nicht begeistert von der Zusammenarbeit mit Amazon, aber indem wir das Buch auf der Plattform von Amazon – einem der größten Tech-Unternehmen, das von dieser globalen Pandemie profitiert – nach oben pushen, nutzen wir es, um auf diese Profiteure aufmerksam zu machen.

Quellen:

Quelle: How Bill Gates Premeditated COVID Vaccine Injury Censorship

ergänzend Ich hatte es ja schon in meinem Beitrag – Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden – angekündigt Neue Beweise und eidesstattliche Erklärung von Prof. Luc A. Montagnier, wurden dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt Aufgrund der zahlreichen neuen Beweise und Informationen, die in den letzten Monaten ans Licht gekommen sind, wurde beim Internationalen Strafgerichtshof eine neue Klage eingereicht. Die … Weiterlesen

Um 84 Milliarden Euro haben die sieben reichsten Familien Deutschlands ihr Vermögen seit Beginn der Krise vergrößert.

Impfnachweis – Impfschein reloaded Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen.
Die Bundesregierung plant für diesen Herbst die Einführung einer Impfnachweis- und Testpflicht auch für den Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel. Das berichtet das Burda-Magazin Focus. Ohne entsprechende Impf- oder Testnachweise soll das Betreten der Geschäfte und anderer geschlossener Räume nach einem ersten Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums nicht mehr möglich sein. Im Artikel heißt es: „Egal ob bei Ikea, H&M, Deichmann oder bei Aldi Süd, Aldi Nord, Lidl oder Rewe, laut Gesetzesentwurf soll die Nachweis- und Testpflicht für geschlossene Räume gelten.“

ergänzend zum Thema Impfen. Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit. Johannes 8:32 und ihr werdet die Wahrheit erkennen, und die Wahrheit wird euch frei machen! Kein unabhängiger Wissenschaftler darf die Impfstoff-Fläschchen, auf die verarbeiteten Inhaltsstoffe untersuchen lassen. Bedenke: Die Pharmaindustrie und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist an der Gesundheit der Menschen genauso gelegen, wie die Rüstungsindustrie am Weltfrieden interessiert ist. Am Ende werden es nicht die Impfverweigerer, sondern die Impfgeschädigten sein, welche neue Nürnberger Prozesse fordern und keine Gnade kennen werden.Visualisierung der größten Pharmaunternehmen der Welt

Einige der größten Pharmaunternehmen der Welt haben eine zentrale Rolle bei der COVID-19-Pandemie gespielt.

Es dürfte jedoch nicht überraschen, dass die Pandemie auch für viele Unternehmen des Gesundheitswesens von großem Nutzen war. Wie Anshool Deshmukh von Visual Capitalist feststellt, werden die 50 größten Pharmaunternehmen der Welt allein im Jahr 2020 immer noch einen Umsatz von satten 851 Milliarden Dollar erzielen.

In dieser Grafik, die Daten von Companies Market Cap verwendet, listen wir die größten Pharmaunternehmen der Welt nach Marktkapitalisierung auf. Zu beachten ist, dass diese Liste auch Gesundheitsunternehmen umfasst, die eng mit der Pharmaindustrie zusammenarbeiten, darunter Biotech-Unternehmen, Pharmahändler, klinische Labors usw.Zunächst sind hier die fünf größten Pharmaunternehmen der Welt nach Marktkapitalisierung aufgeführt

  1. Johnson & Johnson: Der Pharma- und Konsumgüterriese hat eine Marktkapitalisierung von 428,7 Milliarden Dollar. Das Unternehmen hat den dritten in den USA zugelassenen Impfstoff entwickelt und wurde 2021 in die TIME100-Liste der einflussreichsten Unternehmen aufgenommen.
  2. Roche: Der Schweizer Pharmariese ist führend in den Bereichen Onkologie, Immunologie, Infektionskrankheiten, Ophthalmologie und Neurowissenschaften. Im Jahr 2019 stieg der Umsatz des Pharmasegments von Roche um satte 16 % auf 53 Milliarden US-Dollar.
  3. Pfizer: Obwohl Pfizer der führende COVID-19-Impfstoffhersteller in Nordamerika ist, rutschte das Unternehmen in der Rangliste auf den dritten Platz ab. Das Unternehmen hat in letzter Zeit an Dynamik gewonnen, insbesondere im letzten Quartal, mit einem Umsatz von 19,0 Mrd. USD im 2. Quartal 2021, was ein operatives Wachstum von 86 % gegenüber 2020 bedeutet.
  4. Eli Lilly: Eli Lilly hat einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur Etablierung als führendes Unternehmen der Pharmaindustrie gemacht. Mit einer Marktkapitalisierung von 125 Mrd. USD im Jahr 2019 ist Eli Lilly auf einen aktuellen Wert von 214,9 Mrd. USD gestiegen, was einem deutlichen Wachstum von 72 % entspricht.
  5. Novartis: Das zweitgrößte Pharmaunternehmen aus der Schweiz, Novartis, ist seit rund 25 Jahren das Aushängeschild der Pharmabranche. Der Haupthersteller der bekanntesten Medikamente auf dem Markt erzielte im Jahr 2020 einen Umsatz von über 48 Milliarden US-Dollar, was einem Anstieg von 3 % gegenüber 2019 entspricht.

Nachfolgend sehen Sie, wie die größten Pharmaunternehmen der Welt im Vergleich zueinander abschneiden:Die größten Exporteure und Importeure von Arzneimitteln der Welt

Nach Angaben der Welthandelsorganisation (WTO) haben diese Länder im Jahr 2019 die meisten Arzneimittel exportiert:Im Gegensatz dazu sind hier die größten Importeure im gleichen Zeitraum aufgeführt.Diese Position ist für die USA, wo sechs der zehn größten Pharmaunternehmen der Welt ihren Hauptsitz haben, kaum überraschend. Außerdem entfallen auf die USA 45 % des Weltmarktes.

Die Zukunft der pharmazeutischen Unternehmen

Wenn uns die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie etwas gelehrt hat, dann, dass die Pharmaindustrie beim Aufbau einer patientenzentrierten Zukunft eine Schlüsselrolle spielt. Sie muss ständig neue Wege zur Anpassung von Medikamenten finden und gleichzeitig neue Hilfsmittel und Arzneimittel erforschen und entwickeln.

Indem sie disruptive Technologien wie 3D-gedruckte Medikamente, durch künstliche Intelligenz gesteuerte Therapien und Präventivmedizin einbeziehen und mit den Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, werden die Pharmaunternehmen von einer digitalen Revolution profitieren.

Außerdem werden die Schwellenländer in den kommenden Jahren einen größeren Einfluss auf den globalen Pharmamarkt haben. Auch wenn „Big Pharma“ weiterhin jedes Jahr riesige Gewinne einfährt, wird sich ihre Abhängigkeit von Ländern wie Brasilien und Indien in der Forschung und Arzneimittelproduktion in den kommenden Jahren erheblich auswirken.

Big-Pharma – vom Steuerzahler finanziertes Medikament gegen COVID zeigt das es nicht um Gesundheit geht

Merck preist die erste Tablette gegen Corona an. Die Herstellungskosten liegen bei knapp 18 Dollar, der Pharmakonzern will aber von der US-Regierung 700 Dollar.

Der Pharmakonzern hat für das Medikament Molnupiravir  eine Notzulassung in den USA eingereicht, nachdem eine vorzeitig beendete klinische Studie der Phase III zeigt, dass eine fünftägige Einnahme der antiviralen Tabletten – täglich 8 Tabletten – das Risiko bei gerade Corona-Infizierten um die Hälfte reduziert, ins Krankenhaus zu kommen oder zu sterben. Es handelt sich allerdings um leichte oder mäßige Infektionen.

Das Weiße Haus feierte das Medikament als Mittel zur Bekämpfung von Covid-19 an. Biden bestellte auch gleich 1,7 Millionen Pakete zu je 700 US-Dollar bei dem Pharmakonzern. Wie die Impfung soll auch diese Behandlung kostenlos sein.

Laut einer Analyse von Melissa Barber von der Harvard T. H. Chan School of Public Health und Dzintars Gotham vom King’s College Hospital in London liegen „die Herstellungskosten für Molnupiravir-Kapseln bei 1,74 US-Dollar pro Einheit oder 17,74 US-Dollar pro Fünf-Tage-Kur“.

„Unter Berücksichtigung von 10 % Gewinnspanne und Steuern in Indien ergibt sich ein geschätzter nachhaltiger Generikapreis von 1,96 US-Dollar pro Kapsel oder 19,99 US-Dollar pro Fünf-Tage-Kur“, so die Forscher.

Dean Baker, ein leitender Wirtschaftswissenschaftler am Center for Economic and Policy Research, stellte fest, dass der Preis von 712 US-Dollar pro Kur, den die US-Regierung für Molnupiravir zahlen soll, einem Aufschlag von etwa 4.000 % entspricht.

Setzt sich Merck durch, bringt das Medikament einen Milliardengewinn für den Pharmakonzern auf Kosten der Steuerzahler. Es zeigt doch wiedermal das es Big-Pharma um Geld und Macht geht.

ergänzend

Bill Gates: Bei der nächsten Pandemie werden wir gigantische mRNA-Fabriken haben

Der Milliardär Bill Gates glaubt nicht, dass die Pandemie bis Ende 2022 vorbei sein wird. Dies sagte er in einem Telefoninterview mit The Times of India. Jetzt, da die Welt weiß, dass sie für eine Pandemie anfällig ist, braucht es, „enorme Anstrengungen in der Forschung“ für neue Instrumente.

Er sagte auch, dass unbedingt mehr Fabriken gebaut werden müssen, damit in kurzer Zeit genügend Impfstoffe für die ganze Welt hergestellt werden könne. Er sagte, er arbeite mit dem deutschen Unternehmen BioNTech, an dem er natürlich auch beteiligt ist, an einem HIV-Impfstoff auf der Grundlage der mRNA-Technologie. „Wir haben einen Malaria-Impfstoff und wir glauben, dass wir einen Grippe-Impfstoff herstellen können, um die Grippe weltweit deutlich zu reduzieren“.

Gates sagte, einige Atemwegsviren müssen ganz ausgerottet werden, weil sie zu einer Form mutieren können, die „eine weitere Pandemie auslösen kann“. „Ich hoffe, dass alle Länder mehr Forschung in diesem Bereich betreiben werden“, sagte er.

Weiter ist er der Meinung, dass „die Welt nicht auf die Corona-Pandemie vorbereitet war“ und dass „Lehren daraus gezogen wurden müssen“. „Bei der nächsten Pandemie werden wir riesige mRNA-Fabriken in Indien und den übrigen Entwicklungsländern haben, um innerhalb von 100 Tagen Impfstoffe für alle herzustellen“, so Gates der an allen großen Pharma-Unternehmen beteiligt ist und auch die WHO mit Millionen unterstützt. Quelle: ‘For the next pandemic, we’ll have gigantic mRNA facto .. Read more at: http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/86223792.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst

ergänzend

Die ganze Impfnummer – Schaut einfach mal richtig hin, wie viel Geld in Richtung USA geflossen sind. Man muß nur, den Gestank des Geldes folgen und man kommt unweigerlich, zum stinkenden Misthaufen der Lüge  Covid 19 – US-Patent: US2020279585  In der Corona-Krise haben allein die Milliardäre der USA ihr Nettovermögen seit März 2020 um 1,1 Billionen US-Dollar erhöht. Dabei fällt vor allem eine Branche auf.

billzeckenWie hat sich die Welt seit Covid-19 verändert?
Nach Schätzungen der Weltbank schrumpfte die Weltwirtschaft im Jahr 2020 um 4,3 Prozent, wodurch Billionen von Dollar vernichtet wurden. Länder, die sich bereits in wirtschaftlicher Not befanden, versanken weiter in Schulden. Ein Bericht von Oxfam International schätzt, dass es mehr als ein Jahrzehnt dauern könnte, bis sich die ärmsten Menschen der Welt von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erholt haben.
Das Coronavirus hat die Armen überproportional getroffen. Zum ersten Mal seit 20 Jahren wird die weltweite Armut wahrscheinlich deutlich zunehmen. Die Weltbank schätzt, dass das Coronavirus zwischen 119 und 124 Millionen Menschen mehr in die extreme Armut getrieben hat. Damit steigt die Gesamtzahl der Menschen, die mit weniger als 1,90 Dollar pro Tag auskommen müssen, auf 730 Millionen, das sind etwa 10 Prozent der Weltbevölkerung.
Die Reichen wurden reicher
Ein Bericht der britischen Wohltätigkeitsorganisation Oxfam International besagt, dass die Pandemie Menschen, die in Armut leben, viel härter getroffen hat als die Reichen.
Um diese Einkommensungleichheit in die richtige Perspektive zu rücken, fand ein Bericht der Schweizer Bank UBS heraus, dass die reichsten Menschen der Welt ihr Vermögen zwischen März und Dezember 2020 um 3,9 Billionen Dollar steigern konnten. Die 10 reichsten Milliardäre steigerten ihr Vermögen in dieser Zeit um 540 Mrd. $.
Viele der reichsten Männer der Welt, darunter Elon Musk (USA), Zhong Shanshan (China) und Mukesh Ambani (Indien), konnten ihr Vermögen seit Ausrufung der Pandemie mehr als verdoppeln.
DIE 50 MILLIARDÄRE DES COVID-19
Die zehn größten Milliardäre im Gesundheitswesen, laut Forbes
1. Uğur Şahin, aus Deutschland – Nettowert: $4,2 Mrd.
2. Stéphane Bancel, aus Frankreich – Nettowert: $4,1Mrd.
3. Yuan Liping, von Kanada – Nettowert: $4.1billion
4. Hu Kun, aus China – Nettowert: $3,9 Mrd.
5. Carl Hansen, aus Kanada – Nettowert: $2,9 Mrd.
6. Timothy Springer, aus den USA – Nettowert: $2Mrd.
7. Sergio Stevanato, aus Italien – Nettowert: $1,8 Mrd.
8. Robert Langer, aus den USA – Nettowert: $1,5 Mrd.
9. Premchand Godha, aus Indien – Nettovermögen: $1,4 Mrd.
10. August Troendle, aus den USA – Nettovermögen: $1,3 Mrd.
Forbes berichtet von weiteren 40 neuen Milliardären aus der Gesundheitsbranche während der Pandemie 2020:
11. Li Juanquan & Familie, aus China – Nettowert: $7,9 Mrd.
12. Jian Jun, aus China – Nettowert: $4,4 Mrd.
13. Ye Xiaoping, von China – Nettovermögen: $4,2 Mrd.
14. Hao Hong, aus den USA – Nettowert: $3,4 Mrd.
15. Jin Lei, aus China – Nettowert: $3,2 Mrd.
16. Liu Fangyi, aus China – Nettowert: 3,2 Mrd. $
17. Lv Jianming, aus China – Nettowert: 3,1 Mrd. $
18. Gan Zhongru, aus China – Nettowert: $2,8 Mrd.
19. Weng Xianding, aus China – Nettowert: 2,8 Mrd. $
20. Chen Xiao Ying, aus China – Nettowert: $2,7 Mrd.
21. Xie Juhua & Familie, aus China – Nettowert: $2,6 Mrd.
22. Dai Lizhong, aus China – Nettowert: 2,5 Mrd. $
23. Miao Yongjun, aus China – Nettovermögen: 2,5 Mrd. $
24. Hu Gengxi & Familie, aus China – Nettowert: 2,3 Mrd. $
25. Li Zhibiao, aus China – Nettovermögen: 2,3 Mrd. $
26. Lin Zhixiong & Familie, aus China – Nettovermögen: $2,1 Mrd.
27. Alberto Siccardi & Familie, aus der Schweiz – Nettowert: $2,1 Mrd.
28. Gao Yi & Familie, aus China – Nettovermögen: $2billion
29. Lin Zhijun, aus China – Nettowert: $2Mrd.
30. Xie Liangzhi & Familie, aus China – Nettowert: 2 Mrd. $
31. Chen Baohua, aus China – Nettowert: $1,8 Mrd.
32. Zhu Yiwen & Familie, aus China – Nettowert: $1,8 Mrd.
33. Li Wenmei & Familie, aus China – Nettowert: $1,7Mrd.
34. Lin Jie & Familie, aus China – Nettowert: $1,7Mrd.
35. Liu Xiucai & Familie, aus den USA – Nettowert: $1,6Mrd.
36. Pu Zhongjie & Familie, aus China – Nettowert: $1,6Mrd.
37. Rao Wei & Familie, aus China – Nettowert: $1,6Mrd.
38. Ren Jinsheng & Familie, aus China – Nettovermögen: $1,6 Mrd.
39. Xiong Jun & Familie, aus China – Nettowert: $1,5 Mrd.
40. Yi Xianzhong & Familie, aus China – Nettowert: $1,5 Mrd.
41. Felix Baker, aus den USA – Nettovermögen: $1,4Mrd.
42. Julian Baker, aus den USA – Nettovermögen: $1,4 Mrd.
43. Rajendra Agarwal, aus Indien – Nettowert: $1,3 Mrd.
44. Banwarilal Bawri, aus Indien – Nettowert: $1,3 Mrd.
45. Girdharilal Bawri, von Indien – Nettovermögen: $1,3 Mrd.
46. Benedicte Find, von Dänemark – Nettovermögen: $1.3billion
47. Alan Miller & Familie, aus den USA – Nettovermögen: $1,3 Mrd.
48. Zhong Ming & Familie, aus China – Nettowert: $1,3 Mrd.
49. Yuan Jiandong & Familie, aus China – Nettowert: $1,1 Mrd.
50. Fan Minhua, aus China – Nettovermögen: 1,1 Mrd. $
=> „arme Millionäre“ Der Zentralrat der kriegsgeilen, verlogenen und verstohlenen Schmarotzer ist empört

Sie werden „ALLE“ und für ALLE Maßnahmen – haftbar gemacht werden. Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren nicht. Alle, die an den rechtswidrigen Maßnahmen mitgewirkt haben, werden sich verantworten müssen. Hier läuft ein unglaubliches Verbrechen der gegenwärtigen Machthaber. Wenn weltweit gesunde Menschen benachteiligt, unter Druck gesetzt und angefeindet werden, dann kann es … Weiterlesen

Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht Wenn Gewalt angewendet wird wegen des nicht Tragens von Masken, kann man sich vorstellen, was toleriert, wenn nicht sogar gefördert wird, wenn die Impfzertifikate ihre volle Wirkung entfalten Die Biden-Administration erwägt ernsthaft die Einführung eines Impfpass-Systems, das es ungeimpften Personen … Weiterlesen

Covidioten und die Impfanreize – sponsored by SPD 10 kleine Covidioten Da mich jemand gefragt hat –  Hier mal eine Begriffserklärung Covidioten. Man muß schon ziemlich abgehoben sein um berechtigte, demokratische Kritik, so abwertend zu stigmatisieren,  und neu zu definieren. Die spätrömische Dekadenz Esken, pflegt uns „Covidioten“ zu … Weiterlesen

Denn sie wissen was sie tun Da ist sie, die 3. totalitäre Diktatur auf deutschem Boden. Nach der nationalsozialistischen und einer kommunistischen hat sich nun eine totalitäre Gender, Gesundheits und Klima-Diktatur etabliert. Aus der Gesinnungs-Küche sogenannter demokratischer Parteien hervorgekrochen, setzt sie die Freiheitsrechte der Menschen in … Weiterlesen

Corona-Gipfel – Mehr Druck auf Ungeimpfte und die Impfpflicht durch die Hintertür Vorab mal, die Zahlen der Gesunden Menschen in Deutschland. Stand 01.08.2021  Das Lügengebäude hat schon starke Risse!!! Es brauch nur noch einen Hauch und es zerbröselt zu Sand. Die Masken fallen und spätestens jetzt für jeden sichtbar. Man muß kein … Weiterlesen

Die BRD Staatsknetenzecken leiden genauso notorisch an Vergeßlichkeit wie Politiker am zwanghaften Lügen. Wie konnte es damals zum Holocaust kommen? Weil zu viele Deutsche ihrer Regierung vertraut haben! Man muss die Menschen die sich der Politik widersetzen nur ordentlich unter Druck setzen, Stigmatisieren, ausgrenzen, bedrohen , bestrafen das hat schon vor 80 Jahren wunderbar funktioniert. Bis vor ein paar Jahre hätte ich mir nicht vorstellen können, was damals 33/45 passierte. Aber langsam begreife ich es. Der Ursprung lag bei IG Farben.  Wirf ab und zu einen Blick in die Vergangenheit, um schwere Fehler nicht zu … Weiterlesen

Thema Bundestagswahl 2021 Nur die allerdümmsten Kälber- wählen ihren Metzger selber! Ihr könnt in einem besetzten Land (keine) vom Besatzer angebotenen Volksparteien wählen. Sie dienen „ausnahmslos alle“ dem Besatzer. Was ist daran (so) schwer zu verstehen!? Die Wahlergebnisse stehen heute schon fest. Das … Weiterlesen

Die Geschichte wiederholt sich immer zweimal – das erste Mal als Tragödie, das zweite Mal als Farce Die Geschichte wiederholt sich: So zitierte einst Hegel schon – Wir lernen aus der Geschichte, dass wir überhaupt nichts lernen.Lernen wir tatsächlich nicht aus unseren Fehlern, sind wir daher gezwungen, sie immer und immer wieder neu zu begehen? Wenn man … Weiterlesen

ergänzend: Ich habe hier im Blog noch diverse Beiträge, zum Thema der Coronadiktatur gestellt

Das neue Jahr fängt ja gut an.
Berlin LIVE: Demonstrationen gegen Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestartet
Thema Coronavirus
Eine 93-jährige Holocaust-Überlebende nennt endlose Abriegelungen „schlimmer“ als Nazi-Deutschland
Die Folgen der Corona-Krise
Der Gefängnisplanet steht uns bevor – Der letzte Schritt wird die Verfolgung von nicht geimpften Personen sein so wie es jetzt mit Maskenverweigerer geschieht
Thema Corona-App
Thema Pandemie und Maskentheater
Ein paar Pandemie Analysen von meinem Germanenherz Blog
Nachtrag zum Thema Coronavirus und Impfpflicht
Bitte mal die Drucksache 17/12051 von 10.12.2012 lesen
Das erwartet Sie im Sommer 2021
ERNST WOLFF alarmiert vehement:“BEREITE DEINE FAMILIE VOR!“
Weil in den Impfstoffen nicht nur die schrecklichen Nebenwirkungen sind
Corona MASKENPFLICHT
Frisch aus der Presse: Pfizer-CEO Albert Bourla gibt zu, dass Israel das “Labor der Welt” ist.
Die Polizeigewalt der privaten Söldnertruppe Constellis gegen einfache Bürger die nur ihre Grundrechte einfordern, reisst nicht ab
Ausbau des Ermächtigungsgesetzes und Infektionsschutzgesetz § 28b geändert

 

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

Am 1. März tritt in Schleswig-Holstein eine veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. In der Verordnung hat die Landesregierung alle Maßnahmen zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Hier geben wir in einen Überblick, was erlaubt und was verboten ist. Die Verordnung ist bis zum 7. März gültig. Impfzwang durch die HintertürSchleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther bringt die Idee ins Spiel, Inlandsreisen jenen Bürgern zu ermöglichen, die mit einem Impfpass ihre Corona-Impfung nachweisen können. Bis dahin, werden weiter die Kinder und die Alten totgeimpft. Sie nennen es, an Corona verstorben. Daß, erfüllt den Straftatbestand des vorsätzlichen Massenmordes. Ich sage mal – Schleswig Holsteins Amtstuben müßen Weißfrei gemacht werden. Anders, bekommt ihr die diebischen, nazierten Plünderer, Kinderdiebe und Brunnenvergifter nicht wieder raus. Nicht nur Daniel Günther, sondern alle, aus der Nazistadt Kiel. Schleswig Holsteins und Sachsens MP Kretzschmer spricht öffentlich von Verschwörungstheorien und Lügen……es wird hier kein Impfpass gefordert…Ha Ha Ha – Das, liebe Leute, ist die 3. Welle! In den ersten beiden Monaten des Jahres 2021 starben laut RKI so viele alte Menschen wie im gesamten Jahr 2020. Zufall?! Hier mal die Sterbedaten vor und nach Beginn der Impfungen. Einfach mal drüber nachdenken. Warum Ältere jetzt doch mit AstraZeneca geimpft werden sollen. – Latein: Astra Zeneca – D e u t s c h: Sterne töten. Auch die Biontech, Moderna und Pfizer Impfstoffe sind tödlich – Die Covid19-Impfung tötet!

oh wie gut das keiner weissWenn nur 5% der Bevölkerung nicht mitmachen, ein Bußgeld kassieren und Widerspruch dagegen einlegen und es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, haben 4580 Richter mindestens 4.100000 Verfahren zu führen! Wie sollen 4580 Richter rund 4 Millionen oder viel mehr Verfahren führen? Dann muss jeder einzelne Richter 895 Verfahren führen, während dauernd neue dazukommen. Die Gerichte sind sowieso schon total überlastet! Merkt Ihr was? Und dann behaupten so viele, alleine könnte man nichts ausrichten? Doch, wir können das System lahm legen! Dann ist es vorbei!

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Schauen wir mal, was die weisungsgebundenen Spitzbuben in der Robe ohne Bindung an der Rechtswissenschaft und die Schleswig Holsteiner LandesreGIERung (der aufgepumpte Wasserkopf) ausgearbeitet haben. Ich habe Euch die pdf Datei der landesreGIERung hier mal aufgeklappt. Diese Politik hat jedes Maß verloren,sie halten sich nur noch mit Lug und Trug über Wasser

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) Ebenfalls auf der Wunschliste des Innenministeriums: Provider sollen für Staatstrojaner Datenströme umleiten und Ermittlern Zugang zu Servern erlauben…

Verkündet am 26. Februar 2021, in Kraft ab 1. März 2021
  • § 1 Grundsätze
  • § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
  • § 2a Mund-Nasen-Bedeckung
  • § 2b Alkoholverbot
  • § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
  • § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
  • § 5 Veranstaltungen
  • § 6 Versammlungen
  • § 7 Gaststätten
  • § 8 Einzelhandel
  • § 9 Dienstleistungen
  • § 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • § 11 Sport
  • § 12 Schulen und Hochschulen
  • § 12a Außerschulische Bildungsangebote
  • § 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
  • § 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
  • § 14a Krankenhäuser
  • § 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
  • § 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
  • § 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
  • § 17 Beherbergungsbetriebe
  • § 18 Personenverkehre
  • § 19 Kritische Infrastrukturen
  • § 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  • Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Februar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
    • A. Allgemein
    • B. Im Einzelnen
  • Unterzeichnete Corona-Bekämpfungsverordnung

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person; Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der jeweiligen Haushalte zählen dabei nicht mit,
  3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.

Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.

(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

  1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  4. bei der Nahrungsaufnahme;
  5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 2b Alkoholverbot

Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Innerhalb von Gaststätten gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5.

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.

(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.

Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen des § 28a Absatz 4 IfSG. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht

  1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
  2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
  3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
  4. für erforderliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Booten, wobei die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen hat;
  5. für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen von § 2 Absatz 4;
  6. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
  7. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien;
  8. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist und
  9. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6 Versammlungen

Nur die Lüge braucht diese Stütze – Zensur – was zeigt, welch ein Verbrechen dahinter steckt

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.

(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7 Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für

  1. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist;
  2. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
  3. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;
  4. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
  5. Autobahnraststätten und Autohöfe.

(1a) Für den Betrieb von Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
  4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
  5. der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.

In Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.

(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.

(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8 Einzelhandel

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(5) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege.

(1a) Bei Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Ist dies bei Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nicht möglich, haben Dienstleisterinnen und Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier zu tragen. Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige Tätigkeiten mit Körperkontakt ausführen, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit der Verkauf nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere

  1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,
  2. Museen, Archive und Bibliotheken,
  3. Kinos und Autokinos,
  4. Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos,
  5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und
  6. Sonnenstudios.

(2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen öffentliche Bibliotheken und Archive bestellte Medien ausgeben und ausgeliehene Medien zurücknehmen, sofern die Nutzerinnen und Nutzer hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe oder Rücknahme außerhalb geschlossener Räume erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der für die Besucherinnen und Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

§ 12 Schulen und Hochschulen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

  1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
  2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
  3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist.

Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts und in den Pausen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für

  1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
  2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
  3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
  4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den praktischen Fahrunterricht für berufsbezogene Ausbildungen sowie den praktischen und theoretischen Unterricht zum Erwerb der Grundqualifikation und Weiterbildung nach §§ 2 und 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), wenn sich beim Fahrunterricht im Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen befinden. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(5) Für die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume gilt Absatz 1 Satz 1 nicht; § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen – So, daß habt ihr Religionsvernatiker nun davon. Aus aktuellem Anlass der Corona Fuck Pandemie Maßnahmen ist der zum kreuze kriechende, nur noch in seinem Homeoffice erreichbar.  🙂 🙂 🙂 (1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Ausnahme von Trauergottesdiensten sind nur zulässig, wenn das Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben aus Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass höchstens 25 Personen teilnehmen.

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;
  2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
  3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. vor der Aufnahme ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen.

(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a Krankenhäuser

(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.

(3) Bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus haben die in Absatz 2 genannten Krankenhäuser, nach Feststellung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten freizuhalten. 15 Prozent sind durchgehend frei zu halten und weitere zehn Prozent innerhalb von 24 Stunden für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten verfügbar vorzuhalten.

(4) Soweit die Kapazitäten des Absatzes 3 für die stationäre Versorgung bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus nicht ausreichen und das für Gesundheit zuständige Ministerium dies feststellt, erhöhen die Krankenhäuser nach Absatz 2 ihre frei zu haltenden Intensivkapazitäten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung auf insgesamt 45 Prozent.

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
  2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug nur betreten, wenn sie über ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;
  5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern soll dies eine Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sein; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen;
  6. Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten, die von der Betreiberin oder vom Betreiber zu registrieren sind, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt;
  7. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummern 2 und 5 anzubieten.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend.

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 2 entsprechend; Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen ist. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.

(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummern 2, 5, 6 und 7 entsprechend.

§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII sind nur zulässig, soweit sie dem präventiven oder intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.

(2) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

(3) In Innen- und Außenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
  3. eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.

§ 18 Personenverkehre

(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.

(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19 Kritische Infrastrukturen

(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.

(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;
  3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;
  6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;
  7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;
  8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;
  9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;
  10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;
  11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;
  12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;
  13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;
  14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;
  15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;
  16. Bestattungswesen.

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

  1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;
  2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;
  2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;
  4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;
  5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält;
  6. entgegen
    a) § 5 Absatz 2 Nummer 4,
    b) § 6 Absatz 2 Satz 1,
    c) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1,
    d) § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
    e) § 9 Absatz 2,
    f) § 10 Absatz 4 Satz 2,
    g) § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 4,
    h) § 12a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2,
    i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,
    j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
    k) § 15a Absatz 2 Satz 1 oder
    l) § 17 Satz 1 Nummer 1,
    jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;
  7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;
  9. entgegen
    a) § 6 Absatz 2 Satz 5,
    b) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2,
    c) § 9 Absatz 2,
    d) § 10 Absatz 4 Satz 4,
    e) § 11 Absatz 4 Satz 5,
    f) § 12a Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 3,
    g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
    h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder
    i) § 17 Satz 1 Nummer 2,
    jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;
  10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;
  11. entgegen § 5 Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt;
  12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gaststätte betreibt;
  14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz mehr als einen Gast gleichzeitig eine Gaststätte betreten lässt;
  15. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht;
  16. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;
  17. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in Gaststätten alkoholhaltige Getränke ausschenkt;
  18. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen;
  19. entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;
  20. entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;
  21. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet hält;
  22. entgegen § 8 Absatz 2 Waren ausgibt;
  23. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;
  24. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  25. entgegen § 9 Absatz 1a Satz 1 oder 2 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt;
  26. entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  27. entgegen § 10 Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 7 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält;
  28. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt;
  29. entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt;
  30. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;
  31. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;
  32. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;
  33. entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt;
  34. entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.

(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;
  3. entgegen
    a) § 2a Absatz 2 Satz 1,
    b) § 7 Absatz 1a Satz 2,
    c) § 12a Absatz 2 Satz 3,
    d) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,
    jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;
  4. entgegen
    a) § 6 Absatz 1 Satz 2,
    b) § 8 Absatz 5 Satz 1,
    c) § 9 Absatz 1a Satz 1,
    d) § 12a Absatz 4 Satz 3,
    e) § 13 Absatz 1 Satz 4,
    f) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
    g) § 16 Absatz 3 Satz 1 oder
    h) § 18 Absatz 1 Satz 2,
    jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt;
  5. entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 26. Februar 2021

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Februar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:

A. Allgemein

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem mehrfach überarbeitet, neugefasst und geändert worden.

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat er festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt.

Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.

Mit der Anpassung der Verordnung am 14. Dezember 2020 wurde eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung bezweckt, um auf die sehr hohe Dynamik der Ausbreitung des Coronavirus zu reagieren.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 14. Dezember einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter Corona-Patienten stark belastet.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren, nicht jedoch es nachhaltig zu senken. Eine weiterhin hohe Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Besorgniserregend sind die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sind sehr alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus. Ähnlich wie damals zu Beginn der Pandemie hinsichtlich des Virus gibt es jetzt hinsichtlich der neuen Mutation noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften. Da die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass der jetzige Erkenntnisstand zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert, weil die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotenzial eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten würde. Deshalb gebietet es das Vorsorgeprinzip, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden.

Trotz der bisherigen Maßnahmen bewegt sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) – in nahezu allen Regionen Deutschlands und Schleswig-Holsteins auf nach wie vor hohem Niveau. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt.

In Schleswig-Holstein entwickelten sich sowohl die Zahlen der Neuinfektionen als auch die Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle seit Oktober stark ansteigend. Im November wurde dieser Anstieg gebremst; entsprechend zur bundesweiten Entwicklung zeigt sich ein Seitwärtstrend. Im Dezember sind die Zahlen allerdings stark angestiegen. Derzeit bewegen sich die Zahlen seitwärts mit leicht sinkender Tendenz. Nach dem aktuellen Datenstand vom 24. Februar 2021 haben in Schleswig-Holstein 6 Kreise und kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten (Stand 27. November 2020 waren es 5 Kreise und kreisfreie Städte). Eine kreisfreie Stadt hat die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Der höchste Inzidenzwert liegt aktuell bei 167,5 in der kreisfreien Stadt Flensburg. Die 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell bei 50,9.

Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 10 des Infektionsschutzgesetzes sind bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Satz 11 können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.

Bei der aktuellen Lage ist es erforderlich, die weiterhin bestehenden erheblichen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen aufrecht zu halten. Zugleich ist es möglich, aufgrund der leicht sinkenden Infektionszahlen erste Lockerungsschritte einzuleiten. Weitergehende Lockerungsschritte sind derzeit nicht zu rechtfertigen, da sich die Infektionszahlen trotz der bestehenden Maßnahmen weiterhin auf einem hohen Niveau bewegen.

Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind.

Die Landesregierung hat deshalb den Geltungszeitraum für diese Verordnung auf eine Woche begrenzt, um sehr zeitnah auf Änderungen in der Pandemiesituation reagieren und die erforderlichen Maßnahmen weiter anpassen zu können.

Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind Beschränkungen in nahezu allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen aufrechterhalten worden, die insgesamt zur Kontaktbeschränkung erforderlich sind. In einzelnen Bereichen erfolgen erste Lockerungsschritte. Geändert werden neben redaktionellen Anpassungen insbesondere § 8 (Einzelhandel), § 9 (Dienstleistungen), § 10 (Freizeiteinrichtungen, § 11 (Sport) und § 12a (außerschulische Bildungsangebote). Die aktuellen Änderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die am 2. November 2020 in Kraft getretenen und am 16. Dezember 2020 verschärften Beschränkungen teilweise gelockert werden.

Insgesamt sind die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet, das öffentliche Leben im Sinne eines umfassenden Lockdowns weitgehend herunter zu fahren. Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass die betroffenen Bereiche bereits jetzt umfassenden Regelungen durch diese Verordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus unterworfen sind (Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten etc.). Die Einschränkungen bezwecken nach wie vor eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung. Ohne solche Beschränkungen bestünde das Risiko, dass die Infiziertenzahlen exponentiell wachsen könnten. Dies würde unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, schnell und konsequent zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb weiterhin erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten bzw. gering zu halten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken bzw., soweit einzelne Gebiete diese Grenze noch nicht überschritten haben, den Anstieg der Infektionszahlen aufzuhalten.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, zum 1. März erste Lockerungsschritte einzuleiten. Dies ist aufgrund der leicht sinkenden Infektionszahlen möglich. Da eine gleichzeitige Öffnung in allen Bereichen epidemiologisch nicht gerechtfertigt werden kann, ist es notwendig, dass bei den Lockerungen zunächst einzelne Bereiche eher öffnen dürfen als andere. Bei der Auswahl der Lockerungsschritte wurde berücksichtigt, ob es für bestimmte Tätigkeiten und Dienstleistungen ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis gibt. Dies ist z.B. beim Erwerb von Pflanzen oder der Inanspruchnahme von Friseur- oder Nagelpflegedienstleistungen der Fall. In anderen Bereichen konnten Lockerungen normiert werden, wenn aufgrund der räumlichen Trennung von Personen oder einer Ausübung der Tätigkeit unter freiem Himmel die Infektionsgefahr minimiert ist. Dies gilt für die Öffnung von Außenbereichen von Zoos, Tierparks und Angelseen oder die Öffnung von Sportanlagen für das Sporttreiben allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.

Das aktuelle Ausbruchsgeschehen lässt sich nur mit einer generellen und systematischen Reduzierung der Kontakte eindämmen, wie dies bereits im Frühjahr 2020 erfolgreich durch ähnliche Maßnahmen erreicht werden konnte.

Auch eine räumliche Beschränkung der getroffenen Maßnahmen etwa auf die Gebiete, in denen die 7-Tage-Inzidenz bereits überschritten wurde, kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Die Infektionszahlen sind flächendeckend noch sehr hoch und lassen sich nicht lokalen Ausbruchsgeschehen zuordnen. Zudem könnte die Öffnung einzelner Bereiche (Freizeitangebote, Gastronomie, etc.) dazu führen, dass Personen aus Gebieten mit einer höheren Inzidenz zur Wahrnehmung der in ihrem Gebiet geschlossenen Angebote in Gebiete mit niedriger Inzidenz reisen.

Bei der Auswahl und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen verfolgte die Landesregierung bisher das Ziel, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als Kundinnen und Kunden überwiegend in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt werden. Aufgrund der aktuellen Dynamik des Ausbruchsgeschehens sind weitergehende Einschränkung erforderlich und angemessen.

Bei den Inhaberinnen und Inhabern der betroffenen Betriebe (Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Kulturtreibende etc.) wurde bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Umstand einbezogen, dass die Bundesregierung umfassende finanzielle Hilfe für die betroffenen Betriebe zur Verfügung stellt. Bei der Fortgeltung der Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass die finanziellen Hilfen fortgesetzt werden.

Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 25. Februar 2021) haben in Schleswig-Holstein 4,5 % der Bevölkerung eine Erstimpfung und 2,9% eine Zweitimpfung erhalten. Eine weitgehende Impfung des vulnerablen Teils der Bevölkerung ist damit noch nicht erreicht. Die Zahl der geimpften Personen hat noch keinen Einfluss auf die Ausbreitung der Pandemie.

Die Regelungen dieser Verordnung werden fortlaufend hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.

B. Im Einzelnen

Zu § 1 (Grundsätze)

Absatz 1 beschreibt den Zweck, den die Verordnung verfolgt. Um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie wirksam und zielgerichtet bekämpfen zu können, ist es notwendig, die Übertragung durch Verfolgung von Infektionswegen nachvollziehen zu können und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung des Coronavirus zu gewährleisten.

Absatz 2 erkennt an, dass die Verordnung durch ihre Ge- und Verbote freiheitsbeschränkend wirkt. Gleichzeitig stellt er klar, dass Pflicht und Zwang nur dort eingreifen sollen, wo dies unumgänglich erscheint. Wesentlich und vorrangig für die Umsetzung ist die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Zu § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen)

Die Vorschrift beinhaltet die allgemeinen Hygieneanforderungen und die notwendigen Kontaktbeschränkungen, die zur Bekämpfung des Virus von jedermann einzuhalten sind. Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich über Tröpfchen, die aus dem Nasen-Rachenraum abgegeben werden. Infizierte können bereits vor Symptombeginn ansteckend sein. Es wird davon ausgegangen, dass schon am Tag vor dem Symptombeginn eine hohe Ansteckungsfähigkeit besteht. Auch asymptomatische Personen können das Virus übertragen. Daher sind Schutzmaßnahmen nicht nur beim Auftreten von Symptomen geboten; derartige Maßnahmen sind vielmehr generell zu treffen.

Zu Absatz 1

Um das Risiko der Übertragung zu minimieren, sind daher im privaten und öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern und die Begrenzung von Kontakten die wesentlichen Maßnahmen. Der private Raum umfasst den privaten Wohnraum und das dazugehörige befriedete Besitztum (insbesondere den Garten). Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die nicht zum privaten Raum gehören. Entsprechend sind das diejenigen Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ort im Freien oder in geschlossenen Räumen befindet.

Das Abstandsgebot aus Absatz 1 ist einzuhalten, wo immer dies möglich ist. Angesichts der Vielfalt sozialer Situationen sind sehr unterschiedliche Ausnahmen denkbar. So können hilfs- oder betreuungsbedürftige Personen auf eine körperliche Unterstützung angewiesen sein oder der Weg zur Arbeitsstätte kann die Benutzung von übermäßig besetzten Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs erforderlich machen. Kann der Mindestabstand vorübergehend nicht eingehalten werden, ist er möglichst rasch wiederherzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit nicht von der Einhaltung des Abstandsgebots, es sei denn, eine Regelung in der Verordnung erlaubt dies ausdrücklich. Zu der Unterschreitung des Mindestabstands aus rechtlichen Gründen gehört beispielsweise die Tätigkeit der Polizei bei Benutzung ihrer Fahrzeuge. Auch Prüfungen stellen solchen rechtliche Ausnahmen dar.

Das Abstandsgebot gilt nach Nummer 2 nicht, wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen vermieden wird.

Nummer 3 bis 5 regeln weitere Ausnahmen vom Abstandsgebot. Die Unterschreitung des Mindestabstandes bei Zusammenkünften nach Nummer 3 und 4 gilt unabhängig von dem Ort des Treffens, gilt also für den privaten und öffentlichen Raum. Die Ausnahme nach Nummer 5 stellt den Gleichklang zu Zusammenkünften im privaten Raum her. Bei zulässigen Zusammenkünften im privaten Raum nach Absatz 4 gilt das Abstandgebot nicht.

Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Zu Absatz 2

Dies gilt auch für das Gebot aus Absatz 2, Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Auch hier hängt die Bestimmung dieses Minimums von den Umständen des Einzelfalls ab und bleibt letztlich in der Verantwortung der oder des Einzelnen. Allerdings sollte aus Gründen des Infektionsschutzes diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engsten Familienkreis beschränkt bleiben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist auf die Hinweise und Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen der Ministerien und Fachinstitutionen des Bundes (zum Beispiel Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, örtliche Gesundheitsbehörden pp.), die von jedermann beachtet werden sollen. Nach dieser Norm können auch Ministerien Empfehlungen veröffentlichen.

Zu Absatz 4

Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind nur noch mit Personen aus einem Hausstand und maximal einer weiteren Person zulässig. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Zusammenkunft stattfindet. So wäre es z. B. möglich, dass eine Person einen anderen Hausstand besucht. Umgekehrt darf der Hausstand auch die Person besuchen oder die Person und der Hausstand treffen sich im öffentlichen Raum. Bei getrennt lebenden Erziehungs- oder Umgangsberechtigten zählen die Kinder jeweils zu jedem der getrennten Haushalte, um hier Kontaktmöglichkeiten aufrecht erhalten zu können.

Soweit nur ein Hausstand betroffen ist, gibt es keine Obergrenze.

Mit dem Begriff „zu einem gemeinsamen privaten Zweck“ wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen.

Bei zulässigen Kontakten bleiben nach Nummer 2 Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus den betroffenen Haushalten unberücksichtigt.

Nummer 3 dient dazu, die Betreuung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen. Dabei können zu Betreuungszwecken zwei Haushalte zusammenkommen. Anders als in Ziffer 2 ist es hier nicht erforderlich, dass der zweite Haushalt auf eine Person begrenzt ist.

Nach Satz 3 sind notwendige Begleitpersonen für Personen mit Schwerbehinderung von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen, wenn im Ausweis für Menschen mit Schwerbehinderung nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), eines der Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl. eingetragen ist.

Zu § 2a (Mund-Nasen-Bedeckung)

Zu Absatz 1

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur, soweit dies in der Verordnung besonders angeordnet ist. Für diese Fälle regelt Absatz 1 die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung und die stets geltenden Ausnahmen. Als Mund-Nasen-Bedeckung kommt jeder Schutz in Betracht, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie. In Betracht kommen etwa aus Stoff genähte Masken, Schals, Tücher oder Schlauchschals. Dagegen reicht es nicht aus, Mund und Nase nur mit Hand oder Arm abzudecken. Auch die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus, um der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen.

Durchsichtige Schutzvorkehrungen aus Kunststoff, die meist an einem Stirnband befestigt sind und im Übrigen das Gesicht nicht berühren, reichen ebenfalls nicht aus, da sie nur die Verbreitung von Tröpfchen vermindern; die Verbreitung von Aerosolen wird dadurch hingegen nicht ausreichend gehemmt. Eine Ausnahme gilt für Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, dürfen dennoch freiwillig zum Infektionsschutz Visiere verwenden. Dies gilt auch für alle anderen Personen in Situationen, in denen eine Maskenpflicht nicht besteht.

Die Mund-Nasen-Bedeckung bedarf keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken oder ein Mund-Nasen-Schutz, soweit dies nicht nach Absatz 1a vorgeschrieben ist. Die Trägerin oder der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen bedeckt bleiben. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.

Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

An einen Nachweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung der oder des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Die Landesregierung behält sich vor, in einer der nächsten Anpassungen der Verordnung strengere Anforderungen an den Nachweis der Befreiung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu formulieren. Hier kommt insbesondere das Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung in Betracht.

Dieses müsste dann erkennen lassen, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und die- oder derjenige, die oder der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes wäre dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.

Zu Absatz 1a

In bestimmten Situationen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich, die einen besseren Schutz vor der Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen bieten als einfache Bedeckungen nach Absatz 1. Dabei handelt es sich insbesondere um Situationen wie im Einzelhandel oder in Verkehrsmitteln, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes typischerweise nicht jederzeit möglich ist.

Als qualifizierte Masken sind zulässig:

  • medizinische Masken nach der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC: 2019,
  • mit medizinischen Masken vergleichbare Masken, d.h. industriell hergestellte Masken aus mehrlagigem Vlies, die eine ähnliche Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen,
  • partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil folgender Klassen:
    – FFP 2 und FFP3 nach der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
    – N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84,
    – KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.
    – P2 nach dem australisch-neuseeländischen Standard AS/NZ 1716:2012,
    – DS2 nach dem japanischen Standard JMHLW-Notification 214,2018 und
    – KF94 nach dem koreanischen Standard 1st Class KMOEL-2017-64.

Im Übrigen gelten die Vorgaben des Absatzes 1 und damit auch die Ausnahmen für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Zu Absatz 2

Eine Maskenpflicht ist nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen sowie Bahnhöfen und Bahnhaltepunkten mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich.

Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte befinden, oder die angrenzende Parkzone. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.

Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder stark frequentierten Bushaltestellen vorkommen.

Die entsprechenden Bereiche werden durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Behörden – Gesundheitsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten – festgelegt. Die Allgemeinverfügung kann die Geltung zeitlich einschränken (z.B. Beschränkung auf Geschäftszeiten). Die betroffenen Bereiche sollen durch geeignete Beschilderung ausgewiesen werden.

Die Maskenpflicht gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger. Sie gilt daher nicht beim Fahren mit Fahrrädern, Tretrollern und anderen Ein- und Zweirädern, wohl aber beim Schieben solcher Fahrzeuge. Ausnahmen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten beim Rauchen und bei der Nahrungsaufnahme.

Zu Absatz 3

Für Bereiche, in denen typischerweise vermehrt mit Kontakten gerechnet werden muss, wird in Satz 1 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Soweit in anderen Vorschriften dieser Verordnung für besondere Kontexte bereits eine Maskenpflicht angeordnet ist, tritt die zusätzliche Maskenpflicht aus Satz 1 selbständig daneben; die Voraussetzungen und Ausnahmen sind jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen. Absatz 3 umfasst auch Behörden; die bisherige Sonderregelung in § 6a kann daher entfallen.

Satz 2 definiert Ausnahmen und Grenzen der Maskenpflicht, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.

Als feste Plätze im Sinne von Nummer 1 kommen sowohl Sitz- als auch Stehplätze von Beschäftigten, Kundinnen und Kunden in Betracht.

Unabhängig von diesen Pflichten werden zusätzliche Pflichten von Beschäftigten zum Tragen bestimmter Masken durch die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundes eingeführt.

Zu § 2b (Alkoholverbot)

Das Verbot des Konsums und des Ausschanks von Alkohol in der Öffentlichkeit dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Um nicht dem Gaststättenverbot in § 7 zu unterliegen, werden in Verkaufsständen die Getränke „to go“ angeboten, also zum Verzehr außer Haus. Dies führt dazu, dass sich in der Nähe der Verkaufsstände Menschen treffen, um dort gemeinsam alkoholhaltige Getränke zu konsumieren. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von Alkohol als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.

Zum Ausschank im Sinne dieser Vorschrift zählt nicht der Verkauf von geschlossenen Gebinden, deren Inhalt nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.

Das Ausschankverbot gilt nicht innerhalb von Gaststätten. Dort gibt es speziellere eigenständige Regelungen. Gaststätten dürfen dabei nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 öffnen; der Alkoholausschank ist zudem nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 beschränkt.

Zu § 3 (Allgemeine Pflichten bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen)

§ 3 regelt die allgemeinen Pflichten für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen nach § 5 sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen nach § 6.

Zu Absatz 1

Bei den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 geregelten Einrichtungen treten die dort normierten besonderen Anforderungen neben die allgemeinen Pflichten aus § 3 und ggf. den besonderen Anforderungen an die Hygiene aus § 4. Die Regelungen des § 2, die jeder einzuhalten hat, gelten demnach auch in den Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen.

Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird zudem in Satz 2 hingewiesen. Soweit nach diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kunden und/oder die Beschäftigten vorgegeben wird, sind diese einzuhalten.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 sollen die Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen beachtet werden, wozu auch die Ministerien gehören; dies entspricht § 2 Absatz 3. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist.

Soweit sich aus § 2 Pflichten für die Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergeben, hat die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die Pflichten eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.

Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fordert, dass in geschlossen Räumen Möglichkeiten für Besucherinnen und Besucher bestehen müssen, sich die Hände waschen oder desinfizieren zu können. Für die Verhinderung der Übertragbarkeit des Coronavirus ist die Handhygiene von elementarer Bedeutung. Die Übertragung der Infektion erfolgt über Sekrete des Respirationstraktes. Wenn die infektiösen Sekrete an die Hände gelangen, ist es möglich, dass über diese eine Übertragung stattfindet. Wichtig bleibt die Händehygiene, neben der Einhaltung im medizinischen Bereich, vor allem auch vor dem Verzehr von Lebensmitteln oder nach Kontakten zu Oberflächen im öffentlichen Raum. Zur Händehygiene gehören das Waschen der Hände mit Wasser und Seife, oder – falls dies örtlich bedingt nicht durchführbar ist – die Händedesinfektion. Beide Maßnahmen sind bei korrekter Durchführung wirksam. Die Hinweise der öffentlichen Stellen zur korrekten Umsetzung sind zu beachten. Außerhalb des medizinischen und pflegerischen Bereiches bietet eine Händedesinfektion in Situationen, wo die Hände auch gewaschen werden können, keinen Vorteil in Bezug auf die Inaktivierung von SARS-CoV-2. Sofern eine Händedesinfektion erfolgt, ist auf die Verwendung eines adäquaten Desinfektionsmittels zu achten.

Nummer 4 sieht die regelmäßige Reinigung von solchen Oberflächen vor, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, da die Umweltstabilität der Corona-Viren von den Umgebungsbedingungen abhängt. Zwar liegen Nachweise für eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich bislang nicht vor. Trotzdem ist es notwendig, auch in diesem Bereich jegliches Infektionsrisiko so weit als möglich zu minimieren. In öffentlichen Bereichen steht dabei die Reinigung der Oberflächen im Vordergrund. Sofern eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet wird, so soll diese generell als Wisch- (und nicht als Sprüh-) Desinfektion erfolgen. Besondere Bedeutung hat die Flächendesinfektion durch Wischdesinfektion in medizinischen Einrichtungen. Das gleiche gilt für die Sanitäranlagen, die ebenfalls regelmäßig gereinigt werden müssen.

Nach Nummer 5 sind Maßnahmen zur regelmäßigen Lüftung von Innenräumen notwendig, weil hier das Risiko einer Aerosolbildung besteht. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die sich länger in der Luft halten und die unter Umständen beim Sprechen freigesetzt werden können. Diese können potentiell Erreger übertragen. Daher ist das häufige Lüften, also die Frischluftzufuhr und der Luftaustausch in Innenräumen eine zentrale Maßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos.

Zu Absatz 3

Absatz 3 fördert die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen mit der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen und nach Nummer 3 im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch im Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Eine Checkliste wird auf den Seiten der Landesregierung vorgehalten. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 enthält besondere Vorgaben bei der Bereitstellung von Toiletten. Ansammlungen vor und in den sanitären Einrichtungen sind zu vermeiden, so dass die Verfügbarkeit sanitärer Einrichtungen auch ein limitierender Faktor für die zulässige Personenzahl und die Einhaltung der Abstandsregeln sein kann.

Zu § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)

§ 4 spezifiziert einige besondere Hygieneanforderungen, die über § 3 hinausgehen und nur dann zu beachten sind, wenn sie gezielt in anderen Vorschriften angeordnet werden. Bei diesen Einrichtungen und bei den Veranstaltungen bestehen erhöhe Risiken für eine Übertragbarkeit von Infektionserregern, die es insofern erforderlich machen, sich intensiver mit den Gefahren auseinanderzusetzen und im Anschluss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu gewährleisten.

Satz 2 regelt die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräumen und Wellnessbereichen. Dabei sind auch Einzelkabinen umfasst, die einen gemeinsamen Vorraum haben. Nicht umfasst sind Umkleidemöglichkeiten im Rahmen von Kleidungsgeschäften. Diese Umkleiden stellen keine Gemeinschaftseinrichtungen dar, sondern gehören zum Verkaufsraum.

Zu Absatz 1

In einem Hygienekonzept nach Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.

In Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 werden Vorgaben zum Mindestinhalt eines Hygienekonzepts gemacht. So sind insbesondere Maßnahmen zur Besucherzahl, zum Abstandsgebot, zur Lenkung von Besucherströmen, zur Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen und zum Lüften, möglichst mit frischer Luft, erforderlich. Auf die teilweisen Ausführungen zu § 3 wird verwiesen. Für die Besucherzahl gibt es keine feste Bezugsgröße wie zum Beispiel eine maximale Besucherzahl für eine bestimmte Fläche. Entscheidend sind hier die örtlichen Verhältnisse. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die einzelnen Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot einhalten können. Bei kleineren Einrichtungen, die aus einem oder wenigen Räumen bestehen, kann eine maximale Obergrenze von Besucherinnen und Besuchern festgeschrieben werden. Ist zu erwarten, dass die Besucherinnen und Besucher sich in bestimmten Räumen aufstauen könnten, kann die Beschränkung aber auch auf einzelne Räume bezogen werden. Zu dem Hygienekonzept gehört auch, die Wegeführung und die Nutzung von Flächen, Räumen oder Gegenständen so zu gestalten, dass die Einhaltung dieses Abstands möglich ist. Besucherströme können im Rahmen der Wegeführung durch Markierungen, Einbahnstraßenregelungen und gesonderte Zu- und Ausgänge gelenkt werden. In Abhängigkeit von der Größe der zur Verfügung stehenden Flächen und Räume müssen erforderlichenfalls Zutrittsbeschränkungen veranlasst und kontrolliert werden. Wo erforderlich, ist dies durch Terminvorgaben zu gewährleisten, um unkontrollierte Ansammlungen zu vermeiden.

Satz 5 stellt klar, dass damit keine Hygienepläne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gemeint sind. An ein Hygienekonzept sind weniger strenge Anforderungen zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Erhebung der notwendigen Kontaktdaten und deren datenschutzkonforme Aufbewahrung und Vernichtung. Ob die Daten schriftlich oder digital erhoben werden, gibt die Verordnung nicht vor. Durch die Nutzung digitaler Erhebungsverfahren, beispielsweise über datenschutzkonforme Apps, kann jedoch die Arbeit der Gesundheitsbehörden deutlich erleichtert werden. Die Kontaktdaten können dann auch digital durch die Verpflichteten übermittelt werden.

Die Erhebung von Kontaktdaten ist nur in den in der Verordnung geregelten Fällen verpflichtend. Es müssen nur die Daten angegeben werden, die vorhanden sind. Wenn also jemand keine E-Mail-Adresse besitzt, muss diese auch nicht angegeben werden; die Einrichtung kann dennoch genutzt werden. Soweit sich Besucherinnen oder Besucher weigern, Name und Anschrift anzugeben, sind sie vom Zugang auszuschließen.

Das Erhebungsdatum und die -uhrzeit sind neben der Einrichtung von Löschroutinen auch für die Nachverfolgbarkeit von Bedeutung. Der Speicherungszeitraum von 4 Wochen ist erforderlich, um eine effektive Rückverfolgbarkeit von Infektionen auch praktisch umsetzen zu können. Diese Frist ist auch angemessen, da vor dem Hintergrund der Inkubationszeit des Virus, des bis zum Behandlungsbeginn verstreichenden Zeitraums und der sodann erforderlichen Anordnung und Durchführung einer Testung ein erheblicher Teil der Speicherfrist bereits verstrichen sein kann, bevor das zuständige Gesundheitsamt Maßnahmen zur Rückverfolgung überhaupt einleiten kann. Eine kürzere Frist würde sodann die Rückverfolgbarkeit erheblich einschränken. Eine längere Frist ist vor dem Hintergrund des bisher bekannten Pandemieverlaufs nicht erforderlich.

Die Regelung zur Kontaktdatenerhebung in Absatz 2 wird durch § 28a Absatz 4 IfSG ergänzt, dessen Bestimmungen im Landesrecht nicht zu wiederholen sind. Danach haben die Verantwortlichen sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen (nach § 10 Gesundheitsdienstgesetz sind dies die Kreise und kreisfreien Städte) sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 IfSG erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

Nach Satz 5 sind Personen, die in Rahmen einer Erhebung nach dieser Verordnung Kontaktdaten angeben, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten stellt nach § 21 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer nach der Verordnung Kontaktdaten erhebt, muss auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung von Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die Einhaltung von Löschregeln nach Art. 17 DSGVO und die Erfüllung technisch-organisatorischer Anforderungen nach Art. 32 DSGVO.

Zu § 5 (Veranstaltungen)

Zu Absatz 1

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13). Der Veranstaltungsbegriff ist sehr weit gefasst: Dazu zählen unter anderem private Feiern aller Art, Unterrichtsformate, bestimmte Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen und Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals. Zusammenkünfte von 2 Personen stellen keine Veranstaltung dar.

Nach Absatz 1 sind grundsätzlich sämtliche Veranstaltungen untersagt, soweit nicht in Absatz 2 eine Ausnahme zugelassen ist.

Zugelassen wird auch die saisontypische Inbetriebnahme von Booten und die dafür erforderlichen Tätigkeiten wie der Transport aus dem Winterlager, das Kranen und Slippen sowie Maßnahmen zur Herstellung der Seetüchtigkeit. In den Hygienekonzepten ist darauf einzugehen, dass ansonsten größere Ansammlungen auf dem Bootsgelände vermieden werden und bei zu geringem Abstand eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Bei allen Arbeiten, die zwingend mehr als eine Person erfordern (z.B. das Kranen, Slippen, transportieren oder die Durchführung von bestimmten Reparaturen), ist eine Durchmischung der Gruppen mit anderen Gruppen durch geeignete Regelungen im Hygienekonzept auszuschließen. Wer Veranstalterin oder Veranstalter ist, richtet sich danach, wer jeweils Ort, Zeit und Zweck der Veranstaltung bestimmt. Das können etwa Segelvereine sein, die ihre Mitglieder zu einer gemeinsamen Aktion aufrufen und dabei ggf. sogar einen Kranführer stellen, oder private Bootseigner, die in eigener Verantwortung ihre Boote zu Wasser bringen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 normiert für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 sowie von den Vorgaben des § 3. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen.

Zu den ausgenommenen Veranstaltungen nach Nummer 1 zählen beispielsweise Übungen der Feuerwehren. Ebenfalls unter diese Ausnahme fallen Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Zu den beruflich oder dienstlich begründeten Zusammenkünften nach Nummer 2 gehören auch berufliche oder dienstliche Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden; sie werden daher vom allgemeinen Verbot außerschulischer Bildungsangebote aus § 12a nicht erfasst. Im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe gilt dies auch für durch Rechtsakt geregelte Weiterbildungen.

Ebenso zulässig bleiben unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen. Die allgemeinen Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sind ebenso einzuhalten wie die Hygienestandards in § 3.

Von Nummer 5 und 7 sind Veranstaltungen erfasst, die nach anderen Vorschriften der Verordnung zulässig sind. Beispiele sind private Zusammenkünfte, Wochenmärkte, religiöse Veranstaltungen oder Profisportveranstaltungen.

Zu § 6 (Versammlungen)

In Abgrenzung zu den allgemeinen Veranstaltungen, für die § 5 gilt, regelt § 6 die Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts.

Zu Absatz 1

Aufgrund der konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG für die freiheitlich demokratische Grundordnung bleiben Versammlungen weiterhin zulässig. Allerdings muss aufgrund des Infektionsgeschehens die grundsätzlich zulässige Teilnehmerzahl auf 100 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume begrenzt werden. Entsprechend dem Gesamtkonzept der Verordnung sind die grundlegenden Gebote aus § 2 Absatz 1 Satz 1 (Abstandsgebot) sowie gemäß § 3 Absatz 2 (allgemeine Anforderungen) zu gewährleisten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1a unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen verpflichtet. Angesichts ihrer herausragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung sollen Versammlungen auch weiterhin mit einer größeren Teilnehmerzahl zulässig sein können und nicht in gleichem Maße den strengen Kontaktbeschränkungen anderer Lebensbereiche unterworfen werden müssen. Um dies zu erreichen bedarf es aus Infektionsschutzgründen anderer, geeigneter Maßnahmen wie der Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung. Unter Berücksichtigung des kommunikativen Aspekts von Versammlungen sind Rednerinnen und Redner von dieser Pflicht befreit.

Zu Absatz 2

Auch bei Eilversammlungen ist es den Organisatorinnen und Organisatoren noch möglich, ein zumindest grundlegendes Hygienekonzept zu erstellen. Für sog. Spontanversammlungen, die sich aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bilden, wäre die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts jedoch eine verfassungsmäßig unzulässige Beschränkung, da sie faktisch unmöglich gemacht würden. Diese sind daher ausgenommen. Die praktische Bedeutung dieser Versammlungen ist jedoch gering.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden die zulässigen Versammlungen im Einzelfall beschränken, d.h. mit Auflagen versehen, oder gänzlich untersagen können, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung nicht zulassen. Zudem können die zuständigen Behörden Versammlungen, deren Teilnehmerzahl laut Anzeige über die in Absatz 1 genannte Teilnehmerzahl hinausgeht, genehmigen, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung einer Versammlung zulassen.

Zu § 7 (Gaststätten)

Zu Absatz 1

Gaststätten sind grundsätzlich nach Satz 1 zu schließen. Das gilt sowohl für den Gastraum im Gebäude selbst als auch im Außenbereich. Nur der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken ist zulässig.

Wegen der mit exponentieller Dynamik gestiegenen Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Personen bedarf es schnellstmöglich einer erheblichen Reduzierung von Kontakten. Ohne eine weit gefächerte Kontaktbeschränkung droht eine akute Gesundheitsnotlage und eine Überforderung des Gesundheitssystems. Hierzu dienen die zahlreichen Einschränkungen in dieser Verordnung bei Reisen, Freizeiteinrichtungen oder beispielsweise auch bei der Kontaktbeschränkung an sich. Nach Einschätzung des Verordnungsgebers gehören auch die Gaststätten zu den Betrieben, die es zu schließen gilt, um die Möglichkeit der Übertragung des Virus zu reduzieren. Der Betrieb von Gaststätten birgt ein hohes Übertragungsrisiko des Coronavirus, selbst wenn die Gäste mit Abstand zueinander sitzen und entsprechend dem geforderten Hygienekonzept die Gastwirtin oder der Gastwirt erhöhte Anforderungen an die Sicherheit für seine Beschäftigten und seine Gäste umzusetzen hat. Jede Bewegung innerhalb der Gaststätte, sei es durch neue Gäste, sei es durch anwesende Gäste oder sei es durch die Beschäftigten selbst, birgt die erhöhte Gefahr einer Übertragung. Aber auch der Weg zu und die Nutzung der Sanitäranlagen selbst stehen im besonderen Fokus bei der Übertragbarkeit des Virus. In der Vergangenheit hat es Infektionsherde in Gaststätten gegeben. Trotz des Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen wird die Maßnahme insgesamt als verhältnismäßig angesehen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung insgesamt aber auch insbesondere der besonders vulnerablen Gruppen überwiegt die wirtschaftlichen Einbußen, die dadurch für die betroffenen Branchen entstehen. Was eine Gaststätte ist, ergibt sich aus § 1 des Gaststättengesetzes.

Betriebskantinen, die gemäß § 25 GastG nur der Bewirtung der eigenen und auch als solcher namentlich bekannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen und wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, dürfen nach Satz 2 Nummer 1 weiterhin öffnen, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist, etwa bei Krankenhäusern. Die Erforderlichkeit der Versorgung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen, obliegt den Betrieben.

Der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken nach Satz 2 Nummer 2 wird zugelassen, weil eine Übertragung des Virus beim Außerhausverkauf geringer ist, sofern die Gäste beim Abholen der Speisen und Getränke Abstand halten. Dabei dürfen die Gäste die Gasträume nicht betreten. Tische und Stühle – (auch) im Außenbereich der Gaststätte – dürfen nicht für den Verzehr verwendet werden. Sie sind wegzuräumen oder für die Benutzung zu sperren. Wo der Gast seine Speisen oder Getränke verzehrt, ist ihm unbenommen, sofern es nicht in der Gaststätte erfolgt. In sogenannte Drive-In-Restaurants findet ein Außerhausverkauf statt. Beim Außerhausverkauf ist darauf zu achten, dass Personenansammlungen vermieden werden. Auch hier gilt es, das Abstandsgebot nach Absatz 1 einzuhalten. Ein Betreten der Gaststätte nur für den Abholenden zwecks Abholung der Speisen oder Getränke ist erlaubt.

Damit auch Gaststätten die Bewirtung übernehmen können und damit Cateringbetrieben gleichgestellt werden, dürfen sie in Satz 2 Nummer 3 nur insoweit geöffnet bleiben. Das gilt jedoch nur für solche wenigen Veranstaltungen, die nach § 5 – konkret nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 – zugelassen sind.

Beherbergungsbetriebe dürfen nach Satz 2 Nummer 4 für ihre Hausgäste – und nur für diese – Speisen und Getränke wie zum Frühstück oder Abendbrot anbieten. Mit dem Begriff Hausgäste wird im Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb klargestellt, dass nur die Beherbergungsgäste bewirtet werden können, die der Beherbergungsbetrieb nach § 17 noch beherbergen darf.

Für die Autobahnraststätten und Autohöfen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes gibt es nach Satz 2 Nummer 5 eine Ausnahmeregelung. Das dient dazu, dass den Kraftfahrern eine Grundversorgung zur Verfügung steht, die auch die Sanitärbereiche umfasst. So wird der Warentransport gewährleistet. Die Autobahnraststätten und Autohöfe sind für jedermann geöffnet.

Zu Absatz 1a

Satz 1 enthält besondere Voraussetzungen für diejenigen Gaststätten, die nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 noch Gäste bewirten dürfen. Hier bedarf es weiterhin eines Hygienekonzeptes und der Erhebung der Kontaktdaten. Ziffer 3 soll der Enthemmung durch übermäßigen Alkoholkonsum entgegenwirken. Nach Ziffer 4 muss das Hygienekonzept weiterhin dem Gesundheitsamt angezeigt werden, sofern beabsichtigt ist, gleichzeitig mehr als 50 Gäste zu bewirten. Ziffer 5 stellt klar, dass der Ausschank alkoholischer Getränke und sein Verzehr ab 21:00 Uhr innerhalb einer Gaststätte unzulässig ist. Das Verbot außerhalb einer Gaststätte ergibt sich bereits aus § 2b. Diese Regelung soll den Gästen einerseits ermöglichen, zum Verzehr des Abendessens ein Glas Wein oder Bier zu konsumieren. Dagegen soll der Verzehr ausschließlich von alkoholischen Getränken zu einer späteren Uhrzeit, z.B. das gemeinsame Trinken an der Hotelbar, verhindert werden.

Satz 2 und 3 regeln aufgrund des stark gestiegenen Infektionsgeschehens eine Maskenpflicht sowohl für Gäste als auch für das Bedienungspersonal im gesamten Bereich der Gaststätte, also Innen und Außenbereiche, Tresen- und Sanitärbereiche. Die Pflicht gilt demnach insbesondere beim Betreten und Verlassen der Gaststätte, beim Warten auf Zuweisung eines Platzes, bei der Bestellung am Tresen oder beim Gang zu und von den Sanitärräumen. Am Tisch ist die Maskenpflicht für Gäste nicht vorgesehen. Hier sitzen die Gäste längere Zeit an ihrem Platz. Ebenso wenig muss das Küchenpersonal außerhalb von Gasträumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gleiche gilt – insofern vergleichbar mit dem Einzelhandel –, wenn sich die Beschäftigten beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung von den Gästen schützen können. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung richten sich nach § 2a Absatz 1; damit sind insbesondere Masken mit Ausatemventil verboten.

Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene für jedermann, das Abstands- und Kontaktverbot nach § 2 und auch die allgemeinen Pflichten für Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 gelten im Übrigen für alle noch geöffneten Gaststätten.

Zu Absatz 2

Zwar darf nach Satz 2 Nummer 2 der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken erfolgen. Hiervon macht Absatz 2 wieder eine Einschränkung beim Verkauf von Alkohol. Dieser ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr am Folgetag verboten. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste wie beispielsweise Pizzaservice, die keine Gaststätten im Sinne von § 1 Gaststättengesetzes sein müssen. Beim Außerhausverkauf ist darauf zu achten, dass Personenansammlungen vermieden werden. Auch hier gilt es das Abstandsgebot nach Absatz 1 einzuhalten. Diese Regelung ist gleichlaufend mit den Regelungen des § 8 Absatz 3 für die Geschäfte des Einzelhandels.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verbietet die Öffnung von Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlicher Einrichtungen, in denen zu Vergnügungszwecken getanzt wird. Als Schank- oder Speisewirtschaft gemäß § 1 Gaststättengesetz dürfen sie unter den Bedingungen des § 7 agieren, d. h. ein Außerhausverkauf von Speisen und Getränken ist möglich. Der Alkoholverkauf ist ab 23.00 Uhr verboten.

Zu § 8 (Einzelhandel)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die speziellen Anforderungen für die Verkaufsstellen des Einzelhandels. Der Großhandel wird von § 8 nicht erfasst und ist zulässig. Wegen der stark steigenden Infektionszahlen müssen auch im Einzelhandel große Einschränkungen vorgenommen werden, um die Kontakte in einem größeren Umfang als bisher zu reduzieren. Wie in der Anfangsphase der Pandemie bleiben nur die für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Verkaufsstellen geöffnet. In diesen Verkaufsstellen ist auch eine Warenausgabe möglich. Banken Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons dürfen auch öffnen, sind jedoch keine Verkaufsstellen des Einzelhandels, sondern Dienstleistungen und daher gemäß § 9 als nicht körpernahe Dienstleistungen erlaubt. Auch Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten können gemäß § 9 öffnen. Der Verkauf von Fahrzeugen und Fahrrädern ist nur gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 zulässig. Auch Abhol- und Lieferdienste sind als Dienstleistungen zulässig. Auch eine Direktvermarktung von Lebensmitteln ist erlaubt. Unter anderem sind Baumärkte zu schließen.

Mit der Neufassung der Verordnung zum 1. März 2021 wurden die Verkaufsstellen des Einzelhandels, die öffnen dürfen, erweitert auf sämtliche Geschäfte für Pflanzen und Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten. Zu diesen Verkaufsstellen zählen unter anderem:

  • Gärtnereien (Einzelhandels-Gärtnereien);
  • Baumschulen (Einzelhandels- bzw. Garten-Baumschulen);
  • Gartencenter;
  • Friedhofsgärtnereien;
  • Blumenfachgeschäfte (Blumenläden, Floristik-Fachgeschäfte).

Die Einbeziehung der Gartenabteilungen von Baumärkten, sofern diese räumlich vom Sortiment im Übrigen abgetrennt sind, erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung. Es genügt dabei, wenn die Gartenabteilung einen nach dem Gesamtbild eigenständigen Bereich darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Pflanzenabteilung in einer separaten Räumlichkeit mit eigenständigen Zugang befindet. Diese Bereiche haben vielfach den Charakter eines eigenständigen Gartencenters.

Die Öffnung des Einzelhandels für Pflanzengeschäfte etc. erfolgt, weil für die Produkte, welche dort angeboten werden, ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis besteht und viele Pflanzen nur in einem bestimmten Zeitfenster angepflanzt werden können. Mit dem Beginn des Frühlings steigt bei vielen Menschen die Nachfrage nach Blumen oder Gartenarbeitsartikeln (z.B. Handschuhe und Blumenerde). Die leicht sinkenden Infektionszahlen rechtfertigen daher eine Öffnung des Einzelhandels für diesen Bereich.

Im Satz 3 wird festgelegt, wie im Falle von Mischsortimenten zu verfahren ist. Es kommt auf den Schwerpunkt des Sortiments für die Entscheidung an, ob die Verkaufsstellen geöffnet bleiben können. Bei einer Abgrenzung von erlaubten zu nicht erlaubten Sortimenten ist maßgeblich, welches überwiegt, mithin mehr als 50 % ausmacht. Die Abgrenzung ist anhand der Verkaufsfläche vorzunehmen. Abweichend kann die Betreiberin oder der Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt auch anhand von Sortiments- und Umsatzangaben nachweisen, dass die erlaubten Sortimentsanteile überwiegen. Ist insofern das Hauptsortiment erlaubt, darf das nicht erlaubte Nebensortiment mitverkauft werden. Es muss nicht abgedeckt werden. Dabei wird erwartet, dass keine Ausweitung der non-food-Produkte im Lebensmitteleinzelhandel über den bisherigen Umfang hinaus erfolgt. Mit der Regelung wird erreicht, dass bestimmte Produkte wie beispielsweise Zigaretten am Markt noch zu erlangen sind. Im umgekehrten Fall, wenn nur das Nebensortiment erlaubt ist, ist die Verkaufsstelle ganz zu schließen. Hierbei hilft es nicht, die nicht erlaubten Sortimentsteile abzudecken. Das führt nicht dazu, dass nun die Verkaufsstelle zu einer erlaubten Verkaufsstelle wird. Bei der Betrachtung ist das ursprüngliche Sortiment einzubeziehen. Ziel der Schließungen ist es, die Anzahl der Verkaufsstellen stark zu reduzieren. Dabei ist mittelbare Folge der Schließung von Verkaufsstellen, dass einzelne Produkte nicht mehr in allen Verkaufsstellen erworben werden können.

Gemäß Satz 4 bedarf es Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl von Kundinnen und Kunden in den Geschäften. Die Steuerung erfolgt über die Kundenzahl pro Quadratmeter. Einzig für Lebensmittelgeschäfte gibt es eine Ausnahme. In diesem wichtigen Bereich sollen Warteschlangen vermieden werden, die möglicherweise psychologisch ein übertriebenes Einkaufsbedürfnis (sog. Hamstern) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hervorrufen könnte. Überwiegend besteht ein Sortiment aus Lebensmitteln, wenn es über 50 % des Sortiments ausmacht. Bei der Berechnung der Verkaufsflächen wird sich an der baurechtlichen Rechtsprechung zu Verkaufsflächen im Zusammenhang mit der Großflächigkeit eines Handelsbetriebes im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baunutzungsverordnung angelehnt.

Zu Absatz 2

Die bloße Ausgabe von im Fernabsatz – etwa im Internet oder per Telefon – verbindlich gekauften Waren ist auch bei Verkaufsstellen gemäß Nummer 1 möglich, die ansonsten schließen müssen. Auch die Bezahlung kann anlässlich der Abholung erfolgen, da sie nicht zum Abschluss des Kaufvertrags gehört, sondern zu dessen Erfüllung. Eine Warenausgabe innerhalb geschlossener Räume darf nur erfolgen, wenn sie jeweils nur von einer Kundin oder einem Kunden betreten werden. Im Übrigen gilt Absatz 5, wonach auch vor und in Warenausgabestellen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ansammlungen von Kundinnen und Kunden darf es nicht geben; auch im Rahmen einer Warenausgabe gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1. Auch eine Auslieferung der Ware ist zugelassen.

Zu Absatz 3

Darüber hinaus müssen Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen. Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern.

Satz 3 regelt das Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr am Folgetag. Mit dem Genuss von Alkohol gehen besondere Gefahren einher. Seine enthemmende Wirkung führt häufig in Gruppen zu einer Unterschreitung des Abstandsgebotes und der Nichteinhaltung von Hygieneregeln. Dies soll aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens in der Nacht soweit wie möglich zumindest von gewerblicher Seite unterbunden werden. Wie auch beim Außerhausverkaufsverbot bei Gaststätten gemäß § 7 dürfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte keinen Alkohol in der Nacht verkaufen. Unzulässig ist auch die Ausgabe von Alkohol nach 23 Uhr, wenn er bereits vor 23 Uhr im Fernabsatz verkauft worden ist (z.B. durch „click and collect„).

Zu Absatz 4

Weil in Einkaufszentren und Outlet-Centern Geschäfte konzentriert vorhanden sind, bedarf es in Absatz 4 besonderer zusätzlicher Regelungen für deren Betreiberinnen und Betreiber, damit auch steuernd in die Flächen vor den einzelnen Geschäften eingegriffen wird. Hierzu müssen die Betreiberinnen und Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorlegen und sich genehmigen lassen, bevor das Einkaufszentrum oder das Outlet-Center betrieben werden darf. Ihre Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 3. In den Einkaufszentren oder im Outlet-Center dürfen nur solche Verkaufsstellen öffnen, die gemäß Absatz 1 öffnen können.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Das Ausweiten der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um dem aktuellen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, gilt diese Pflicht nicht. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese gilt auch vor den Verkaufs- und Warenausgabenstellen und deren Parkplätze. Damit ist der unmittelbare Nahbereich der Eingänge gemeint.

Näheres zu der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a Absatz 1a. Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Absatz 1 Satz 5 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zu § 9 (Dienstleistungen)

§ 9 gilt für Dienstleistungen, die von Dienstleisterinnen und Dienstleistern, Handwerkerinnen und Handwerkern, Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern erbracht werden. In der Überschrift wird der Oberbegriff „Dienstleistungen“ verwendet. Inhaltlich ist damit keine Veränderung zur früheren Überschrift „Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker“ verbunden.

Zu Absatz 1

Die Erbringung von Dienstleistungen ohne Körperkontakt ist zulässig. Bei diesen eher sachbezogenen Leistungen wie denen eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister üben die Tätigkeit ohne die Zuarbeit der Kundinnen und Kunden aus. Für diese Tätigkeiten gelten nur die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 2 und § 3.

Die Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt ist grundsätzlich unzulässig. Bei diesen eher personenbezogenen Leistungen geht der unmittelbare Kundenkontakt mit stark erhöhten Risiken einer Übertragbarkeit des Coronavirus einher, insbesondere weil sie innerhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeführt werden. Vom Verbot betroffen sind folglich beispielsweise kosmetische Leistungen, Tätowierungen und Massagen.

Ausnahmen sind vorgesehen, soweit sie notwendig sind. Das betrifft die medizinisch bedingten Dienstleistungen, die von den Gesundheits- und Heilberufen sowie den Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern wie Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker ausgeführt werden. Auch die Fußpflege, die im Rahmen der Podologie erfolgt, ist eine medizinisch notwendige Dienstleistung. Massagestudios müssen schließen, es sei denn, sie sind physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes tätig. Medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch solche, die zur Verhinderung von Verletzungen im Zusammenhang mit künstlichen Nägeln oder Piercings erfolgen.

Pflegerisch notwendige Dienstleistungen sind ebenfalls zulässig. Gemeint sind solche Dienstleistungen, die erfolgen müssen, weil Personen aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit die Tätigkeiten nicht selbst durchführen können.

Beim Verbot körpernaher Dienstleistungen sind bestimmte Dienstleistungen ausgenommen, für die ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Erlaubt sind insbesondere die Friseurdienstleistungen, also konkret das Haare- und Bartschneiden. Die Friseurdienstleistungen gehören zur elementaren Körperhygiene, mithin zu den Grundbedürfnissen eines Menschen. Ihre besondere Bedeutung ergibt sich nicht zuletzt aus den Vorschriften über den Regelbedarf des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2020, 3 MR 60/20, Rn. 49 – juris). Gleiches gilt für Dienstleistungen der Nagelpflege. Auch bei diesen Dienstleistungen besteht – insbesondere nach einem längeren Lockdown – ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis. Im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen wie z.B. der Kosmetik besteht die Besonderheit, dass die Kundinnen und Kunden Haareschneiden und Nagelpflege nur eingeschränkt selbst durchführen können. Im Vergleich zur Tätowierung ist die Nagelpflege nicht aufschiebbar, sondern es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung der Körperpflege. Eine Tätowierung stellt dagegen in der Regel eine einmalige Verschönerung des Körpers dar, bei der es eher zumutbar ist, wenn das Stechen eines Tattoos sich ein wenig verzögert.

Der Begriff der Nagelpflege ist dabei weit auszulegen. Erlaubt sind alle Tätigkeiten, die zur Pflege an Nägeln durchgeführt werden. Dabei muss die Tätigkeit nicht in einem Nagelstudio durchgeführt werden. Auch andere Einrichtungen, welche Nagelpflege anbieten, dürfen diese Dienstleistung ausführen.

Angesichts der sich verbesserten infektiologischen Situation ist es nach Einschätzung des Verordnungsgebers daher nach Abwägung möglich, die genannten Dienstleistungen wieder zuzulassen, und zwar unter strengen Hygieneauflagen gemäß Absatz 1a und den Anforderungen nach Absatz 2.

Zu Absatz 1a

Bei allen körpernahen Dienstleistungen müssen sowohl die Dienstleisterinnen und Dienstleister als auch die Kundinnen und Kunden zumindest eine medizinische Maske oder eine vergleichbare Maske gemäß § 2 Absatz 1a tragen.

Darüber hinaus haben die Dienstleisterinnen oder die Dienstleister bei Tätigkeiten am Gesicht eine höherwertige Maske und ein Gesichtsvisier zu tragen. Diese FFP2- und vergleichbare Masken dürfen kein Ausatemventil haben. In diesem Fall muss die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1a tragen. Dieser erhöhte Schutz ist notwendig, weil in dem Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt eine hohe abstrakte Gefahr für das Übertragungsrisiko des Coronavirus besteht. Je länger der Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt dabei andauert, desto stärker steigt die Gefahr für eine Übertragung. Kennzeichnend für das SARS-CoV-2 Coronavirus ist nämlich seine Verbreitung über Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen besonders übertragen werden.

Die Anforderungen nach Satz 1 und Satz 2 gelten nach Satz 4 nicht in den Fällen, in denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei der Kundin oder beim Kunden eine fachgerechte Ausführung der erbetenen Tätigkeit nicht erfolgen kann. Beispielsweise kann es notwendig sein, dass eine hörgeschädigte Kundin oder ein hörgeschädigter Kunde das Lippenbild der Hörakustikerin oder des Hörakustikers sehen muss. Hier bedarf es jedoch annähernd ähnlich effektiver Schutzmaßnahmen.

Besondere Regelungen für die Gesundheits- und Heilberufe sind in dieser Verordnung nicht notwendig. Die Vorgaben ergeben sich bereits aus deren eigenen Regularien.

Zu Absatz 2

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die zulässige Tätigkeiten mit Körperkontakt ausüben, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift betrifft das Verhältnis zum generellen Verbot von Verkaufsstellen des Einzelhandels in § 8 Absatz 1 Satz 1. Dieses Verbot soll für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe nicht gelten, wenn sie zwar Waren verkaufen, der Umfang des Verkaufs gegenüber der Dienstleistungstätigkeit aber von untergeordneter Bedeutung ist. Optikerinnen und Optiker oder Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker werden beispielsweise von dieser Norm erfasst.

Zu Absatz 4

Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt werden weiterhin untersagt. Es bedarf weiterhin einer erheblichen Reduzierung von Kontakten. Ohne eine weit gefächerte Kontaktbeschränkung droht eine akute Gesundheitsnotlage und eine Überforderung des Gesundheitssystems. Zu diesen weit gefächerten Maßnahmen gehört auch das Verbot im Bereich der Prostitution.

Was ein Prostitutionsgewerbebetrieb ist, ergibt sich aus § 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600).

Zu § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen)

Zu Absatz 1

Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Diese Regelung dient der Kontaktminimierung. Als Beispiele zählen die in § 10 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Lottoannahmestellen, die ihr Angebot als Nebensortiment in den Verkaufsstellen vertreiben, sind keine Wettannahmestellen im Sinne dieser Verordnung und dürfen geöffnet bleiben. Zu Freizeiteinrichtungen, die zu schließen sind, zählen im Übrigen auch Autokinos, Tierparks, Zoos und Wildparks und Aquarien, wobei entsprechend Absatz 4 die Außenbereiche einzelner Einrichtungen geöffnet werden können. Die Aufrechterhaltung der Schließung von Sonnenstudios ist auch weiterhin gerechtfertigt, um die Kontakte, die im Zusammenhang des Besuches eines Sonnenstudios entstehen, zu minimieren. Eine Ungleichbehandlung zu körpernahen Dienstleistungen ist gerechtfertigt, da bei vielen körpernahen Dienstleistungen die Kundinnen und Kunden auf die Tätigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters angewiesen sind, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Zu Absatz 2

Frei zugängliche Spielplätze unter freiem Himmel werden aus sozialen Gründen von Absatz 1 ausgenommen. Für Spielplätze ist nach Satz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Um hier pragmatische und umsetzbare Lösungen vor Ort zu erreichen, hat das Sozialministerium „Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in den Kommunen“ veröffentlicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 gestattet die Ausleihe und Rückgabe von Medien bei Bibliotheken analog des „click and collect“ beim Einzelhandel.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos geöffnet werden dürfen. Aufgrund des Aufenthaltes unter freiem Himmel kombiniert mit einer räumlichen Besucherzahlbegrenzung besteht hier nur eine geringe Infektionsgefahr. In Bereichen, in denen mit erhöhtem Publikumsaufkommen (beispielsweise besonders attraktive Tiergehege bzw. Anlagen, Wegkreuzungen und Engstellen) gerechnet werden muss, haben die Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen des Hygienekonzeptes gesonderte Regelungen für Maskenpflichten und Besucherbegrenzungen zu treffen. Dies gilt auch für den Bereich der Ein- und Ausgänge.

Zu § 11 (Sport)

§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Zu Absatz 1

Bei der Regelung von Sport ist es weiterhin notwendig, die Ausübung von Sport personell weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Mit der Änderung zum 1. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben. In dem zugelassenen Umfang darf der Sport auch in Sportanlagen oder im Sportstudio ausgeübt werden. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als in Satz 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen.

Auch die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur alleine, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Untersagt ist damit sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc.  einzuhalten.

Zu Absatz 2

Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.

Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Ebenfalls gilt eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.

Zu § 12 (Bildungseinrichtungen und -angebote)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen sowie für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zu erlassen. Von der Verordnungsermächtigung umfasst sind auch Regelungen zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Schule und zurück. Möglich sind auch Regelungen über Teilbereiche des Schulweges, etwa von der nächsten Haltestelle bis zum Schulgelände. In der Rechtsverordnung können auch von § 12 abweichende Pflichten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder anderen Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Pflichten zum Einhalten von Mindestabständen oder von Gruppengrößen geregelt werden. Auch können Abweichungen von § 18 Absatz 1 für Fahrten in Schulbussen geregelt werden.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bleibt befugt, weitergehende Empfehlungen und Hinweise zu erteilen, zum Beispiel zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch über die rechtlichen Vorgaben hinaus.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Vorgaben dieser Verordnung wie beispielsweise das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 und das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 für Schulen und Hochschulen nicht gilt.

Zu § 12a (Außerschulische Bildungsangebote)

Zu Absatz 1

Außerschulische Bildungsangebote sind untersagt, soweit die Teilnehmer dafür anwesend sind. Zulässig bleiben daher insbesondere digitaler Fernunterricht, digitale Fernangebote, wie bei Arbeitsmarkt- und Qualifikationsprojekten.

Außerschulische Angebote umfassen sämtliche Bildungsangebote und Bildungsstätten, die nicht unter § 12 fallen. Dazu zählen zum Beispiel das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume, Einrichtungen zur Berufsvorbereitung, Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Weiterbildung, Einrichtungen zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Fahrschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und andere qualifizierte Anbieter.

Das Verbot umfasst Bildungsangebote, die in Schleswig-Holstein stattfinden, unabhängig vom Sitz der Anbieterin oder des Anbieters. Beispielsweise dürfen keine praktischen Fahrstunden im schleswig-holsteinischen Straßenverkehr durchgeführt werden, auch wenn die Fahrschule ihren Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein hat. Auf die Sonderregelungen des Absatzes 4 für den Fahrunterricht wird ergänzend hingewiesen.

Die Prüfungen selbst dürfen im Bereich der außerschulischen Bildungseinrichtungen unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden einzelne Bildungsangebote von besonderer Bedeutung unter besonderen Voraussetzungen als Präsenzveranstaltungen zugelassen. Dies betrifft beispielsweise den prüfungsvorbereitenden Unterricht in Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungs- sowie Starterpaket für Flüchtlinge (STAFF)-Kursen und auch den zum Erwerb eines Schulabschlusses prüfungsvorbereitenden Unterricht an Volkshochschulen. Integrationskurse und Berufssprachkurse sind solche nach §§ 43 und 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Auch berufliche Qualifikationen, deren Notwendigkeit zwingend für die jeweilige Berufsausübung ist, sind nach Nummer 3 zulässig. Zwingende Voraussetzung ist jedoch auch, dass sich aus der Rechtsnorm ergibt, dass die Qualifikation in Präsenz durchzuführen ist. Von der Norm erfasst sind beispielsweise Unterrichtungen für Wachpersonen oder auch vorbereitende Kurse für Sachkunde- bzw. Fachkundeprüfungen wie bei Gefahrgutfahrern. Die Prüfungen selbst sind gemäß Absatz 1 Satz 2 zulässig.

Zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit sollen außerschulische Bildungsangebote grundsätzlich als Fernunterricht durchgeführt werden. Dies ist jedoch bei qualifizierten Sprachprüfungen nicht möglich. Zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele und um die Integration nicht weiter zu verzögern, sind insbesondere Prüfungen erforderlich. Die Durchführung des prüfungsvorbereitenden Unterrichts im letzten Modul bzw. in den letzten 100 Unterrichtseinheiten der Integrations-, Berufssprach-, Erstorientierungs- und Starterpaket für Flüchtlinge-Kurse vor der Prüfung sind daher auch als Präsenzunterricht unter Einhaltung der vorgegebenen Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig.

Lerngruppen sollten grundsätzlich nicht durchmischt werden und Gemeinschaftsräume nur zeitlich versetzt von Lerngruppen betreten werden. Eine Gruppengröße von max. 10 Personen unter Einhaltung des Mindestabstands sollte nicht überschritten werden.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 gelten für die hier genannten Bereiche die Vorschriften über berufsbildende Schulen entsprechend, die sich derzeit aus der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Grundlage von § 12 Absatz 1 erlassenen Schulen-Coronaverordnung ergeben. Das bedeutet, dass die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung und die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung in Präsenz ermöglicht wird, sofern diese der Vorbereitung auf eine Prüfung im aktuellen Ausbildungsjahr dient und eine angemessene Prüfungsvorbereitung auf Distanz nicht möglich ist. Gleiches gilt für auf die Prüfung vorbereitender Kurse für Meisterprüfungen und Berufsabschlüsse und die Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 werden die Regelungen für den Fahrunterricht gesondert geregelt. Praktischer Unterricht ist zulässig, jedoch nur für die berufliche Ausbildung. Theorieunterricht darf nur Online erfolgen. Dem Begriff der „berufsbezogenen Ausbildung“ unterfallen die Ausbildungen

a) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C/C1/C1E/D/D1/DE/D1E,
b) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE in Förderung der Bundesagentur für Arbeit,
c) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE bei stichhaltiger Arbeitgeberbescheinigung und bei eindeutiger Berufsbezogenheit,
d) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse T (z.B. für Landwirte, Lohnunternehmer, siehe § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung)

sowie die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.

Der Nachweis der Berufsbezogenheit beim Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrschüler und deren Eltern können keine Berufsbezogenheit nachweisen. Zu den von der Verordnung erfassten Berufszweigen gehören beispielsweise ambulante Pflegedienste, Postboten, Kurierdienste, Lieferdienste, Autohäuser, Außendienste, Taxi- und Mietwagengewerbe, Schülerbeförderung (in Kleinbussen), Handwerker oder Dienstleister.

Ein Formblatt zum Download für den Arbeitgeber wird auf der Seite des MWVATT bereitgestellt. Dieses Formblatt ist der ausbildenden Fahrschule zu geben, bei der praktischen Fahrausbildung mitzuführen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden bei Kontrollen vorzulegen. Die Verantwortung für die Mitnahme liegt allein beim Fahrlehrer.

Der theoretische und praktische Unterricht zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 2 und der Weiterbildung nach § 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes kann in Präsenz erfolgen.

Im Übrigen gelten die weiteren normierten Anforderungen. Im Fahrzeug dürfen sich nicht mehr als zwei Personen befinden. Zudem ist ein Hygienekonzept zu erstellen und während des gesamten Unterrichts ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Zu Absatz 5

Einzelunterricht in Hundeschulen wird wieder ermöglicht. Es besteht ein Bedürfnis, Hundehalterinnen und Hundehaltern eine fachkundige Unterstützung bei der Erziehung ihrer Hunde zu ermöglichen. In Hundeschulen lernen Hund und Hundehalterinnen und -halter unter fachkundiger Anleitung, miteinander umzugehen und zu kommunizieren. Es ist dadurch möglich, auch „schwierige“ Hunde zu erziehen und das richtige Einwirken auf solche Hunde zu erlernen, sodass auch in „schwierigen“ Hund-Halter-Konstellationen das weitere Zusammenleben von Hund und Halter ermöglicht werden kann und von dem Hund ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit abgewendet werden. Die Erziehung der Hunde ist nicht beliebig aufschiebbar, da sich problematische Verhaltensweisen festigen können. Als Nebenfolge hat die Pandemie dazu geführt, dass sich vermehrt Menschen einen Hund als Haustier zugelegt haben. Es besteht daher aktuell ein besonderes Bedürfnis nach Hundeausbildung. Im Vergleich zu anderen außerschulischen Angeboten sind auch keine Onlineangebote als Alternative denkbar. Zur Minimierung von Infektionsgefahren sollen die Angebote der Hundeschulen nur unter freiem Himmel, nicht in geschlossenen Räumen stattfinden. Zudem gelten die allgemeinen Kontaktregelungen aus § 2 Absatz 4. Damit ist die Ausbildung von Hunden mit Angehörigen eines Haushaltes möglich. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Abstandsgebot eingehalten wird. Dies folgt aus § 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1. Gruppenkurse bleiben vorerst unzulässig.

Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)

Zu Absatz 1

Sämtliche rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind mit bis zu 100 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume gestattet. Gemeint sind vor allem Kirchen, Synagogen, Moscheen und ähnliche Räumlichkeiten. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Absatz 2 des Grundgesetzes. Gerade zur effektiven Kontaktminimierung ist es aber erforderlich, die Teilnehmerzahl von Gottesdiensten zu begrenzen. Die maximale Teilnehmerzahl gilt dabei unabhängig von der Größe der Kirche. Dies ist durch das Ziel der Kontaktminimierung gerechtfertigt. Für dieses Ziel spielt es keine Rolle, dass in sehr großen Kirchen, wie z.B. dem Lübecker Dom, auch eine größere Zahl von Gläubigen unter Einhaltung des Abstandgebotes Platz fänden. Verstöße gegen diese Bestimmung sind im Übrigen nicht bußgeldbewehrt. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3:

  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept.

Zudem sind spätestens bei Beginn der rituellen Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Außerdem ist bei rituellen Veranstaltungen von allen Teilnehmenden mit Ausnahme der Leitung der Veranstaltung eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Ausübung der liturgischen Handlung erforderlich ist wie z.B. bei der Entgegennahme des Abendmahls. Die Pflicht gilt zudem nicht für die Leitung der rituellen Veranstaltung.

Vor der Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern (mit Ausnahme von Trauergottesdiensten) ist das Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vorher der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss bei späteren Veranstaltungen nur dann wiederholt werden, wenn das Hygienekonzept zwischenzeitlich geändert worden ist.

Zu Absatz 2

Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten dieselben Vorgaben wie für rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Trauerfeier gehört die eigentliche Zeremonie, nicht aber eine anschließende Bewirtung. Für Gottesdienste anlässlich von Bestattungen und Trauerfeiern gilt Absatz 1. Die Anzeigepflicht aus Absatz 1 gilt nicht für Bestattungen und Trauergottesdienste.

Zu § 14 (Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser)

Zu Absatz 1

§ 14 Absatz 1 definiert die Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ergänzende Empfehlungen veröffentlichen. Externe Personen im Sinne des § 14 Absatz 1, Satz 3, Nummer 2 sind solche Personen, deren Aufenthalt in der Einrichtung nicht aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist. Dies können sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner sein, als auch beispielsweise Dienstleisterinnen und Dienstleister wie Lieferantinnen und Lieferanten oder Friseurinnen und Friseure.

Sofern zubereitete Speisen in Kantinen oder Kiosken verabreicht werden, sind sie Gaststätten nach dem Gaststättengesetz. Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 7 dieser Verordnung. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist damit aktuell unzulässig.

Für reine Betriebskantinen und die tägliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner gilt § 7 nicht. Hier gelten nur die allgemeinen Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber nach § 3 sowie die allgemeinen Vorschriften für jede und jeden nach § 2. Das Abstandsgebot ist einzuhalten. Betriebskantinen sind solche, die Speisen nur an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verabreichen. Sofern externe Gäste hinzukommen, sind es gemäß § 25 Gaststättengesetz keine Betriebskantinen mehr.

Zu Absatz 2

Für die Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

Zu § 14a (Krankenhäuser)

In § 14 a werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Krankenhäuser mit einem staatlichen Versorgungsauftrag – also zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V – definiert. In der Pandemie haben diese Krankenhäuser wesentliche Aufgaben.

Wie alle anderen Einrichtungen auch, müssen die Krankenhäuser Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Infektionen zu verhindern. Dieses liegt – entsprechend der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – weitgehend in der Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträgerin oder des jeweiligen Krankenhausträgers. Dabei sind auch (externe) Dienstleisterinnen und Dienstleister zu berücksichtigen, die ihr Angebot nach den weiteren Vorgaben dieser Verordnung erbringen können. Das Ministerium veröffentlicht Empfehlungen bzw. Handreichungen für einen ausreichenden Infektionsschutz in Krankenhäusern.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag diesen auch während der Pandemie so weit wie möglich erfüllen müssen. Insbesondere die psychiatrische und somatische Notfallversorgung ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird geregelt, dass die Krankenhäuser, die im Intensivregister des Landes registriert sind, jederzeit einzelne COVID-19 Fälle sowohl intensivmedizinisch wie auch auf Normalstation versorgen können müssen. Es gilt also – wie in der allgemeinen Notfallversorgung auch – dass ein Intensivbett zu jedem Zeitpunkt frei sein muss.

Zu Absatz 3 und 4

In Absatz 3 und 4 wird die sogenannte Ampel definiert. Bei niedrigen Infektionszahlen und einer niedrigen Inanspruchnahme der stationären Versorgung, müssen die Kapazitäten der normalen Versorgung ausreichen (weiße Stufe). Dies entspricht den Vorhaltungen des Absatzes 2. Steigen die Infektionszahlen an und ist in der Folge eine höhere Inanspruchnahme der stationären Kapazitäten zu erwarten, wird das Ministerium feststellen, dass größere Kontingente an Intensivbetten freizuhalten sind. In der grünen Stufe sind dieses insgesamt 25% der Intensivkapazitäten mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung, bezogen auf die von den Krankenhäusern am 1. März 2020 im Intensivregister gemeldeten Intensivkapazitäten. In der weißen und grünen Stufe können die Kapazitäten auch im Cluster übergreifend bereitgestellt werden, d.h. die Versorgung kann sich auf ein oder mehrere Krankenhäuser innerhalb eines Clusters konzentrieren. Bei einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen sind – wiederum nach Feststellung des Ministeriums – die Intensivkapazitäten auf 45% aufzustocken. Im jeweils notwendigen Ausmaß müssen elektive Behandlungen dann ausgesetzt werden. Innerhalb eines Clusters sowie mit geeigneten Kliniken außerhalb des Clusters, wie z. B. Beleg- und Fachkrankenhäuser, können Kooperationen eingegangen werden, um die Versorgungssituation zu verbessern. Dieses hat keine Auswirkungen auf die jeweiligen Versorgungsaufträge wie sie im Feststellungsbescheid verfügt sind.

Für die unter Absatz 2 genannten Krankenhäuser wird das Ministerium in seiner Funktion als Krankenhausplanungsbehörde die Feststellungsbescheide der Krankenhäuser um die bereit zu haltenden Intensivkapazitäten im Rahmen der Ampel ergänzen. Damit ist diese Aufgabe Teil des staatlichen Versorgungsauftrages.

Zu § 15 (Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege)

Wesentliche Regelungstatbestände dieses Bereiches sind hier normsystematisch als Voraussetzungen des Betriebes definiert. Darüber hinaus ergehen über die zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere durch das für Gesundheit zuständige Ministerium, weiterhin zu beachtende Hinweise und Empfehlungen. Weitergehende, im Einzelfall gemäß dem regionalen Infektionsgeschehen gebotene Maßnahmen trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 2).

Zu Absatz 1

In Absatz 1 werden parallel wesentliche allgemeingültige Regelungen für die voll- und teilstationäre Pflege nach § 71 Absatz 2 SGB XI (einschließlich stationärer Hospize, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger, insbesondere im Sinne von Unterstützungsangeboten im Alltag nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung – AföVO) vom 10. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9) oder Gruppenangebote ambulanter Dienste nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI getroffen. Ambulant pflegerisch versorgte Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, werden nicht erfasst, da es sich bei diesen um privates Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mit Versorgung durch ambulante Dienste handelt.

Die erfassten Einrichtungen und Dienste haben nach Nummer 1 ein individuelles Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dazu müssen sie als nach § 36 Absatz 1 IfSG zur Vorhaltung von Hygieneplänen verpflichtete Einrichtungen und Dienste ihre Hygienepläne entsprechend anpassen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 5). Im Falle von vollstationären Einrichtungen hat das Hygienekonzept mindestens konkrete Vorgaben über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen (vgl. Begründung zu Nummer 2 und 5) sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen vorzusehen. Mit dem Bestandteil des Hygienekonzeptes zu Besuchen (Besuchskonzept) ist vor allem den grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungs- und Teilhaberechten der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Es wird insoweit auch auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zur grundsätzlichen Gewährleistung dieser Rechte hingewiesen, insb. §§ 1, 14 und 16 SbStG.

Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat u.a. Handlungsempfehlungen für Besuche veröffentlicht, in denen Hinweise zur Umsetzung in den Einrichtungen gegeben werden (Link: schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/schwerpunkt_pflege_corona).

Externe Personen sind sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner, als auch weitere externe Personen wie z.B. Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen, wie Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten.

Für alle externen Personen, die die Einrichtung betreten, sieht Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a vor, sowie zwingend das Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Für externe Personen, die voraussichtlich engeren Kontakt mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben werden, wird das Tragen einer Maske der Standards FFP 2, FFP 3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 dringend empfohlen.

Nummer 3 regelt mit Verweis auf die entsprechende Norm der Verordnung (§ 4 Absatz 2) die Pflicht, Kontaktdaten zu erheben.

Mit Nummer 4 wird ein Betretungsverbot für alle Personen ausgesprochen, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen. Damit soll die Möglichkeit einer Einschleppung des Virus in die Einrichtung minimiert werden.

Nummer 5 regelt die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowohl angestellte als auch externe, d.h. vor allem Zeitarbeitskräfte) der Einrichtungen. Dieses Personalscreening mittels PoC-Antigentest im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung soll auf Grundlage eines einrichtungsindividuellen Testkonzepts durchgeführt werden. Die Landesregierung hat hierzu ein Muster-Testkonzept zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt und zur Verwendung bei der Abrechnung der außerordentlichen Mehraufwendungen gegenüber den Pflegekassen zur Verfügung gestellt (https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/Downloads/corona_TestVO_ antigentests_Muster_Testkonzept.pdf).

Ergänzt wird eine qualifizierte Maskenpflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern sollen sie eine Maske der Standards FFP2, FFP 3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 verwenden.

Gemäß Nummer 6 ist pro Bewohnerin und Bewohner zwei namentlich gegenüber der vollstationären Einrichtung zu benennenden und dort zu registrierenden persönlichen Besuchspersonen regelmäßig der Besuch der jeweiligen Bewohnerin oder des Bewohners zu ermöglichen. Damit sind persönliche Kontaktpersonen wie Familienmitglieder, Freundinnen und Freunde und Bekannte umfasst, nicht dagegen Personen, die die Bewohnerinnen und Bewohner etwa aus beruflichen Gründen aufsuchen. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung als allgemeiner Regelung, die auch für die Einrichtungen gilt, dürfen die von Nummer 6 erfassten Besucherinnen und Besucher grundsätzlich nur einzeln die Bewohnerin oder den Bewohner aufsuchen, um den Vorgaben der Kontaktbeschränkungen zu entsprechen. Gemäß § 2 Absatz 4 nicht mitgezählt werden Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der jeweiligen Haushalte sowie notwendige Begleitpersonen von Personen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Auch Besucher nach Nummer 6 sind „externe Personen“ im Sinne von Nummer 2. Daher sind persönliche Besuche von der vorherigen Durchführung eines Antigen-Tests durch die Einrichtung oder der freiwilligen Beibringung eines entsprechenden negativen Testergebnisses abhängig zu machen. Für Tests, die nicht vor Ort vorgenommen wurden und deren genauer Ausstellungszeitpunkt am Vortag (Uhrzeit) daher unbestimmt ist, gilt, dass ein Testergebnis am Tag der Ausstellung und dem drauffolgenden Kalendertag akzeptiert werden darf. Testende Einrichtungen sollen den Getesteten auf Anfrage das Testergebnis zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen.

Ausnahmsweise darf die Einrichtung ohne das Vorlegen eines entsprechenden Testergebnisses betreten werden, wenn dies z.B. aus sozialethischen Gründen erforderlich ist, um unbillige Härten im Einzelfall zu verhindern (besonderer rechtfertigender Grund). Dies liegt z.B. vor, wenn eine Sterbebegleitung erfolgen soll. Unter diesen Umständen darf auch eine Person die Einrichtung betreten, die nicht zu den zuvor namentlich registrierten Besuchspersonen zählt. Dies kann insbesondere dann geboten sein, wenn die registrierte persönliche Besuchsperson zur praktischen Verwirklichung ihres Besuchsrechts jenseits der Fälle des § 2 Absatz 4 aufgrund ihrer physischen oder kognitiven Verfasstheit oder ihres Alters der unterstützenden Begleitung durch eine weitere Person bedarf (z.B. Besuchsperson hochbetagt/gebrechlich oder minderjährig). Diese Begleitperson kann, wenn eine Begleitung durch eine Person aus dem Haushalt der Besuchsperson nicht in Betracht kommt, auch aus einem weiteren Haushalt stammen (z.B. Bundesfreiwilligendienst Leistende).

Nach Nummer 7 müssen Einrichtungen dafür Sorge tragen, dass entsprechende Tests für Besucherinnen und Besucher verpflichtend vor Ort in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können. Da nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 TestV in Verbindung mit § 150 Absatz 2 SGB XI neben den Sachkosten in der Höhe von 9 je Test auch Durchführungskosten (insbesondere Personalkosten) in Höhe von 9 je Test von den Pflegekassen erstattet werden (bei einer Einrichtung mit 100 zu Pflegenden sind so bspw. 27.000 pro Monat für Personalkosten erstattungsfähig), sollen diese erstattungsfähigen Kosten nicht Dritten, insbesondere nicht Besucherinnen oder Besuchern oder den versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft zur Einhaltung der Infektionshygiene Vorgaben zur diagnostischen Symptomabklärung bei (Wieder-)Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine stationäre Einrichtung sowie zur Einzelunterbringung von vor Ort symptomatisch werdenden Bewohnerinnen und Bewohnern.

Satz 1 gilt für das Auftreten entsprechender Symptomatik (Verdachtsfall) bei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung. Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorische Symptome jeder Schwere oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen (Verdachtsfälle) sind danach in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einzelunterbringung endet wiederum, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen und keine anderweitigen medizinischen Gründe dem entgegenstehen.

Satz 2 gilt im Verdachtsfall für die Erstaufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie müssen zum Nachweis ihrer Infektionsfreiheit bzgl. des Coronavirus einen negativen PCR-Test vorweisen – nur dann dürfen sie in die vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden.

Bewohnerinnen oder Bewohnern, die nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung erneut aufgenommen werden sollen und Symptome für eine SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen, müssen dafür ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.

Absatz 2 Satz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen infizierte, aber nicht mehr ansteckungsfähige Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen wieder aufgenommen werden dürfen. Im Falle der Wiederaufnahme ist eine gesonderte ärztliche Bewertung, einschließlich einer Diagnostik mittels PCR- oder Antigentest, erforderlich, die eine akute Infektiosität ausschließt. Das Ergebnis dieser ärztlichen Bewertung ist in einem ärztlichen Zeugnis zu dokumentieren und gegenüber der wiederaufnehmenden Einrichtung vorzulegen. Für die Unterbringung in der Einrichtung gilt Satz 1 entsprechend, solange kein negatives Testergebnis der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegt.

Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15 Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Muster-Hygienekonzept i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI“.

Zu § 15a (Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen)

Zu Absatz 1

Gemäß Absatz 1 gelten die in § 15 Absatz 1 und 2 geregelten Vorgaben hinsichtlich der Erstellung eines Hygienekonzepts (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen), dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, der Erhebung von Kontaktdaten sowie dem Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Die Ausnahmen aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Wenn pflegerische Leistungen nach dem SGB XII vollzogen werden oder es sich um besonders vulnerable Personen handelt, sollte auch hier das höhere Schutzniveau von FFP-2-Masken zum Einsatz kommen. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist anhand der Hinweise des RKI und einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.

Des Weiteren gelten für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe die Vorgaben zur Testpflicht für Personal und der Besucher, zur Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durch Besucherinnen und Besucher sowie zum pflichtigen Anbieten der Testung durch die Einrichtung entsprechend.

Die Regelungen aus § 15 Absatz 2 zur Erst-und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Einzelunterbringung von symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern gelten ebenfalls für die Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anforderungen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten. In Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten kann der Betrieb unter Auflagen stattfinden. Voraussetzung dazu ist die Erstellung eines Hygienekonzepts gemäß § 4 Absatz 1, das dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen ist. Die im Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu regelnden Maßnahmen können in den nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG erforderlichen einrichtungsbezogenen Hygieneplan aufgenommen werden. Nähere Anforderungen und die Ausgestaltung des Hygienekonzepts regelt die Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren “ Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Betrieb unter Auflagen“, welches empfehlenden Charakter hat. Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot. Des Weiteren ist im Sinne von Kontaktvermeidung und Verhindern eines Viruseintrages der Zutritt nur von für den Betrieb erforderliche Personen zulässig. Ausnahmen gelten für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.

Absatz 3

Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe gelten durch die Verweisungen in Absatz 3 folgende Regelungen:

  • Erstellung eines Hygienekonzepts nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen),
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher,
  • die Erhebung von Kontaktdaten sowie
  • ein Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen.

Die Ausnahmen aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist anhand der Hinweise des RKI und einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.

Zu Absatz 4

Gemäß Absatz 4 ist auch für Frühförderstellen die verpflichtende Erstellung eines Hygienekonzepts, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, insbesondere während Therapien bzw. Maßnahmen sowie das Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen vorgeschrieben.

Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15a Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Öffnung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Regelbetrieb unter Auflagen“.

Das Sozialministerium stellt seine jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise auf der Website der Landesregierung zur Verfügung. Weitergehende spezifische Vorgaben und Maßnahmen, insbesondere um dem jeweiligen aktuellen Infektionsgeschehen versorgungsbereichsspezifisch zu begegnen und den Betrieb der betroffenen Versorgungsbereiche in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Umfang aufrechterhalten zu können, können im Bedarfsfall regionsspezifisch durch die zuständigen Behörden vor Ort getroffen werden (§ 20 Absatz 2 Satz 1).

Zu § 16 (Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe)

Zu Absatz 1

§ 16 regelt die Voraussetzungen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, soweit diese Einrichtungen nicht bereits den Vorgaben des IfSG als Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG unterfallen.

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe müssen auch unter den gegebenen Rahmenbedingungen ermöglicht werden, sofern und soweit sie aus dringenden Kinderschutzgesichtspunkten erforderlich sind. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bleiben verpflichtet, den Kinderschutz durch die Aufrechterhaltung von im Einzelfall zwingend gebotene Maßnahmen und Angeboten fortzuführen. Dies kann im Einzelfall auch Kleingruppenangebote mit erzieherischen beziehungsweise pädagogisch-therapeutischen Angeboten betreffen (Spezielle Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Aufsuchende erzieherische Hilfen etc.)

Aus Infektionsschutzgesichtspunkten essentiell ist auch hier die Aufstellung von Hygienekonzepten nach § 4 Absatz 1 als Voraussetzung auch dieser Angebote.

Ausnahmen vom Abstandsgebot möglich sind nur möglich, wenn der Zweck des Angebotes dies erfordert. Trägerinnen und Träger sind so flexibel und können situations- und einzelfallgerecht Angebote planen.

Zu Absatz 2

Soweit nach § 45 SGB VIII betriebserlaubte Einrichtungen der Erziehungshilfe betrieben werden, sind hier die nach § 36 IfSG vorzuhaltenden Hygienepläne maßgebend, sodass diese Einrichtungen von den Regelungen des Absatz 1 und des § 2a Absatz 3 ausgenommen werden. Im Kontext von Erziehungshilfeeinrichtungen kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz gleichzeitig zuhause und Rückzugsort der dort lebenden Kinder ist. Der Weg der Empfehlung und Beratung über die gegebenen Strukturen der Jugendhilfe erscheint hier sachgerecht und angemessen, um Infektionsschutz, Kinderschutz und pädagogische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung in den Einrichtungen und deren Außengelände. Für pädagogische Fachkräfte sind bereichsspezifisch Ausnahmen vorgesehen. Diese können in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. In der Kindertagesstätte betreute Kinder vor der Einschulung sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Für Kinder in Hortgruppen gelten – wie bisher – die Regelungen der Schulen-Coronaverordnung. Um eine Durchsetzung der Maskenpflicht insbesondere gegenüber einrichtungsfremden Personen und Besuchern angemessen gewährleisten zu können, sind Verstöße auch als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.

Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe)

Beherbergungsbetriebe dürfen zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht mehr geöffnet sein. Wie aus § 17 Nummer 3 ersichtlich ist, dürfen Gäste nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zu zwingenden sozial-ethischen Zwecken beherbergt werden. Mit der engen Ausnahme des Sozial-Ethischen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich von Bestattungen oder bei der Sterbebegleitung gemeint. Bei den medizinischen Gründen ist neben der eigenen Betroffenheit auch beispielsweise die Begleitung von minderjährigen Kindern unter 14 Jahren bei einem Krankhausaufenthalt miterfasst.

Der Grundrechtseingriff ist zur Vermeidung einer Gesundheitsnotlage angemessen. Auf die Ausführungen zu A. Allgemein wird verwiesen. Die Beschränkung der Beherbergung auf bestimmte Personengruppen ist in diesem Fall das mildeste Mittel. Die Einschränkung der Beherbergung stellt einen Beitrag dazu dar, Kontakte auf das notwendige Maß zu beschränken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Beherbergung in anderen Bundesländern und die stark eingeschränkte Möglichkeit zu Auslandsreisen dazu führen, dass sich Touristen in den Gebieten konzentrieren, in denen touristische Reisen mit Unterbringung noch möglich sind. Würde also Schleswig-Holstein die touristische Beherbergung zulassen, würde dies zwangsläufig zu vermehrten Reisen nach Schleswig-Holstein führen. Die damit einhergehenden vermehrten Kontakte und höhere Menschendichte würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Hygienekonzepte und die allgemeinen Regelungen zum Schutz der Ausbreitung der Pandemie würden eine Ansteckungsgefahr lediglich reduzieren, aber nicht gänzlich ausschließen.

Eine Differenzierung nach dem Zweck der Beherbergung ist aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, da die Untersagung der Unterbringung für Gäste, die aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen reisen, einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen würde im Vergleich zu touristisch oder aus anderen privaten Zwecken Reisenden.

Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzeit oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird, In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden.

Da nur der Gast weiß, ob er zu beruflichen oder zu medizinischen Zwecken eine Beherbergung aufsucht, wird von ihm eine Bestätigung verlangt, dass er nur aus diesen Gründen beherbergt werden soll. Eine falsche Bestätigung ist bußgeldbewehrt. Auch die Beherbergung trotz Kenntnis des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Für Beherbergungsbetriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen des § 3:

  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • für Toiletten gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiches sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen zudem ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erheben. Für beides gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 4.

Gastronomische Dienste dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 7 angeboten werden. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 dürfen u.a. nur Hausgäste in der Beherbergung essen und trinken.

Zu § 18 (Personenverkehre)

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 betrifft die Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein. Die Personenverkehre nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Beförderung von Personen im Linienverkehr im Sinne von § 42 Personenbeförderungsgesetz. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Es geht um die Befriedigung der Nutzerinnen und Nutzer nach Verkehrsnachfragen. Das Verkehrsmittel wird nicht auf diejenigen nach § 1 Personenbeförderungsgesetz begrenzt, sondern umfasst auch Eisenbahnen und Schiffe, sofern sie im Linienverkehr verkehren. Auch Flugreisen werden von Absatz 1 erfasst, sofern sie im Linienverkehr erfolgen. Das umfasst sowohl die Flugreisen zwischen Städten nach einem festgelegten Flugplan als auch Urlaubsflugreisen, unabhängig davon, ob die Urlauberin oder der Urlauber eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter oder nur den Urlaubsflug gebucht haben. Bei grenzüberschreitendem Personenverkehr sind die Regelungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen.

Das Abstandsgebot im Sinne von § 2 Absatz 1 ist auch in allen Verkehrsmitteln möglichst einzuhalten. Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist nach Satz 1 zulässig. Sie sollten jedoch erst erfolgen, wenn wegen Belegung im ganzen Verkehrsmittel die Unterschreitung des Mindestabstandes notwendig wird. Die Unterschreitung des Mindestabstandes liegt daran begründet, dass die Kundinnen und Kunden auf die Beförderung im Linienverkehr angewiesen sind, um beispielsweise rechtzeitig zur Arbeit oder zur Schule gelangen zu können. Anderenfalls drohen Engpässe und Ansammlungen vor den Verkehrsmitteln ohne Einhaltung des Mindestabstandes, die epidemiologisch zu vermeiden sind. Auch lässt sich die Auslastung des jeweiligen Verkehrsmittels im Linienverkehr schwierig planen und eine kurzfristige Ausweitung des Angebotes kaum realisieren. Im Rahmen einer Abwägung ist ausnahmsweise die Unterschreitung des Abstandsgebotes erlaubt.

Die Regelung in Satz 2 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Flugzeuge, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagierinnen und Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagierinnen und Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden. Die Ausnahmen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 3 für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen mit Beeinträchtigung sind dabei zu beachten. Im Übrigen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Bahnhöfen gemäß § 2a Absatz 2.

Die Maskenpflicht richtet sich dabei an den Kunden- bzw. Nutzerkreis und nicht an das Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z. B. durch Trennwände bereits heute sichergestellt.

Mit Satz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Personennah- und -fernverkehr nicht in allen Fällen die Verpflichtung notwendig ist, Mund und Nase zu bedecken. Dies gilt beispielsweise in Schiffskabinen oder in den Fahrzeugen auf Autofähren, die über den Nord-Ostsee-Kanal oder zu den Nordseeinseln fahren, sofern sie ihre Fahrzeuge oder Kabinen nicht verlassen und somit keinen Kontakt zu weiteren Personen haben.

Im Übrigen finden gemäß Satz 4 die allgemeinen hygienischen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr keine Anwendung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft Regelungen gewerblich angebotene Reiseverkehre im touristischen Bereich, die in Abgrenzung zu Absatz 1, nicht im Linienverkehr angeboten werden. Fahrten von Bürgerinnen und Bürger beispielsweise mit dem eigenen PKW zu touristischen Zwecken werden ausdrücklich nicht erfasst. Auch ist es ihr oder ihm nicht verboten zu reisen. Entscheidend für den touristischen Zweck ist die gewerbliche Zielrichtung der Anbieterin oder des Anbieters, nicht der Nutzungszweck der oder des einzelnen Reisenden. Es geht um Ausflugsfahrten im Sinne von § 48 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wobei die Verkehrsmittel nicht auf diejenigen des Personenbeförderungsgesetzes begrenzt sind. Neben den Reisebussen sind auch Bahnen, Schiffe und Flugzeuge von Absatz 2 erfasst. Ausflugsfahrten sind demnach Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Auch Gruppenreisen zu Erholungsaufenthalten im Sinne von § 48 Absatz 2 PBefG sind nach Absatz 2 verboten. Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind kraft ihrer Zielrichtung Veranstaltungen mit Freizeitcharakter. Solche sind in § 5 Absatz 2 Satz 2, da sie nicht der Unterhaltung dienen, mit Inkrafttreten der entsprechenden Corona-BekämpfVO seit dem 2. November 2020 verboten. Aufgrund der stark gestiegenen Infektionszahlen sollen alle nicht notwendigen Aktivitäten reduziert werden. Das gilt auch für nicht notwendige touristische Reisen. Entsprechend müssen die Gaststätten und die Beherbergungen dem Grunde nach schließen und das in allen Ländern. Gerade Reisebusse bieten solche seit dem 2. November 2020 nicht mehr gewollten touristischen Reisen an. § 18 Absatz 2 stellt das klar.

Auch sind weiterhin touristische Nutzungen von Kreuzfahrtschiffen bzw. die angebotenen Kreuzfahrten nicht erlaubt. Das Verbot gilt bereits seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Corona-BekämpfVO vom 2. November 2020, weil Kreuzfahrtangebote in der Gesamtsumme als Beherbergungsbetrieb, Unterhaltungsveranstaltung und als Freizeiteinrichtung anzusehen sind, die nicht zulässig sind. Zudem gilt es, die Reisen zu touristischen Zwecken zu reduzieren. Das touristische Erlebnis steht bei Kreuzfahrten ausdrücklich im Vordergrund. § 18 Absatz 2 stellt das klar. Vom Verbot sind nicht Situationen erfasst, die der Abwehr einer Notlage dienen. Hier gilt der Vorrang des höherrangigen internationalen Rechts, was auch das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer einschließlich des Nord-Ostsee-Kanals betrifft.

Zu § 19 (Kritische Infrastruktur)

Die Regelung der kritischen Infrastruktur ist notwendig, weil Erlasse auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes daran anknüpfen, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Dies kann als Rechtsfolge nach sich ziehen, dass Notbetreuung für pflegebedürftige Angehörige oder für Kinder in Anspruch genommen werden kann.

Die Bereiche der kritischen Infrastrukturen sind in Absatz 2 enumerativ aufgeführt.

Zu § 20 (Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden)

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der §§ 5 bis 18 der Verordnung zuzulassen. Diese Öffnungsmöglichkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch diese Befugnis können die Behörden unbillige Härten im Einzelfall verhindern. Neu in Absatz 1 Nummer 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit eingefügt für den Fall, dass Vorschriften der Verordnung der Pandemiebekämpfung entgegenstehen. So kann insbesondere Handwerkern, welche am Aufbau der Impfzentren beteiligt sind, erlaubt werden, Baumärkte aufzusuchen und zu betreten, um dort Materialien einzukaufen, die zum Aufbau der Impfzentren erforderlich sind.

Zu Absatz 2

Satz 1 weist deklaratorisch auf die Möglichkeit der zuständigen Behörden hin, weitergehende Maßnahmen nach § 28 IfSG zu treffen. In bestimmten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständigen örtlichen Behörden Regelungen treffen müssen, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen.

Satz 2 nennt als Beispielsfall Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus. So kann der Fall eintreten, dass es wetterbedingt zu einer großen Ansammlung von Tagestouristinnen und Tagestouristen kommt. Um der Ausbreitung eines möglichen Infektionsgeschehens vorzubeugen, kann es dann erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden schnell steuernd eingreifen können. Einen weiteren Beispielsfall bildet die Beschränkung des Bewegungsradius bei hoher Inzidenz.

Sofern die zuständigen Behörden Allgemeinverfügungen planen, haben sie gemäß Satz 3 diejenigen Regelungsinhalte, die sie zu erlassen beabsichtigen, dem Gesundheitsministerium mindestens einen Tag vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Das Gesundheitsministerium hat dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen zweck- und verhältnismäßig sind. Es wird zudem in die Lage versetzt, rechtzeitig auf mögliche zielführendere Maßnahmen hinzuwirken.

Zu § 21 (Ordnungswidrigkeiten)

Aufgrund § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies erfolgt, soweit es für eine wirksame Durchsetzung der für den Infektionsschutz wesentlichen Ver- und Gebote unerlässlich ist.

Zu § 22 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf eine Woche begrenzt. Aufgrund der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe ist es notwendig, dass die Einschränkungen nur so lange gelten, wie dies unbedingt erforderlich ist. Eine Geltungsdauer von wenigen Wochen für die Verordnung hat sich bewährt. Nach diesem Zeitraum lässt sich daher abschätzen, welchen Einfluss die getroffenen Maßnahmen auf die Entwicklung der Infektionszahlen haben.

Unterzeichnete Corona-Bekämpfungsverordnung

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg (PDF 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der eilig auf den Markt gebrachte“Spike-Protein-Impfstoff“ bedeutet,daß ein unvorhersehbarer, gentechnisch verändertes und mutierten Virusfragment in ihr Blut injiziert wird

„Impfpflicht durch die Hintertür wird kommen“ Bundeskanzlerin Merkel in ARD-Interview „Muss man vielleicht Unterschiede machen und sagen, wer das nicht möchte, kann auch bestimmte Dinge nicht machen“ Wer eine Impfpflicht für eine Krankheit mit einer Sterblichkeitsrate von 0,2% fordert, hat komplett den Verstand verloren!

Wenn das in diesem Land so weiter geht, werden sich sehr bald andere um Recht und Ordnung kümmern.

 Eines von vielen Beispielen der rechtbeugenden Kieler Justiz.

Mit Worten fast nicht mehr zu beschreiben, was bei der rechtsbeugenden Kieler Justiz abgeurteilt wird.. Das „4 Jährige“ missbrauchte Opfer, hat die Tat gut weggesteckt.*** Landgericht Kiel *** Richter: Es gibt viel Schlimmeres, als ein kleines Kind zu missbrauchen. Nun vielleicht ändert dieser Richter mal seine Meinung, wenn eines seiner Kinder das erleiden muß, was dieses 4 Jährige Kind erlitten hat. Die Opfer solcher Übergriffe müssen sich vor deutschen Gerichten mittlerweile fühlen, als würden sie die Richter ein weiteres Mal vergewaltigen. Unerträglich solche Urteile. Unerträglich, daß sie im Namen des Volkes verkündet werden. Unerträglich das Schweigen der Bürger!

Rechtsbeugung, Meineid und Hochverrat.
Rechtsbeugung, Meineid, Hochverrat. Beschämend für einen sogenannten Rechtsstaat. Die  Justiz kann nur noch als ein erbärmlicher Haufen von ehrlosen Rechtsbeugern angesehen werden – die sich hinter einem „Machtsystem“ verstecken.  Wenn sich Richter und Staatsanwälte beim Missbrauch der Amtsgewalt ( § … Weiterlesen 

Deutschland ist kein Rechtsstaat